Zum Inhalt
Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Entwurf

Gesetz zur Änderung des Patientenrechtegesetzes

Eingereicht von: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN · BT-Drs. 21/6916

Was ändert sich?

Patientinnen und Patienten bekommen mehr Rechte bei Behandlungsfehlern: Ärzte und Kliniken müssen künftig von sich aus über erkennbare Fehler informieren, Namen der Behandelnden nennen, und der Nachweis eines Fehlers vor Gericht wird erleichtert.

Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

Ausschuss
Stand: Ausschuss, Stufe 2 von 5

Beratungsstand laut DIP: Überwiesen

Dafür dürften
Grüne, LinkeDie einbringende Fraktion, dazu, wer bei ihren Vorlagen in dieser Wahlperiode im Ausschuss meist dafür stimmte. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
Chance
sehr geringEntwurf aus der Opposition; ohne CDU/CSU oder SPD gibt es keine Mehrheit (Opposition zusammen 299 von 630 Sitzen). In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 25 abgeschlossenen Oppositionsentwürfen beschlossen.
Einschätzung nach festen Regeln, keine Vorhersage. So schätzen wir sie ein

Worum geht es?

Stärkung der Patientenrechte in der medizinischen Versorgung und Beseitigung struktureller Defizite im aktuellen Behandlungsrecht: Klarstellung und Erweiterung der Organisationsverantwortung medizinischer Einrichtungen, Ausweitung …

Mehr lesen

der Informationspflichten über Behandlungsfehler und drittverursachte Risiken, Transparenzpflichten über Vertragspartner und tatsächlich behandelnde Personen, beweisrechtliche Absicherung der Informationspflichten, Erweiterung und Absicherung telemedizinischer Einwilligung, Stärkung der einrichtungsbezogenen Aufklärung, Erweiterung der Dokumentationspflichten, Zugang zur Behandlungsakte, Stärkung der Beweisposition von Patienten, Förderung der Mediation bzw. Güterichterverfahren, Qualitätsanforderungen für medizinische Sachverständige, verpflichtende Unterstützung durch Krankenkassen; Evaluierung des Gesetzes innerhalb von fünf Jahren; Änderung versch. §§ Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 278a und 404a Zivilprozessordnung sowie §§ 25b und 66 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Erfüllungsaufwand Der Gesetzentwurf stärkt die Rechte von Patientinnen und Patienten und präzisiert die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit medizinischer Einrichtungen bei vermeidbaren Behandlungs- und Organisationsfehlern. Damit werden die Anreize für präventives Handeln deutlich erhöht und strukturelle Fehlanreize korrigiert. …

