- Sicherheit und Verteidigung
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Gesetz zur Strafbarkeit der Betätigung auf dem Gebiet der Paralleljustiz
Eingereicht von: AfD · BT-Drs. 21/7253
Was ändert sich?
Wer geschäftsmäßig als „Friedensrichter“ Streitigkeiten außergerichtlich schlichtet und dadurch polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungen behindert, soll künftig bestraft werden. Die Strafe orientiert sich an der für Strafvereitelung.
Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: Noch nicht beraten
- Dafür dürften
- AfDDie einbringende Fraktion. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- sehr geringEntwurf aus der Opposition; ohne CDU/CSU oder SPD gibt es keine Mehrheit (Opposition zusammen 299 von 630 Sitzen). In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 25 abgeschlossenen Oppositionsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Verbot der geschäftsmäßigen Behinderung strafprozessualer Ermittlungen zur Bekämpfung der Parallelrechtsprechung durch sog. islamische Friedensrichter, Orientierung des Strafrahmens am Tatbestand der Strafvereitelung, Einführung eines besonders schweren Falls bei entgeltlichem Tätigwerden, Strafbarkeit des Versuchs; …
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Einfügung § 258b Strafgesetzbuch Bezug: Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BT-Drs 20/13789 (GESTA 20. WP C133)
Wer ist betroffen?
- Personen, die als außergerichtliche Streitschlichter oder „Friedensrichter“ tätig sindBelastung
Wer geschäftsmäßig als Streitschlichter tätig wird und dadurch strafprozessuale Ermittlungen behindert, macht sich strafbar.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Die Strafbarkeit der Tätigkeit als Friedensrichter soll präventiv darauf hinwirken, dass von weiteren außergerichtlichen Streitbeilegungen Abstand genommen wird und die Verwendung als Friedensrichter abgelehnt wird.“
- Menschen, die Streitigkeiten außergerichtlich in ihrer Community beilegen lassenBelastung
Eine außergerichtliche Beilegung gewalttätiger Streitigkeiten durch Streitschlichter soll unterbunden werden, weil sie in Deutschland nicht als rechtmäßige Form der Gerichtsbarkeit anerkannt ist.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Dies ist keine in Deutschland als rechtmäßig anerkannte Form der Gerichtsbarkeit.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Keine.
- Erfüllungsaufwand
Keiner. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Die Gesetzesänderung betrifft die Wirtschaft nicht. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. Weitere Kosten Keine.
Wo steht das Gesetz?
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht22. Juli 2026 · BT-Drs. 21/7253