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Gesetz zur Förderung europäischer audiovisueller Werke durch eine Investitionsverpflichtung für Mediendiensteanbieter (Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetz - MedienInvestVG)
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/7820
Was ändert sich?
Streamingdienste und Mediatheken müssen künftig 8 Prozent ihres in Deutschland erzielten Umsatzes in europäische Filme und Serien investieren – davon 80 Prozent in deutschsprachige und 70 Prozent in Werke unabhängiger Hersteller.
Ab wann: Am Tag nach der Verkündung, frühestens am 1. Januar 2027; die nachträgliche Prüfung der Investitionen greift wegen der zweijährigen Investitionsperiode ab 2029.KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
AusschussBeratungsstand laut DIP: Überwiesen
- Dafür dürften
- CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Investitionsverpflichtung in europäische audiovisuelle Werke für alle auf deutsche Nutzer zugeschnittene in- und ausländische Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf einschließlich privater und öffentlich-rechtlicher Fernsehveranstalter in Höhe von acht Prozent des deutschen Nettoumsatzes bzw. …
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Programmetats; Subquote zugunsten unabhängiger Filmhersteller mit Vorgaben zum Rechterückfall, Öffnungsklausel zur Schließung von Branchenvereinbarungen von Mediendiensteanbietern, Anpassung der Verpflichtung an die konjunkturelle Lage, Überprüfung durch die Filmförderungsanstalt, Evaluierung und Berichterstattung nach drei Jahren Bezug: Richtlinie 2010/13/EU vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste – AVMD-Richtlinie) (ABl. L 095, 15.40.2010, S. 1 ; L 263, 06.10.2010, S. 15 ; ABl. L, 2024/1083, 17.04.2024) Bericht der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle über Investitionen von Rundfunkanstalten und Streamingdiensten in europäische Originalinhalte vom 11. September 2025
Wer ist betroffen?
- Anbieter von Streaming- und Abrufdiensten (Video-on-Demand) in DeutschlandBelastung
Sie müssen 8 Prozent des in Deutschland mit dem Dienst erzielten Nettoumsatzes in europäische audiovisuelle Werke investieren und ihre Umsatz- und Investitionszahlen der Filmförderungsanstalt melden.
Zu tun: Umsatzzahlen und Investitionsnachweise vertraulich an die Filmförderungsanstalt übermitteln
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„Der Anwendungsbereich umfasst alle inländischen und ausländischen VoD- Diensteanbieter und Fernsehveranstalter, die in Deutschland einen deutschsprachigen VoD-Dienst oder einen VoD-Dienst anbieten, dessen Inhalte und kommerzielle Kommunikation speziell auf deutsche Nutzer zugeschnitten“
- Öffentlich-rechtliche Fernsehveranstalter mit ihren MediathekenBelastung
Auch ihre Mediatheken fallen unter die Investitionsverpflichtung; Bemessungsgrundlage sind bei ihnen die Programmkosten des Vorjahres.
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„Hierunter fallen auch die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter mit ihren Mediatheken.“
- Unabhängige Filmherstellerinnen und FilmherstellerEntlastung
Mindestens 70 Prozent der Pflichtinvestitionen müssen in ihre Werke fließen, und ausschließliche Rechte dürfen nur befristet an den Diensteanbieter übertragen werden, so dass die Rechte zurückfallen.
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„Der Rechterückfall versetzt unabhängige Hersteller in die Lage, ein Portfolio an Nutzungsrechten an den von ihnen hergestellten Werken aufzubauen.“
- Filmschaffende und Kreative in der Film- und SerienproduktionEntlastungindirekt
Durch festgeschriebene Investitionen in europäische und deutschsprachige Produktionen soll der Produktionsstandort und damit die Arbeit der Kreativen gestärkt werden.
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„Das Gesetz trägt so dazu bei, die Wettbewerbsfähigkeit des Produktionsstandortes in Deutschland und Europa zu erhalten und die europäische Film- und Serienlandschaft sowie die daran beteiligten Kreativen zu stärken.“
- Abonnentinnen und Abonnenten von StreamingdienstenBetroffen, ohne Kostenfolgeindirekt
Für sie ändert sich nichts an den Preisen: Laut Entwurf ist keine Erhöhung der Abonnementpreise wegen der neuen Investitionspflicht zu erwarten.