Mehr lesen

Vor diesem Hintergrund sind sowohl mittel- und langfristige finanzielle Auswirkungen auf die gesetzlichen Krankenkassen als auch zusätzlicher Erfüllungsaufwand für medizinische Einrichtungen zu berücksichtigen. Während Abschnitt D die zu erwartenden Effekte auf die Haushalte der Solidargemeinschaft darstellt, werden in Abschnitt E die Maßnahmen und Anpassungen beschrieben, die von den Trägern medizinischer Einrichtungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu erwarten sind. Unmittelbare Haushaltsausgaben der öffentlichen Hand entstehen nicht. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für die gesetzlichen Krankenkassen ist mittel- und langfristig mit erheblichen finanziellen Entlastungseffekten zu rechnen. Vermeidbare Behandlungsfehler verursachen substanzielle Folgekosten, insbesondere durch erneute Eingriffe, verlängerte Krankenhausaufenthalte, Rehabilitationsmaßnahmen, dauerhafte Pflegebedürftigkeit sowie Leistungen wegen Erwerbsminderung. Die Begutachtungszahlen des Medizinischen Dienstes Bund zeigen lediglich einen sehr kleinen Ausschnitt des tatsächlichen Fehlergeschehens. Nach wissenschaftlichen Studien werden nur etwa 3 Prozent aller vermeidbaren Schadensfälle statistisch erfasst (Medizinischer Dienst Bund, Pressemitteilung vom 30.10.2025, https://md-bund.de/presse/pressemitteilungen/neueste-pressemitteilungen/mangel nde-patientensicherheit-kostet-milliarden-euro.html, zuletzt abgerufen am 02.07.2026). Überträgt man die Ergebnisse internationaler Studien zur Patientensicherheit auf Deutschland, so werden jährlich etwa 5 Prozent der stationär behandelten Patientinnen und Patienten durch vermeidbare Behandlungsfehler geschädigt – das sind mehr als 800.000 Betroffene (Medizinischer Dienst Bund, Pressemitteilung vom 30.10.2025, https://md-bund.de/presse/pressemitteilungen/neuestepressemitteilungen/mangelnde-patientensicherheit-kostet-milliarden-euro.html, zuletzt abgerufen am 02.07.2026). Die damit verbundenen Kosten für erneute Eingriffe, Invalidität, Pflegebedürftigkeit oder gar Tod werden auf rund 15 Prozent der Krankenhausausgaben geschätzt; dies entspricht einem Betrag von etwa 15 Milliarden Euro pro Jahr (Medizinischer Dienst Bund, Pressemitteilung vom 30.10.2025, https://md-bund.de/presse/pressemitteilungen/neueste-pressemitteilungen/mangelnde-patientensicherheit-kostet-milliarden-euro.html, zuletzt abgerufen am 02.07.2026). Nach Schätzungen der „Organisation for Economic Co-operation and Development“ (OECD), die inzwischen 68 Mitgliedstaaten umfasst, betragen die direkten Kosten unsicherer Versorgung in den Gesundheitssystemen der Industrieländer 8,7 Prozent der Gesundheitsausgaben (OECD Health Working Papers No. 145, The economics of patient safety: From analysis to action, S. 22 f., www.oecd.org/content/dam/oecd/en/publications/reports/2022/08/theeconomicsof-patient-safety_dda2a072/761f2da8-en.pdf, zuletzt abgerufen am 02.07.2026). Demnach geben die OECD-Länder jährlich etwa 606 Milliarden US-Dollar für die Behandlung von Patienten aus, die durch vermeidbare Sicherheitsmängel geschädigt wurden (OECD Health Working Papers No. 145, The economics of patient safety: From analysis to action, S. 22 f., www.oecd.org/content/dam/oecd/en/ publications/reports/2022/08/the-economics-of-patient-safety_dda2a072/761f2da8- en.pdf, zuletzt abgerufen am 02.07.2026). Überträgt man diese Schätzung auf die Leistungsausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland von rund 352 Milliarden Euro im Jahr 2025, entspricht dies einer Größenordnung von etwa 31 Milliarden Euro. Professor Dr. Reinhard Busse (MPH, Technische Universität Berlin) geht davon aus, dass die „ökonomischen Schäden durch vermeidbare unerwünschte Ereignisse und Fehler [...] in Deutschland deutlich unterschätzt [werden]. Das Unterlassen von Fehlervermeidung kostet ein Vielfaches – in Geld, aber vor allem in vermeidbarem menschlichem Leid“ (Medizinischer Dienst Bund, Pressemitteilung vom 30.10.2025, https://md-bund.de/presse/pressemitteilungen/neuestepressemitteilungen/mangelnde-patientensicherheit-kostet-milliarden-euro.html, zuletzt abgerufen am 02.07.2026). Der Gesetzentwurf setzt an dieser strukturellen Fehlallokation an. Durch die Stärkung haftungsrechtlicher Verantwortlichkeit und die Verbesserung der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen wird erwartet, dass medizinische Einrichtungen verstärkt in Fehlerprävention und qualitätssichernde Maßnahmen investieren und vermeidbare Behandlungsfehler reduziert werden. Dazu könnte auch ein bundesweit zu führendes Register von vermeidbaren schwerwiegenden Ereignissen in der medizinischen Versorgung, sogenannte Never Events, beitragen. Eine Reduktion der Fehlerhäufigkeit führt zu geringeren Folgekosten und damit zu einer Entlastung der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler. Gesamtgesellschaftlich ist ein fehlerarmes Versorgungssystem kostengünstiger als die nachträgliche Behandlung von Schadensfolgen. Der Gesetzentwurf trägt somit nicht nur zum Schutz der Patientinnen und Patienten bei, sondern auch zur effizienten Nutzung der im Gesundheitswesen eingesetzten Mittel.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keine. Die neuen Rechte wirken primär zugunsten der Patientinnen und Patienten und führen nicht zu zusätzlichem Aufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Gesetzentwurf führt für medizinische Einrichtungen zu einem erhöhten Anreiz, organisatorische, personelle und hygienische Standards konsequent präventiv auszugestalten. …

