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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Entwurf

Gesetz zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/6584

Was ändert sich?

Das Strafrecht gegen Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung wird neu gefasst: Ausbeutung durch erzwungene Leihmutterschaft, Adoption und Zwangsheirat wird als Menschenhandel strafbar, ebenso das gezielte Nachfragen von Leistungen von Menschenhandelsopfern.

Ab wann: Am ersten Tag des Quartals, das auf die Verkündung folgt; ein konkretes Datum steht noch nicht im Text.KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

Ausschuss
Stand: Ausschuss, Stufe 2 von 5

Beratungsstand laut DIP: Überwiesen

Dafür dürften
CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
Chance
hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Einschätzung nach festen Regeln, keine Vorhersage. So schätzen wir sie ein

Worum geht es?

Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer: Erweiterung des Menschenhandelstatbestands um die Ausbeutung von Leihmutterschaft sowie Zwangsheirat und illegaler Adaption, Ausweitung der Strafbarkeit auf der Nachfrageseite für alle Formen des Menschenhandels; …

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grundlegende Überarbeitung der Tatbestände des Menschenhandels sowie der Tatbestände im Bereich der Prostitution und sonstigen sexuellen Handlungen gegen Entgelt insbesondere zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen, Einordnung der Zwangsprostitution als Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Erhöhung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle der Zwangsprostitution; Evaluierung der geänderten Vorgaben im Strafgesetzbuch 10 Jahre nach Inkrafttreten; Änderung §§ 179 bis 181a und §§ 232a bis 233a Strafgesetzbuch sowie versch. §§ Strafprozessordnung, Folgeänderungen in 18 Gesetzen und 3 Rechtsverordnungen Bezug: Richtlinie (EU) 2024/1712 vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (ABl. L, 2024/1712, 24.06.2024 – Änderungsrichtlinie Menschenhandel) ; Richtlinie 2011/93/EU vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335, 17.12.2011, S. 1) ; Richtlinie (EU) 2024/1385 vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (ABl. L, 2024/1385, 24.05.2024)

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Es werden geringfügige Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand in Höhe von einmalig circa 58 000 Euro und jährlich von circa 10 000 Euro ab 2027 bis einschließlich 2030 erwartet. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll im Einzelplan 06 ausgeglichen werden.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung fällt ein geringfügiger Erfüllungsaufwand an.

Weitere Kosten

Weitere Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme werden nicht erwartet, ebenso wenig Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf die Verbraucherpreise. Für den justiziellen Kernbereich ist durch die Einführung …

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des neuen § 232a StGB-E sowie die geringfügige Ausweitung der Strafbarkeit bei den §§ 179 ff., 232, 232a StGB-E bei den Strafverfolgungsbehörden und den Strafgerichten kein Mehraufwand zu erwarten. Zusätzliche Fälle, die im niedrigen zweistelligen Bereich zu erwarten sind, dürften im Rahmen von nach bestehender Rechtslage ohnehin zu führenden Verfahren insbesondere gegen größere Menschenhandelsstrukturen auftreten, weshalb der durch die Änderung entstehende zusätzliche Aufwand von untergeordneter Bedeutung sein wird. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 22. Juni 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/6584 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht29. Mai 2026 · BR-Drs. 327/26
  2. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht22. Juni 2026 · BT-Drs. 21/6584
  3. Bundestag: 1. Lesung26. Juni 2026 · BT-PlPr. 21/87
  4. Bundesrat: 1. Durchgang10. Juli 2026 · BR-PlPr. 1067

Im Bundestag gesagt

9 Reden an 1 Sitzungstag.

Alle Rednerinnen und Redner
Quelle: Deutscher Bundestag – DIP, Plenarprotokolle.