- Familie, Bildung und Gesellschaft
Gesetz zur Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BR-Drs. 449/26
Was ändert sich?
Die Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung mit ihrem Dokumentationszentrum in Berlin wird eine eigenständige Stiftung des öffentlichen Rechts und gehört damit nicht mehr zum Deutschen Historischen Museum.
Ab wann: Am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: 1. Durchgang im Bundesrat abgeschlossen
- Dafür dürften
- CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Umwandlung der unselbstständigen Stiftung in Trägerschaft der Stiftung "Deutsches Historisches Museum" in eine bundesunmittelbare rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts; Gesetz über die Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung (SFVV-Gesetz) als Art. …
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1 der Vorlage, Änderung §§ 1, 3, 6, 10 und 12 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Deutsches Historisches Museum"
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht zu erwarten. Durch das Gesetz entsteht beim BMI ein geringer Mehraufwand ausschließlich durch das Erfordernis der Erstellung einer Satzung für die Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung, der nicht haushaltswirksam ist. Die gegebenenfalls erforderlichen Mehrbedarfe sind finanziell und stellenmäßig in den jeweils betroffenen Einzelplänen auszugleichen.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger fällt kein Erfüllungsaufwand an. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft fällt kein Erfüllungsaufwand an. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch die Umwandlung von einer unselbstständigen in eine selbstständige Stiftung des öffentlichen Rechts ist mit einem einmaligen Erfüllungsaufwand von rund 100 Stunden zu rechnen. …
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Soweit der unter E.3 dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes haushaltswirksam wird und nicht unter „D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ aufgeführt ist, wird er im jeweils betroffenen Einzelplan gegenfinanziert.
- Weitere Kosten
Sonstige Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme werden nicht erwartet. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 449/26 14.08.26 BRFuss In Gesetzentwurf der Bundesregierung
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht14. August 2026 · BR-Drs. 449/26
- Bundesrat: 1. Durchgang25. September 2026 · BR-PlPr. 1068