Mehr lesen

Durch die gesetzliche Klarstellung der Haftungstatbestände sowie die Absenkung der Anforderungen an den Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität wird das Haftungsrisiko für vermeidbare Behandlungsfehler transparenter und rechtssicherer konturiert. Hierdurch entsteht für Einrichtungsträger zusätzlicher Erfüllungsaufwand, insbesondere in Form von Investitionen in Qualitätssicherungsmaßnahmen, Personalfortbildung, Hygieneinfrastruktur, Risikomanagementsysteme und Dokumentation. Dieser Aufwand dient der Vermeidung haftungsbegründender Organisations- und Behandlungsfehler und stärkt nachhaltig die Patientensicherheit. Die derzeitige Haftungspraxis führt strukturell dazu, dass die betriebswirtschaftlichen Kosten präventiver Maßnahmen im Einzelfall geringer gewichtet werden als das Risiko erfolgreicher Schadensersatzinanspruchnahmen. Der Gesetzentwurf korrigiert diese Fehlanreizstruktur, indem er die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit bei vermeidbaren Organisations- und Strukturmängeln klarer konturiert und dadurch eine verursachungsgerechtere Kostenallokation fördert. Der hierdurch entstehende Aufwand ist ordnungspolitisch geboten. Er trägt dazu bei, bislang externalisierte Folgekosten stärker denjenigen Einrichtungen zuzuordnen, in deren Verantwortungsbereich sie entstehen, und stärkt zugleich einen fairen Wettbewerb zwischen qualitätsorientiert arbeitenden und risikoaffinen Einrichtungen. Eine belastbare Quantifizierung des Erfüllungsaufwands ist mangels geeigneter Datengrundlagen derzeit nicht möglich. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung des Bundes, der Länder und der Gemeinden kann zusätzlicher Aufwand entstehen. Soweit die erleichterte Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zu einer Zunahme gerichtlicher Verfahren führt, kann dies bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu Mehraufwand an Personal- und Sachmitteln führen. Auch die Regelungen zur höheren Unabhängigkeit im Gutachterwesen können zu Mehraufwand bei Verzeichniserstellung und Auswahl der jeweiligen Sachverständigen führen. Der Umfang eines solchen Mehraufwands lässt sich derzeit nicht verlässlich prognostizieren. Auch die Einrichtung eines Never-Event- Registers wäre mit Aufwand verbunden, der jedoch in seiner Höhe derzeit noch nicht im Detail absehbar ist. Darüberhinausgehender Vollzugsaufwand ist nicht zu erwarten. Soweit Ombuds- oder Unterstützungsstrukturen ausgebaut oder neu eingerichtet werden, kann hierdurch zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehen, der derzeit nicht belastbar quantifiziert werden kann.

Weitere Kosten

Keine.

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/6916 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht7. Juli 2026 · BT-Drs. 21/6916
  2. Bundestag: 1. Lesung9. Juli 2026 · BT-PlPr. 21/89

Im Bundestag gesagt

6 Reden an 1 Sitzungstag.

Alle Rednerinnen und Redner
Quelle: Deutscher Bundestag – DIP, Plenarprotokolle.