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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Entwurf

Gesetz zur Sicherung der demokratischen Willensbildung in politischen Parteien (DemWiG)

Eingereicht von: AfD · BT-Drs. 21/7346

Was ändert sich?

Wer gezielt Parteitage oder andere parteiinterne Willensbildungsakte erheblich behindert, macht sich künftig strafbar. Außerdem können Parteien Mehrkosten erstattet bekommen, wenn der Staat sie bei Störungen nicht ausreichend geschützt hat.

Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

Entwurf
Stand: Entwurf, Stufe 1 von 5

Beratungsstand laut DIP: Noch nicht beraten

Dafür dürften
AfDDie einbringende Fraktion. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
Chance
sehr geringEntwurf aus der Opposition; ohne CDU/CSU oder SPD gibt es keine Mehrheit (Opposition zusammen 299 von 630 Sitzen). In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 25 abgeschlossenen Oppositionsentwürfen beschlossen.
Einschätzung nach festen Regeln, keine Vorhersage. So schätzen wir sie ein

Worum geht es?

Für diesen Vorgang gibt es im DIP keine Kurzbeschreibung. Der Gesetzentwurf ist unten verlinkt.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Durch das Gesetz können Haushaltsausgaben bei Bund und Ländern entstehen, insbesondere im Zusammenhang mit der in § 44 PartG n. F. vorgesehenen Erstattung notwendiger und angemessener Mehrkosten bei qualifizierter Verletzung staatlicher Schutzverantwortung. Die verpflichtenden Leistungen betreffen ausschließlich klar definierte Kostenpositionen, deren Anzahl und Höhe typischerweise begrenzt bleibt. …

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Darüber hinaus können im Einzelfall zusätzliche Erstattungen im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens gewährt werden. Aufgrund der engen tatbestandlichen Voraussetzungen sowie der geringen erwarteten Fallzahlen ist insgesamt nicht mit einer strukturellen oder dauerhaften Mehrbelastung der öffentlichen Haushalte zu rechnen. Zusätzliche Haushaltsmittel müssen nicht vorgehalten werden. Etwaige Leistungen sind von dem jeweils zuständigen Träger staatlicher Schutzverantwortung aus den bestehenden Haushaltsansätzen zu finanzieren.

Erfüllungsaufwand

Der durch das Gesetz entstehende Erfüllungsaufwand ist insgesamt gering. Die Regelungen begründen weder neue Informations- noch Mitwirkungspflichten für Privatpersonen oder sonstige nichtstaatliche Stellen. Der wesentliche Aufwand entsteht im Verwaltungsbereich und betrifft die Bearbeitung möglicher Entschädigungsanträge sowie die erforderliche Abstimmung zwischen Bund und Ländern im Rahmen der Schutzmaßnahmen. …

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Da Entschädigungsfälle nur bei qualifizierten Schutzpflichtverletzungen auftreten und besondere Gefährdungslagen selten sind, bleibt der Aufwand überschaubar. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Das Gesetz begründet keine neuen Informationspflichten für Unternehmen im Sinne des Bürokratiekostenrechts. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht ein moderater zusätzlicher Aufwand, der sich im Wesentlichen auf die Prüfung und Entscheidung möglicher Entschädigungsanträge nach § 44 PartG n.F. sowie auf erforderliche Koordinierungs- und Abstimmungsprozesse zwischen den zuständigen Behörden beschränkt. Da Entschädigungen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen bei qualifizierten Verletzungen staatlicher Schutzverantwortung gewährt werden, ist insgesamt von einer geringen Fallzahl auszugehen. Der entstehende Mehraufwand kann innerhalb der bestehenden Verwaltungsstrukturen von Bund und Ländern bewältigt werden. Neue Stellen oder dauerhafte institutionelle Anpassungen sind nicht erforderlich.

Weitere Kosten

Weitere Kosten entstehen weder für Bürger noch für die Wirtschaft. Die Vorschriften führen zu keinen Abgaben, Gebühren oder sonstigen finanziellen Belastungen. Für die Länder können in eng begrenzten Ausnahmefällen Aufwendungen im Zusammenhang mit Entschädigungsentscheidungen nach § 44 PartG n. …

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F. entstehen. Lediglich in seltenen Fällen können gerichtliche Verfahren im Zusammenhangmit solchen Entschädigungsentscheidungen anfallen. Diese punktuellen Kosten haben keine nennenswerte haushaltsrechtliche Bedeutung und berühren die finanzielle Gesamtwirkung der beabsichtigten Änderungen nicht.

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/7346 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht27. Juli 2026 · BT-Drs. 21/7346