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Gesetz zur Erweiterung von Haftgründen bei gefährlicher Körperverletzung und Einführung der Entziehung der Aufenthaltserlaubnis sowie Anordnung der Ausweisung durch Strafurteil
Eingereicht von: AfD · BT-Drs. 21/7256
Was ändert sich?
Strafgerichte sollen künftig im Urteil auch die Aufenthaltserlaubnis entziehen und die Ausweisung anordnen können; dagegen ist dann keine Klage vor dem Verwaltungsgericht mehr möglich. Zudem soll bei Messerangriffen leichter Untersuchungshaft verhängt werden können.
Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: Noch nicht beraten
- Dafür dürften
- AfDDie einbringende Fraktion. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- sehr geringEntwurf aus der Opposition; ohne CDU/CSU oder SPD gibt es keine Mehrheit (Opposition zusammen 299 von 630 Sitzen). In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 25 abgeschlossenen Oppositionsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Zur Entlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Asylsachen Entziehung der Aufenthaltserlaubnis und Ausweisung verurteilter Ausländer sowie schuldunfähiger Täter durch das Strafgericht, Regelung bez. Ausländer mit besonderem …
Mehr lesenWeniger
Ausweisungsschutz sowie bei Bedrohung der öffentlichen Sicherheit, Anordnung der Untersuchungshaft bei Körperverletzungen mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs auch bei sonst fehlenden Haftgründen; Einfügung § 69c Strafgesetzbuch sowie Änderung § 112 Strafprozessordnung Bezug: Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BT-Drs 20/14119 (GESTA 20. WP C139) in geringfügig geänderter Fassung
Wer ist betroffen?
- Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis, die strafrechtlich verurteilt werdenBelastung
Ein Strafgericht kann im Urteil die Aufenthaltserlaubnis entziehen und die Ausweisung anordnen, außer es ergibt sich aus der Tat, dass keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht.
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„Mit Strafurteil soll es künftig möglich sein, auch die Entziehung der Aufenthaltserlaubnis und die Ausweisung anzuordnen, es sei denn, es ergibt sich aus der Tat, dass er keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.“
- Betroffene einer im Strafurteil angeordneten AusweisungBelastung
Gegen die Entziehung der Aufenthaltserlaubnis und die Ausweisung kann nicht mehr vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden.
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„Für diesen Personenkreis ist der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg künftig gesperrt.“
- Menschen, denen ein Messerangriff mit gefährlicher Körperverletzung vorgeworfen wirdBelastung
Sie können auch dann in Untersuchungshaft genommen werden, wenn kein sonstiger Haftgrund vorliegt.
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„Außerdem werden die Möglichkeiten einer Inhaftnahme erweitert, indem durch eine entsprechende Änderung des § 112 Absatz 3 StPO die Möglichkeit geschaffen wird, Messerstecher auch bei sonst fehlenden Haftgründen in Untersuchungshaft nehmen zu können.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Keine.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Erfüllungsaufwand für Bürger entsteht durch die Einführung der vorgeschlagenen Änderungen nicht. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung wird die Wirtschaft nicht mit Kosten belastet. …
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Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch die Einführung der vorgeschlagenen Änderungen entsteht kein Erfüllungsaufwand bei der Verwaltung des Bundes.
- Weitere Kosten
Keine.
Wo steht das Gesetz?
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht22. Juli 2026 · BT-Drs. 21/7256