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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Entwurf

Siebtes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/7824

Was ändert sich?

Wer gegen einen Bescheid Widerspruch einlegt, kann das künftig einfach elektronisch tun statt per Brief. Zudem sollen Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichte schneller entscheiden, etwa durch mehr Einzelrichter; Zwangsgelder gegen Behörden steigen auf bis zu 25.000 Euro.

Ab wann: 1. Januar 2027; einzelne Artikel am 1. Januar 2028, am 1. Juli 2028 und am 1. Januar 2036KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

Ausschuss
Stand: Ausschuss, Stufe 2 von 5

Beratungsstand laut DIP: Überwiesen

Dafür dürften
CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
Chance
hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Einschätzung nach festen Regeln, keine Vorhersage. So schätzen wir sie ein

Worum geht es?

Beschleunigung von Verfahren in der Verwaltungsgerichtsbarkeit insbesondere durch Entlastung der Gerichte und Freisetzung personeller Ressourcen: weitergehender Einsatz von Einzelrichtern bzw. verkleinerter Spruchkörperbesetzung, …

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Änderungen im Rechtsmittelrecht, Neuordnung des einstweiligen Rechtsschutzes, Eilrechtsschutz, Verschärfung der Präklusion, stärkere Fokussierung der Verwaltungsgerichte auf die rechtliche Prüfung bei Beibehaltung des Amtsermittlungsgrundsatzes, Erhöhung des Zwangsgeldes bei Nichtbefolgung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen durch Hoheitsträger, Anpassungen an fortschreitende Digitalisierung, Durchführung offensichtlich aussichtsloser und rechtsmissbräuchlicher Gerichtsverfahren erst nach Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses, u.a.; Einfügung § 85a und Änderung zahlr. §§ Verwaltungsgerichtsordnung, Änderung versch. §§ Sozialgerichtgesetz, Einfügung § 71a und Änderung zahlr. §§ Finanzgerichtsordnung, Folgeänderungen in 9 Gesetzen und 5 Rechtsverordnungen; Bekanntmachungserlaubnis Verwaltungsgerichtsordnung sowie Finanzgerichtsordnung Bezug: Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Novelle der Verwaltungsgerichtsordnung

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Für die Haushalte des Bundes und der Länder, einschließlich der Kommunen, entstehen keine neuen Ausgaben. Die Regelungen zielen im Wesentlichen auf eine Beschleunigung und Effizienzsteigerung bei der Verfahrensbearbeitung ab. Freiwerdende Kapazitäten sollen zum Einsatz bei anderen Verfahren und zu deren Beschleunigung genutzt werden: …

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Eine Veränderung der Personal- oder Sachkosten ergibt sich hieraus nicht. Etwaigen Mehrbedarfen bei den Oberverwaltungsgerichten beziehungsweise den Verwaltungsgerichtshöfen infolge der vorgesehenen erstinstanzlichen Zuständigkeiten dieser Gerichte stehen Minderbedarfe bei den Verwaltungsgerichten gegenüber.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Aufgrund der künftigen Möglichkeit zur Erhebung eines Widerspruchs in einfacher elektronischer Weise reduziert sich bei den Bürgerinnen und Bürgern der jährliche Zeitaufwand um rund 12 000 Stunden und der jährliche Sachaufwand um rund 2 800 000 Euro. …

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Diese Entlastung stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regelung der Bundesregierung dar. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Wirtschaft wird jährlich um rund 162 000 Euro entlastet. Dabei handelt es sich vollständig um Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Diese Entlastung stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regelung der Bundesregierung dar. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung des Bundes und der Länder reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 700 000 Euro. Dem Bund und den Ländern entsteht geringfügiger einmaliger Erfüllungsaufwand. Diese Entlastung stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regelung der Bundesregierung dar.

Weitere Kosten

Die Neuregelungen zielen auf eine Beschleunigung und Effizienzsteigerung der Verfahrensbearbeitung bei den Gerichten ab. Es ist durch verkürzte Verfahrensdauern mit einer spürbaren Entlastung und einer gewissen Kostenersparnis für Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft zu rechnen. …

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Im Übrigen sind keine weiteren wesentlichen Auswirkungen zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 2. September 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/7824 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht29. Mai 2026 · BR-Drs. 328/26
  2. Bundesrat: 1. Durchgang10. Juli 2026 · BR-PlPr. 1067
  3. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht2. September 2026 · BT-Drs. 21/7824
  4. Bundestag: 1. Lesung25. September 2026 · BT-PlPr. 21/97

Im Bundestag gesagt

9 Reden an 1 Sitzungstag.

Alle Rednerinnen und Redner
Quelle: Deutscher Bundestag – DIP, Plenarprotokolle.