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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Entwurf

Gesetz zur Strafbarkeit der Betätigung auf dem Gebiet der Paralleljustiz

Eingereicht von: AfD · BT-Drs. 21/7253

Was ändert sich?

Wer geschäftsmäßig als „Friedensrichter“ Streitigkeiten außergerichtlich schlichtet und dadurch polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungen behindert, soll künftig bestraft werden. Die Strafe orientiert sich an der für Strafvereitelung.

Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

Entwurf
Stand: Entwurf, Stufe 1 von 5

Beratungsstand laut DIP: Noch nicht beraten

Dafür dürften
AfDDie einbringende Fraktion. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
Chance
sehr geringEntwurf aus der Opposition; ohne CDU/CSU oder SPD gibt es keine Mehrheit (Opposition zusammen 299 von 630 Sitzen). In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 25 abgeschlossenen Oppositionsentwürfen beschlossen.
Einschätzung nach festen Regeln, keine Vorhersage. So schätzen wir sie ein

Worum geht es?

​Verbot der geschäftsmäßigen Behinderung strafprozessualer Ermittlungen zur Bekämpfung der Parallelrechtsprechung durch sog. islamische Friedensrichter, Orientierung des Strafrahmens am Tatbestand der Strafvereitelung, Einführung eines besonders schweren Falls bei entgeltlichem Tätigwerden, Strafbarkeit des Versuchs; …

Mehr lesen

Einfügung § 258b Strafgesetzbuch Bezug: Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BT-Drs 20/13789 (GESTA 20. WP C133)

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Keine.

Erfüllungsaufwand

Keiner. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Die Gesetzesänderung betrifft die Wirtschaft nicht. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. Weitere Kosten Keine.

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/7253 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht22. Juli 2026 · BT-Drs. 21/7253