Zum Inhalt
Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Entwurf

Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 22. Juni 2021 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/7193

Was ändert sich?

Deutschland stimmt einem internationalen Abkommen zu, mit dem Steuerbehörden auch mit Staaten außerhalb der EU automatisch Daten über Einkünfte austauschen, die Menschen über digitale Plattformen erzielen.

Ab wann: Der Text nennt kein Datum für das Inkrafttreten.KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

Ausschuss
Stand: Ausschuss, Stufe 2 von 5

Beratungsstand laut DIP: Überwiesen

Dafür dürften
CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
Chance
hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Einschätzung nach festen Regeln, keine Vorhersage. So schätzen wir sie ein

Worum geht es?

Zustimmung zu der am 26. November in Asunción unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung: Erweiterung des auf Grundlage der EU-Amtshilferichtlinie (DAC 7) zwischen den EU-Mitgliedstaaten erfolgenden Informationsaustauschs auf Drittstaaten; Verordnungsermächtigung

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Der Informationsaustausch nach der Mehrseitigen Vereinbarung trägt zur Sicherung des deutschen Steueraufkommens bei.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Mehrseitige Vereinbarung kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht durch die Mehrseitige Vereinbarung kein Erfüllungsaufwand, …

Mehr lesen

da diese lediglich den zwischenstaatlichen Austausch der Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden, regelt, an dem ausschließlich die zuständigen Behörden beteiligt sind. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht durch den zwischenstaatlichen Austausch der Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden, Erfüllungsaufwand. Dieser wurde bereits mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) beziffert beziehungsweise bleibt in Bezug auf den Informationsaustausch mit Drittstaaten einem späteren Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Gesetzes über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG) vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) vorbehalten.

Weitere Kosten

Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Mehrseitige Vereinbarung keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Mehrseitige Vereinbarung nicht zu erwarten. …

Mehr lesen

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 16. Juli 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/7193 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht29. Mai 2026 · BR-Drs. 335/26
  2. Bundesrat: 1. Durchgang10. Juli 2026 · BR-PlPr. 1067
  3. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht16. Juli 2026 · BT-Drs. 21/7193
  4. Bundestag: 1. Lesung24. September 2026 · BT-PlPr. 21/96