Zum Inhalt
Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Entwurf

Erstes Unternehmensstatistikreformgesetz

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/6586

Was ändert sich?

Unternehmen müssen weniger Statistikbögen ausfüllen: Mehrere Erhebungen in Industrie, Bau, Handel und Dienstleistungen fallen weg oder werden gekürzt. Das spart der Wirtschaft rund 9,4 Millionen Euro Bürokratiekosten im Jahr.

Ab wann: Am Tag nach der Verkündung; Artikel 2 und 5 am 1. Januar 2027, Artikel 3 am 1. Januar 2031KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

Ausschuss
Stand: Ausschuss, Stufe 2 von 5

Beratungsstand laut DIP: Überwiesen

Dafür dürften
CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
Chance
hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Einschätzung nach festen Regeln, keine Vorhersage. So schätzen wir sie ein

Worum geht es?

Entlastung der Wirtschaft durch Maßnahmen zur Reduzierung nationaler, nicht auf EU-Vorgaben beruhender Berichtspflichten im Bereich der amtlichen Statistik: Streichung von Jahresberichten und Erhebungen bei Betrieben im Bergbau, Verarbeitenden Gewerbe und Bauhauptgewerbe sowie Vereinfachungen betr. …

Mehr lesen

weitere Fachstatistiken, Verlängerung der Löschfrist für Verdienstverläufe, Ermöglichung der Übermittlung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer an das Statistische Bundesamt sowie der Verarbeitung und Bereitstellung von Daten durch das Statistische Bundesamt; Schaffung der methodischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für ein neues System der Unternehmensstatistiken: Verbesserung der Kohärenz zwischen Konjunktur- und Strukturstatistiken durch die Zusammenfassung auf nur noch eine Struktur- und eine Konjunkturerhebung über alle Wirtschaftszweige hinweg nach einem neu zu konzipierenden Stichprobenmodell, aufwandsärmere und stärker digitalisierte Gestaltung der Erhebungswege, Berücksichtigung des Once-Only-Prinzips, insbes. durch den Zugang zu bereits vorhandenen Datenquellen in Unternehmen und Verwaltungen, Durchführung von Testerhebungen und Voruntersuchungen; Gesetz zur Vorbereitung eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken (Unternehmensstatistikreformvorbereitungsgesetz – SysdUVorb) als Art. 9 der Vorlage, Änderung zahlreicher §§ in 7 Gesetzen Bezug: Vereinbarung im Koalitionsvertrag zum Bürokratierückbau, insbes. zur Aussetzung bestehender Statistikpflichten

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Durch das Erste Unternehmensstatistikreformgesetz entsteht im Statistischen Bundesamt ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von 2 570 104 Euro an Personalkosten für befristetes Personal sowie für Sachkosten in Höhe von 130 000 Euro. Die einmaligen Kosten für …

