- Recht und Justiz
Gesetz zur Strafverschärfung bei Wiederholungstätern
Eingereicht von: AfD · BT-Drs. 21/7347
Was ändert sich?
Wer erneut straffällig wird, soll künftig härter bestraft werden: Bei Rückfalltätern wird eine erhöhte Schuld vermutet, die Strafe soll grundsätzlich mindestens die Hälfte des gesetzlichen Strafrahmens betragen. Das gilt auch im Jugendstrafrecht.
Ab wann: Am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: Noch nicht beraten
- Dafür dürften
- AfDDie einbringende Fraktion. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- sehr geringEntwurf aus der Opposition; ohne CDU/CSU oder SPD gibt es keine Mehrheit (Opposition zusammen 299 von 630 Sitzen). In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 25 abgeschlossenen Oppositionsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Für diesen Vorgang gibt es im DIP keine Kurzbeschreibung. Der Gesetzentwurf ist unten verlinkt.
Wer ist betroffen?
- Menschen, die nach einer früheren Verurteilung erneut eine Straftat begehenBelastung
Bei einer erneuten Tat wird eine erhöhte Schuld vermutet und die Strafe soll grundsätzlich mindestens die Hälfte des gesetzlichen Strafrahmens als Freiheitsstrafe betragen.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Ist dem Täter vorzuwerfen, dass er sich die früheren Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen, so ist daran die gesetzliche Vermutung einer erhöhten Tatschuld geknüpft.“
- Jugendliche und Heranwachsende, die nach dem Jugendstrafrecht verurteilt werdenBelastung
Bei Rückfall droht je nach Stufe eine Jugendstrafe von mindestens einem oder mindestens zwei Jahren.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Die Regelung über die Strafschärfung bei Rückfall soll auch im Jugendstrafrecht gelten.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Keine.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Erfüllungsaufwand für Bürger entsteht durch die Einführung der vorgeschlagenen Änderungen nicht. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung wird die Wirtschaft nicht mit Kosten belastet. …
Mehr lesenWeniger
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch die Einführung der vorgeschlagenen Änderungen entsteht kein Erfüllungsaufwand bei der Verwaltung des Bundes.
- Weitere Kosten
Durch die Einführung der Vorschriften betreffend die Strafzumessung können den Länderhaushalten Verfahrens- und Vollzugskosten entstehen, die ihrer Höhe nach derzeit noch nicht näher bezifferbar sind.
Wo steht das Gesetz?
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht27. Juli 2026 · BT-Drs. 21/7347