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Gesetz zur Wahrung der Integrität und Neutralität staatlicher Amtsführung
Eingereicht von: AfD · BT-Drs. 21/7254
Was ändert sich?
Für den öffentlichen Dienst des Bundes wird eine unabhängige Bundesintegritätsbehörde geschaffen: Beschäftigte in Leitungs- und Risikofunktionen müssen Interessenkonflikte anzeigen, Tätigkeiten nach dem Ausscheiden können untersagt werden, Verstöße können Bußgelder kosten.
Ab wann: am ersten Tag des Quartals, das auf die Verkündung folgtKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: Noch nicht beraten
- Dafür dürften
- AfDDie einbringende Fraktion. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- sehr geringEntwurf aus der Opposition; ohne CDU/CSU oder SPD gibt es keine Mehrheit (Opposition zusammen 299 von 630 Sitzen). In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 25 abgeschlossenen Oppositionsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Für diesen Vorgang gibt es im DIP keine Kurzbeschreibung. Der Gesetzentwurf ist unten verlinkt.
Wer ist betroffen?
- Beschäftigte des öffentlichen Dienstes des Bundes in Leitungsfunktionen oder sensiblen TätigkeitenBelastung
Sie müssen mögliche Interessenkonflikte anzeigen und Prüfverfahren durchlaufen; die Pflichten gelten nicht für alle Amtsträger, sondern gezielt bei Leitungs- und Risikofunktionen.
Zu tun: Interessenkonflikte anzeigen
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„Anzeige-, Prüf- und Offenlegungspflichten knüpfen nicht pauschal an den Status als Amtsträger an, sondern gezielt an Leitungsfunktionen, sensible Tätigkeiten sowie an Konstellationen mit erhöhtem Risiko für Interessenkonflikte oder unzulässige Einflussnahme.“
- Ausgeschiedene Amts- und Funktionsträger, die eine neue Tätigkeit aufnehmen wollenBelastung
Wird ein nachwirkender Interessenkonflikt festgestellt, muss die neue Tätigkeit untersagt werden; möglich sind zeitliche Begrenzungen, Ausnahmen und mildere Maßnahmen.
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„Bei Feststellung eines relevanten nachwirkenden Interessenkonflikts ist eine Untersagung der Tätigkeit zwingend vorgesehen.“
- Beamtinnen und Beamte des BundesBelastung
Zusätzlich zu Dienst- und Strafrecht gelten neue, mit Bußgeld bewehrte Integritätspflichten; die bisherigen dienst- und strafrechtlichen Verantwortlichkeiten bleiben bestehen.
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„Dienst- und strafrechtliche Verantwortlichkeiten bleiben unberührt.“
- Bürgerinnen und BürgerBetroffen, ohne Kostenfolgeindirekt
Für Privatpersonen entstehen keine neuen Pflichten und kein zusätzlicher Aufwand.
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„Für Bürger entsteht kein unmittelbarer Erfüllungsaufwand. Das Gesetz begründet keine Informationspflichten für Privatpersonen.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Durch den Gesetzentwurf entstehen dem Bund Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Diese betreffen insbesondere den Aufbau und den Betrieb der Bundesintegritätsbehörde einschließlich der hierfür erforderlichen personellen und sachlichen Ausstattung, die Einrichtung und den Betrieb des zentralen Integritätsregisters, die Durchführung der vorgesehenen Prüf- und Koordinierungsaufgaben sowie die Erstellung der Berichte nach diesem Gesetz. …
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Hinzu treten Aufwendungen für die Entwicklung, Durchführung und Aktualisierung der Schulungsmaßnahmen nach § 7. Der Umfang der entstehenden Haushaltsausgaben hängt von der konkreten organisatorischen Ausgestaltung und der schrittweisen Implementierung der vorgesehenen Strukturen ab. Die Finanzierung soll im Rahmen der bestehenden Haushaltsansätze des Bundes erfolgen. Eine Erhöhung des Gesamthaushalts des Bundes ist nicht vorgesehen.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürger entsteht kein unmittelbarer Erfüllungsaufwand. Das Gesetz begründet keine Informationspflichten für Privatpersonen. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. …
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Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht, da keine an Unternehmen gerichteten gesetzlichen Informationspflichten begründet werden. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung umfasst einen einmaligen Umsetzungsaufwand sowie einen laufenden Erfüllungsaufwand. Der einmalige Umsetzungsaufwand entsteht insbesondere durch den organisatorischen und technischen Aufbau der Bundesintegritätsbehörde, die Einrichtung und Inbetriebnahme des zentralen Integritätsregisters, die Entwicklung und Einführung elektronischer Anzeige-, Prüf- und Dokumentationsverfahren sowie die Erarbeitung einheitlicher Schulungs- und Verfahrensstandards. Hinzu tritt der Aufwand für die Anpassung bestehender Verwaltungsprozesse und IT-Systeme an die neuen gesetzlichen Anforderungen. Der laufende Erfüllungsaufwand betrifft insbesondere die Durchführung der Anzeige- und Prüfverfahren nach diesem Gesetz, den Betrieb und die Pflege des zentralen Integritätsregisters, die Durchführung der vorgesehenen Schulungsmaßnahmen, die Erstellung der Berichte nach diesem Gesetz sowie die Bearbeitung von Karenzzeitverfahren einschließlich der Prüfung von Ausnahmen und Auflagen. Darüber hinaus umfasst der laufende Aufwand die Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren und sonstigen Maßnahmen nach diesem Gesetz. Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung entsteht überwiegend in Form von Personal- und Sachaufwand. Zur Begrenzung des Aufwands ist vorgesehen, die Verfahren weitgehend zu digitalisieren und durch standardisierte Prozesse zu unterstützen. Dadurch sollen Effizienzgewinne erzielt und der laufende Verwaltungsaufwand reduziert werden. Eine abschließende Quantifizierung des Erfüllungsaufwands ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich und bleibt der weiteren Ausgestaltung der organisatorischen sowie technischen Umsetzung vorbehalten.
- Weitere Kosten
Keine.
Wo steht das Gesetz?
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht22. Juli 2026 · BT-Drs. 21/7254