- Recht und Justiz
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches (Vermögensabschöpfungssicherungsgesetz)
Eingereicht von: AfD · BT-Drs. 21/7262
Was ändert sich?
Wer wegen einer Straftat verurteilt wurde und sich danach die abgeschöpfte Beute wieder beschafft oder die Einziehung vereitelt, macht sich künftig selbst strafbar. Dafür kommt ein neuer Straftatbestand ins Strafgesetzbuch.
Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: Noch nicht beraten
- Dafür dürften
- AfDDie einbringende Fraktion. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- sehr geringEntwurf aus der Opposition; ohne CDU/CSU oder SPD gibt es keine Mehrheit (Opposition zusammen 299 von 630 Sitzen). In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 25 abgeschlossenen Oppositionsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Für diesen Vorgang gibt es im DIP keine Kurzbeschreibung. Der Gesetzentwurf ist unten verlinkt.
Wer ist betroffen?
- Wegen einer Straftat Verurteilte, deren Vermögen eingezogen wurdeBelastung
Wer sich nach der Verurteilung wieder Besitz an eingezogenen oder einzuziehenden Vermögenswerten verschafft oder die Vollstreckung der Einziehung vereitelt, macht sich strafbar.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Der Tatbestand richtet sich gegen Handlungen, durch die Verurteilte nachträglich Besitz an eingezogenen oder einzuziehenden Vermögenswerten erlangen oder die Vollstreckung der Einziehung vereiteln.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Keine nennenswerten Haushaltsausgaben. Etwaige Mehrbelastungen für Strafverfolgungsbehörden werden durch erhöhte Rückgewinnungserfolge kompensiert.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Durch die Einführung der vorgeschlagenen Änderungen entsteht beim Bürger kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderungen wird die Wirtschaft nicht mit Kosen belastet. …
Mehr lesenWeniger
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderungen entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch die Einführung der vorgeschlagenen Änderungen entsteht kein Erfüllungsaufwand bei der Verwaltung des Bundes.
- Weitere Kosten
Keine.
Wo steht das Gesetz?
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht22. Juli 2026 · BT-Drs. 21/7262