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„Damit sind durch den Entwurf keine spürbaren Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Der Entwurf führt zu zusätzlichen Haushaltsausgaben beim Bund. Die Durchführung und Aufsicht über die Einhaltung des MedienInvestVG führt bei der Filmförderungsanstalt zu zusätzlichem Personalaufwand. Zunächst entsteht im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten der …
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Investitionsverpflichtung einmaliger personeller Mehraufwand in Höhe von bis zu 148 800 Euro (Personalkosten für ein Jahr für bis zu zwei Vollzeitäquivalente im gehobenen Dienst) für die Implementierung der erforderlichen Strukturen, wie das Aufsetzen der notwendigen technischen Infrastruktur und für die Beratung der Verpflichteten. Zudem entsteht ein jährlicher Mehraufwand in Höhe von bis zu 153 400 Euro (Personalkosten für bis zu zwei Vollzeitäquivalente für die Durchführung und Aufsicht der Investitionsverpflichtung. Dies umfasst unter anderem die Ermittlung und Feststellung der Investitionsverpflichtung, die laufende Beratung der Verpflichteten sowie die Prüfung der Branchenvereinbarungen. Wegen der zweijährigen Investitionsperiode entsteht der die nachträgliche Prüfung der korrekten Investitionen und die Erhebung etwaiger Ausgleichsabgaben betreffende Mehraufwand erst ab 2029. Ab dann kommt ein jährlicher Mehraufwand von bis zu 230 100 Euro für bis zu drei weitere Vollzeitäquivalente hinzu. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund wird finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keine Aufwandsänderung für Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft ergibt sich eine Erhöhung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Höhe von rund 955 000 Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Davon entfallen 955 000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten. …
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E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 384 000 Euro. Diese entfallen komplett auf den Bund. Der einmalige Erfüllungsaufwand für den Bund beträgt rund 149 000 Euro. Für die Länder und Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand.
- Weitere Kosten
Die Investitionsverpflichtung kann erfüllt werden, indem der Mediendiensteanbieter in die Herstellung neuer audiovisueller Werke beziehungsweise in den Erwerb von Rechten an bereits bestehenden audiovisuellen Werken investiert. Solche Aufwände fallen grundsätzlich bereits ohne gesetzliche Vorgaben bei den Mediendiensteanbietern an, die einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf anbieten. …
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Durch das MedienInvestVG werden die Investitionen also in der Regel nicht originär ausgelöst, sondern vor allem in bestimmte Richtungen (in europäische audiovisuelle Werke, § 3) gelenkt und ein ausreichendes Investitionsvolumen in der EU festgeschrieben. Allein durch diese Lenkung der Investitionen entstehen Kosten, wenn überhaupt, nur in geringem Umfang, etwa dann, wenn mit Produktionsländern in Drittstaaten verglichen wird, in denen die Produktionskosten niedriger wären. Allerdings betrifft die Investitionsverpflichtung nur einen Bruchteil der Gesamtheit der von den Mediendiensteanbietern aufgebrachten Kosten für Inhalte, die auf den Mediendiensten verbreitet werden. Darüber hinaus gilt zu berücksichtigen, dass die Mediendienste ohnehin ein intrinsisches Interesse an deutschen oder europäischen Inhalten haben, weil auch diese durch das Zielpublikum in Deutschland nachgefragt werden. Die Mehrbelastung pro Mediendiensteanbieter ist zudem im Verhältnis zum Gesamtumsatz des betroffenen Mediendienstes im sehr wettbewerbsintensiven Streamingmarkt so gering, dass auf dieser Grundlage nicht mit einer Erhöhung der Abonnementpreise zu rechnen ist. Damit sind durch den Entwurf keine spürbaren Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 2. September 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht29. Mai 2026 · BR-Drs. 324/26
- Bundesrat: 1. Durchgang10. Juli 2026 · BR-PlPr. 1067
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht2. September 2026 · BT-Drs. 21/7820
- Bundestag: 1. Lesung24. September 2026 · BT-PlPr. 21/96
Im Bundestag gesagt
6 Reden an 1 Sitzungstag.
Alle Rednerinnen und RednerWeniger
- Dr. Wolfram Weimer · Staatsmin., Beauftr. der Bundesregierung für Kultur und Medien24. September 2026 · Plenarprotokoll 21/96, S. 11954A
- Ronald Gläser · MdB, AfD24. September 2026 · Plenarprotokoll 21/96, S. 11954D
- Martin Rabanus · MdB, SPD24. September 2026 · Plenarprotokoll 21/96, S. 11955D
- Sven Lehmann · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN24. September 2026 · Plenarprotokoll 21/96, S. 11956C
- Dr. Anja Weisgerber · MdB, CDU/CSU24. September 2026 · Plenarprotokoll 21/96, S. 11957B
- David Schliesing · MdB, DIE LINKE24. September 2026 · zu Protokoll gegeben · Plenarprotokoll 21/96, S. 12011A