- Steuern und Finanzen
Gesetz zu der Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/7194
Was ändert sich?
Deutschland stimmt einer internationalen Vereinbarung zu, damit Steuerbehörden künftig auch Daten über digitale Finanzprodukte wie Kryptowerte automatisch mit anderen Staaten austauschen. Ziel ist es, Steuerhinterziehung über Auslandskonten aufzudecken.
Ab wann: Der Text nennt kein Datum für das Inkrafttreten.KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
AusschussBeratungsstand laut DIP: Überwiesen
- Dafür dürften
- CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Zustimmung zu der am 26. November in Asunción unterzeichneten Zusatzvereinbarung zur Erweiterung des automatischen Informationsaustauschs zu Finanzkonten, u.a. auf Informationen über neue digitale Finanzprodukte, Derivate auf Kryptowerte und Beteiligungen an Krypto-Investmentgesellschaften
Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.Wer ist betroffen?
- Menschen mit Kryptowerten oder Beteiligungen an Krypto-InvestmentunternehmenBetroffen, ohne Kostenfolge
Informationen über digitale Finanzprodukte, Derivate mit Bezug zu Kryptowerten und Beteiligungen an Investmentunternehmen, die in Kryptowerte investieren, werden künftig automatisch zwischen den Steuerbehörden der Vertragsstaaten ausgetauscht.
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„Die Zusatzvereinbarung erweitert den automatischen Austausch unter anderem auf Informationen über neue digitale Finanzprodukte, Derivate, die sich auf Kryptowerte beziehen, und Beteiligungen an Investmentunternehmen, die in Kryptowerte investieren.“
- Menschen mit Finanzkonten im AuslandBetroffen, ohne Kostenfolge
Angaben zu ihren Konten werden regelmäßig erhoben und an die Steuerbehörden der anderen Vertragsstaaten übermittelt; veröffentlicht werden die Daten nicht.
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„Die Daten werden nur den Steuerbehörden des jeweiligen Steuerhoheitsgebiets übermittelt und nicht veröffentlicht.“
- Unternehmen, besonders kleine und mittelständische UnternehmenBetroffen, ohne Kostenfolge
Durch die Vereinbarung entstehen ihnen keine direkten sonstigen Kosten und kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
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„Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Zusatzvereinbarung keine direkten sonstigen Kosten.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Der erweiterte automatische Informationsaustausch nach der Zusatzvereinbarung trägt zur Sicherung des deutschen Steueraufkommens bei.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Zusatzvereinbarung kein Erfüllungsaufwand, da diese lediglich den zwischenstaatlichen Austausch der Informationen über Finanzkonten regelt, an dem ausschließlich die zuständigen Behörden beteiligt sind. …
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E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht durch die Zusatzvereinbarung kein Erfüllungsaufwand, da diese lediglich den zwischenstaatlichen Austausch der Informationen über Finanzkonten regelt, an dem ausschließlich die zuständigen Behörden beteiligt sind. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht durch den zwischenstaatlichen Austausch von Informationen nach der Zusatzvereinbarung Erfüllungsaufwand. Dieser wurde bereits mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 352) beziffert. Durch das vorliegende Vertragsgesetz zu der Zusatzvereinbarung entsteht darüber hinaus kein weiterer Erfüllungsaufwand.
- Weitere Kosten
Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Zusatzvereinbarung keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Zusatzvereinbarung nicht zu erwarten. …
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BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 16. Juli 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
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