Mehr lesen

den Aufbau eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken umfassen sämtliche methodische, organisatorische und technische Vorbereitungsarbeiten, die parallel zur laufenden Statistikproduktion zu leisten sind. Die derzeitige Personalausstattung ist dagegen nur auf den Betrieb des aktuellen Produktionssystems ausgelegt. Zusätzliche Mitarbeiter werden für eine Neugestaltung des Profilings von Unternehmen gemäß der EU-Einheitenverordnung (EWG) Nr. 696/93 benötigt, da zukünftig auf das Statistische Unternehmen als Beobachtungseinheit abgestellt wird. Des Weiteren wird zusätzliches Personal benötigt, um die Testerhebungen zu konzipieren und durchzuführen. Darüber hinaus müssen die zur Entlastung der Unternehmen von Befragungen vorgesehenen neuen Datenquellen für ihre Eignung aufbereitet, getestet und bewertet werden. Außerdem ist zusätzliches Personal bei den umfangreichen methodischen Vorbereitungen im Rahmen der Konzeption neuer Stichproben notwendig. Dabei entfallen jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren 8,5 Mitarbeiterkapazitäten (MAK) in der Entgeltgruppe 13 TVöD und 1,2 MAK in der Entgeltgruppe 9c TVöD auf die vorgenannten Tätigkeiten. Dem verringerten dauerhaften Aufwand durch die Streichung von Erhebungen steht ein entsprechender Mehraufwand durch die komplexere Aufbereitung aus unterschiedlichen Datenquellen nach dem neuen System der Unternehmensstatistiken gegenüber. Außerdem werden das Unternehmensprofiling – ein Verfahren zur sachgerechten Abgrenzung von Unternehmen gemäß der EU- Einheitenverordnung (EWG) Nr. 696/93 – und die Zusammenarbeit mit Unternehmensgruppen dauerhaft deutlich ausgeweitet werden müssen, u. a. um die im Profiling ermittelten Abgrenzungen der Unternehmen zu verifizieren und Datenverluste bei Änderungen der Unternehmensstrukturen zu vermeiden. Zudem werden im Vergleich zu heute mehr Schätzverfahren gepflegt und permanent weiterentwickelt werden müssen. Insgesamt wird die Qualitätssicherung im neuen System also deutlich komplexer und aufwendiger. Es sind daher keine Anpassungen beim Dauerpersonal zu erwarten. Die finanziellen Mehraufwände des Statistischen Bundesamts für Personal- und Sachkosten werden im Einzelplan 06 (Kapitel 0614) ausgeglichen. Diese werden dem Einzelplan 06 zugeordnet, da mit dem neuen System der Unternehmensstatistiken die Kohärenz zwischen den Konjunktur- und Strukturstatistiken verbessert werden soll, indem jeweils nur noch eine Struktur- und eine Konjunkturerhebung über alle Wirtschaftszweige hinweg nach einem neu zu konzipierenden Stichprobenmodell durchgeführt werden. Damit handelt es sich um eine grundlegende Weiterentwicklung der Statistik. Insbesondere durch die Zusammenfassung in zwei Statistiken soll das System der Unternehmensstatistiken deutlich klarer und digitaler, die Erhebung für die Wirtschaft belastungsärmer und die Statistik resilienter werden. Damit werden perspektivisch die unter die Federführung des BMWE fallenden fachstatistischen Einzelgesetze (ProdGewStatG und HdlD- lStatG) abgelöst; die notwendigen Erhebungen sollen in einem neuen Unternehmensstatistikgesetz zusammengeführt werden. Für die statistischen Landesämter entsteht durch diesen Regelungsentwurf ein jährlicher Mehraufwand für Personalausgaben in Höhe von 1 670 608,45 Euro (10,06 MAK mittlerer Dienst, 6,77 MAK gehobener Dienst, 3,60 MAK höherer Dienst). Zudem entsteht ein dauerhafter Minderaufwand an Personalausgaben in Höhe von 2 609 479,08 Euro (29,09 MAK mittlerer Dienst, 7,69 MAK gehobener Dienst, 0,09 MAK höherer Dienst). Darüber hinaus entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für Personalausgaben in Höhe von 2 331 636,96 Euro (8,77 MAK mittlerer Dienst, 3,98 MAK gehobener Dienst, 12,94 MAK höherer Dienst). Hinzu kommen dauerhafte Personalausgaben für IT-Personal in Höhe von 24 865,05 Euro sowie einmaliger Umstellungsaufwand für IT-Personal in Höhe von 109 698,75 Euro. Für die statistischen Landesämter entsteht ein jährlicher Mehraufwand für Sachkosten in Höhe von 8 080 Euro. Zudem entsteht ein dauerhafter Minderaufwand für Sachkosten in Höhe von 124 057,96 Euro. Es entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für Sachkosten in Höhe von 61 377,85 Euro.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft reduziert sich um rund 9 420 000 Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Davon entfallen -9 420 000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten. …

Mehr lesen

Der jährliche Erfüllungsaufwand beruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben. Er unterliegt der „One-in-one-out“-Regel. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Erfüllungsaufwand reduziert sich insgesamt um rund 1,49 Millionen Euro. Dabei entfallen rund -1,52 Millionen Euro auf die Landesebene (inkl. Kommunalebene) und rund +35 000 Euro auf die Bundesebene. Es entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 8,1 Millionen Euro, wobei rund 3,4 Millionen Euro auf die Bundesebene und rund 4,7 Millionen Euro auf die Landesebene (inkl. Kommunalebene) entfallen. Der einmalige Erfüllungsaufwand beruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben. Er unterliegt der „One-in-one-out“-Regel. Soweit der unter E.3 dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes haushaltswirksam wird und nicht unter „D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ fällt, wird er im jeweils betroffenen Einzelplan gegenfinanziert.

Weitere Kosten

Keine. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 22. Juni 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/6586 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht29. Mai 2026 · BR-Drs. 333/26
  2. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht22. Juni 2026 · BT-Drs. 21/6586
  3. Bundestag: 1. Lesung25. Juni 2026 · BT-PlPr. 21/86
  4. Bundesrat: 1. Durchgang10. Juli 2026 · BR-PlPr. 1067