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Gesetz zur konsequenten Bekämpfung von Geldwäsche bei Steuerhinterziehung
Eingereicht von: AfD · BT-Drs. 21/7257
Was ändert sich?
Wer Steuern hinterzieht, soll künftig auch wegen Geldwäsche verfolgt werden können, wenn der Vorteil nur in gesparten Steuern besteht. Bisher ging das meist nur bei zu Unrecht erhaltenen Steuererstattungen.
Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: Noch nicht beraten
- Dafür dürften
- AfDDie einbringende Fraktion. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- sehr geringEntwurf aus der Opposition; ohne CDU/CSU oder SPD gibt es keine Mehrheit (Opposition zusammen 299 von 630 Sitzen). In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 25 abgeschlossenen Oppositionsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Änderung § 261 Strafgesetzbuch
Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.Wer ist betroffen?
- Menschen, die Steuern hinterziehenBelastung
Wer Steuern hinterzieht, kann künftig auch dann wegen Geldwäsche belangt werden, wenn der Vorteil nur in gesparten Steuerzahlungen besteht.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Für Fälle der Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung (AO) wird klargestellt, dass auch dann ein Tatobjekt der Geldwäsche vorliegt, wenn der aus der Tat resultierende Vorteil in ersparten Steueraufwendungen besteht.“
- Unternehmen und Unternehmer, etwa bei UmsatzsteuerkarussellenBelastung
Gestaltungen, bei denen der Steuervorteil bisher nicht als Geldwäsche-Tatobjekt galt, werden künftig erfasst.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Unternehmer können damit bewusst Konstellationen herbeiführen, in denen der aus der Steuerhinterziehung resultierende Vorteil nicht als Tatobjekt der Geldwäsche erfasst wird.“
- Menschen, die geschmuggelte oder unverzollte Waren weiterverkaufen oder ankaufenBelastung
Die Ware selbst, für die Abgaben hinterzogen wurden, gilt künftig als Tatobjekt der Geldwäsche.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Für Fälle des gewerbsmäßigen, gewaltsamen oder bandenmäßigen Schmuggels (§ 373 AO) sowie der Steuerhehlerei (§ 374 AO) wird bestimmt, dass derjenige Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind, als Tatobjekt der Geldwäsche gilt.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Keine.
- Erfüllungsaufwand
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Das Gesetz begründet keine neuen Informationspflichten für Unternehmen im Sinne des Bürokratiekostenrechts. …
Mehr lesenWeniger
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
- Weitere Kosten
Keine.
Wo steht das Gesetz?
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht22. Juli 2026 · BT-Drs. 21/7257