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Gesetz zur Einführung eines Straftatbestandes des Amtsmissbrauchs zum Nachteil Dritter
Eingereicht von: AfD · BT-Drs. 21/7261
Was ändert sich?
Amtsträgerinnen und Amtsträger sollen künftig bestraft werden können, wenn sie ihr Amt gezielt missbrauchen, um jemand anderem einen Nachteil zuzufügen. Bisher gibt es in Deutschland keinen eigenen Straftatbestand des Amtsmissbrauchs.
Ab wann: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes.KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: Noch nicht beraten
- Dafür dürften
- AfDDie einbringende Fraktion. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- sehr geringEntwurf aus der Opposition; ohne CDU/CSU oder SPD gibt es keine Mehrheit (Opposition zusammen 299 von 630 Sitzen). In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 25 abgeschlossenen Oppositionsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Für diesen Vorgang gibt es im DIP keine Kurzbeschreibung. Der Gesetzentwurf ist unten verlinkt.
Wer ist betroffen?
- Amtsträgerinnen und Amtsträger im öffentlichen DienstBelastung
Wer sein Amt gezielt missbraucht, um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, kann künftig strafrechtlich verfolgt werden.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Es wird ein Straftatbestand des Amtsmissbrauchs eingeführt, der die Bestrafung eines Amtsträgers speziell für den Fall vorsieht, dass dieser sein Amt missbraucht, um einem anderen einen Nachteil zuzufügen.“
- Menschen, denen durch amtliches Handeln Nachteile entstehenEntlastungindirekt
Sie sollen dadurch geschützt werden, dass Amtsträger abgeschreckt werden, ihr Amt zu ihrem Nachteil zu missbrauchen – auch wenn ihnen der Weg zu den Verwaltungsgerichten nicht offensteht.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Die Vorschrift entfaltet eine abschreckende Wirkung auf Amtsträger, ihr Amt zu missbrauchen, um anderen Nachteile zuzufügen.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Keine.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner.
- Weitere Kosten
Keine.
Wo steht das Gesetz?
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht22. Juli 2026 · BT-Drs. 21/7261