- Recht und Justiz
Gesetz zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/6584
Was ändert sich?
Das Strafrecht gegen Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung wird neu gefasst: Ausbeutung durch erzwungene Leihmutterschaft, Adoption und Zwangsheirat wird als Menschenhandel strafbar, ebenso das gezielte Nachfragen von Leistungen von Menschenhandelsopfern.
Ab wann: Am ersten Tag des Quartals, das auf die Verkündung folgt; ein konkretes Datum steht noch nicht im Text.KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
AusschussBeratungsstand laut DIP: Überwiesen
- Dafür dürften
- CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer: Erweiterung des Menschenhandelstatbestands um die Ausbeutung von Leihmutterschaft sowie Zwangsheirat und illegaler Adaption, Ausweitung der Strafbarkeit auf der Nachfrageseite für alle Formen des Menschenhandels; …
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grundlegende Überarbeitung der Tatbestände des Menschenhandels sowie der Tatbestände im Bereich der Prostitution und sonstigen sexuellen Handlungen gegen Entgelt insbesondere zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen, Einordnung der Zwangsprostitution als Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Erhöhung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle der Zwangsprostitution; Evaluierung der geänderten Vorgaben im Strafgesetzbuch 10 Jahre nach Inkrafttreten; Änderung §§ 179 bis 181a und §§ 232a bis 233a Strafgesetzbuch sowie versch. §§ Strafprozessordnung, Folgeänderungen in 18 Gesetzen und 3 Rechtsverordnungen Bezug: Richtlinie (EU) 2024/1712 vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (ABl. L, 2024/1712, 24.06.2024 – Änderungsrichtlinie Menschenhandel) ; Richtlinie 2011/93/EU vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335, 17.12.2011, S. 1) ; Richtlinie (EU) 2024/1385 vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (ABl. L, 2024/1385, 24.05.2024)
Wer ist betroffen?
- Betroffene von Menschenhandel und sexueller AusbeutungEntlastung
Für Betroffene des Menschenhandels bleibt die Möglichkeit bestehen, ein Strafverfahren gegen sie einzustellen; sie wird neu in einem eigenen Paragrafen der Strafprozessordnung geregelt.
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„Mit Blick auf das sogenannte Non-Punishment-Prinzip wird die bisher in § 154c Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) geregelte zusätzliche Einstellungsmöglichkeit für Betroffene des Menschenhandels neu gefasst und in den neuen § 154g StPO-E überführt.“
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (über ihre Eltern)Entlastung
Für unter 18-Jährige gibt es neu gefasste Straftatbestände gegen sexuelle Ausbeutung und gegen sexuelle Handlungen gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung.
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„§ 180a StGB-E (Sexuelle Ausbeutung von Personen unter achtzehn Jahren), § 181 StGB-E (Inanspruchnahme sexueller Dienste von Opfern der Zwangsprostitution oder sonstiger sexuellen Ausbeutung)“
- Menschen, die sexuelle Dienste in Anspruch nehmenBelastung
Wer sexuelle Dienste von Opfern der Zwangsprostitution oder sonstiger sexueller Ausbeutung in Anspruch nimmt, macht sich strafbar.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„§ 181 StGB-E (Inanspruchnahme sexueller Dienste von Opfern der Zwangsprostitution oder sonstiger sexuellen Ausbeutung)“
- Menschen, die Leistungen von Menschenhandelsopfern nachfragenBelastung
Wer Leistungen von Opfern des Menschenhandels nachfragt, kann künftig für alle Ausbeutungsformen bestraft werden.
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„Einführung einer Nachfragestrafbarkeit in Bezug auf alle Ausbeutungsformen des Menschenhandels (§ 232a StGB-E) zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie Menschenhandel;“
- Menschen in Zwangsarbeit und ArbeitsausbeutungEntlastung
Die Straftatbestände zu Zwangsarbeit und Arbeitsausbeutung werden vereinfacht und um weitere Ausbeutungsformen ergänzt.
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„Überarbeitung und Vereinfachung der Tatbestände der Zwangsarbeit und der Arbeitsausbeutung gemäß den §§ 232b, 233 StGB, einschließlich der Berücksichtigung weiterer Ausbeutungsformen auch auf der Veranlassens- und Ausbeutungsebene.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Es werden geringfügige Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand in Höhe von einmalig circa 58 000 Euro und jährlich von circa 10 000 Euro ab 2027 bis einschließlich 2030 erwartet. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll im Einzelplan 06 ausgeglichen werden.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung fällt ein geringfügiger Erfüllungsaufwand an.
- Weitere Kosten
Weitere Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme werden nicht erwartet, ebenso wenig Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf die Verbraucherpreise. Für den justiziellen Kernbereich ist durch die Einführung …
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des neuen § 232a StGB-E sowie die geringfügige Ausweitung der Strafbarkeit bei den §§ 179 ff., 232, 232a StGB-E bei den Strafverfolgungsbehörden und den Strafgerichten kein Mehraufwand zu erwarten. Zusätzliche Fälle, die im niedrigen zweistelligen Bereich zu erwarten sind, dürften im Rahmen von nach bestehender Rechtslage ohnehin zu führenden Verfahren insbesondere gegen größere Menschenhandelsstrukturen auftreten, weshalb der durch die Änderung entstehende zusätzliche Aufwand von untergeordneter Bedeutung sein wird. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 22. Juni 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht29. Mai 2026 · BR-Drs. 327/26
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht22. Juni 2026 · BT-Drs. 21/6584
- Bundestag: 1. Lesung26. Juni 2026 · BT-PlPr. 21/87
- Bundesrat: 1. Durchgang10. Juli 2026 · BR-PlPr. 1067
Im Bundestag gesagt
9 Reden an 1 Sitzungstag.
Alle Rednerinnen und RednerWeniger
- Anette Kramme · Parl. Staatssekr., Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz26. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/87, S. 10702A
- Rainer Galla · MdB, AfD26. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/87, S. 10702C
- Susanne Hierl · MdB, CDU/CSU26. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/87, S. 10703B
- Denise Loop · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN26. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/87, S. 10704B
- Pascal Meiser · MdB, DIE LINKE26. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/87, S. 10705A
- Dr. Johannes Fechner · MdB, SPD26. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/87, S. 10706A
- Knuth Meyer-Soltau · MdB, AfD26. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/87, S. 10706D
- Anne König · MdB, CDU/CSU26. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/87, S. 10707B
- Axel Müller · MdB, CDU/CSU26. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/87, S. 10707D