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... Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
Eingereicht von: Bundesrat, auf Antrag von Hamburg · BT-Drs. 21/7732
Was ändert sich?
Die Datenschutzaufsicht von Bund und Ländern wird enger verzahnt: Die Datenschutzkonferenz kann künftig verbindliche Beschlüsse fassen, Unternehmensgruppen und länderübergreifende Forschungsvorhaben bekommen eine einzige zuständige Aufsichtsbehörde.
Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten
- Chance
- geringInitiative der Länder; der Bundestag muss sie erst aufgreifen und ohne Stimmen der Koalition gibt es keine Mehrheit. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 1 abgeschlossenen Länderinitiativen beschlossen.
Worum geht es?
Für diesen Vorgang gibt es im DIP keine Kurzbeschreibung. Der Gesetzentwurf ist unten verlinkt.
Wer ist betroffen?
- Forschende mit länderübergreifenden ForschungsvorhabenEntlastung
Für ihr Vorhaben ist künftig eine einzige Aufsichtsbehörde zuständig, sodass Doppelprüfungen entfallen.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Für verbundene Unternehmen sowie landesübergreifende Forschungsvorhaben wird eine federführende Aufsichtsbehörde als zentraler Ansprechpartner etabliert.“
- Unternehmen, die in mehreren Bundesländern tätig sind oder zu einer Unternehmensgruppe gehörenEntlastung
Sie haben künftig eine federführende Aufsichtsbehörde als zentralen Ansprechpartner und müssen sich nicht mehr mehrfach mit verschiedenen Datenschutzbehörden abstimmen.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Diese Entlastung resultiert vor allem aus dem Wegfall von Mehrfachabstimmungen mit verschiedenen Aufsichtsbehörden sowie der Vermeidung von Doppelprüfungen durch das EfA.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
D1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine. D2. Vollzugsaufwand Keiner.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft ist mittelfristig eine Verringerung des jährlichen Erfüllungsaufwands zu erwarten. Diese Entlastung resultiert vor allem aus dem Wegfall von Mehrfachabstimmungen mit verschiedenen Aufsichtsbehörden sowie der Vermeidung von Doppelprüfungen durch das EfA. …
Mehr lesenWeniger
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entstehen keine wesentlichen Veränderungen beim Erfüllungsaufwand.
- Weitere Kosten
Keine. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 26. August 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzesantrag eingebracht9. Juni 2026 · BR-Drs. 356/26
- Bundesrat: Sitzung10. Juli 2026 · BR-PlPr. 1067
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht26. August 2026 · BT-Drs. 21/7732