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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Entwurf

Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/8279

Was ändert sich?

Gesundheitsdaten werden digital stärker genutzt: Versicherte gelangen über die ePA-App zu Ersteinschätzung und Terminbuchung, Überweisungen werden elektronisch, Apotheken erhalten mehr Zugriff auf die Patientenakte. Gegen die Datennutzung für Forschung kann widersprochen werden.

Ab wann: Überwiegend am Tag nach der Verkündung; einzelne Teile am 26. März 2029, am 1. Januar 2030 und am 26. März 2031; eine Regelung rückwirkend ab 26. März 2024KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

Entwurf
Stand: Entwurf, Stufe 1 von 5

Beratungsstand laut DIP: Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten

Dafür dürften
CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
Chance
hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Einschätzung nach festen Regeln, keine Vorhersage. So schätzen wir sie ein

Worum geht es?

Verbesserung und Optimierung der Gesundheitsversorgung sowie Erhöhung der Patientensicherheit durch vollständige Bereitstellung medizinischer und pflegerischer Informationen sowie Ausbau digitaler Technologien und Infrastrukturen: …

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Schaffung wesentlicher technischer Voraussetzungen für die Vorbereitung eines digital gestützten Primärversorgungssystems, Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten für Versorgung, Forschung und Innovation, Stärkung der innovativen Nuzung der bei Kranken- und Pflegekassen vorliegenden Daten im Interesse der Versicherten, Durchführung der EU-Verordnung zum europäischen Gesundheitsdatenraum, Aufbau eines europäisch anschlussfähigen und vernetzten Gesundheitsdatenökosystems, sektorübergreifende Weiterentwicklung des Interoperabilitätsprozesses im Gesundheitswesen und in der Pflege, versorgungsrelevante Weiterentwicklung der ePA, Stärkung des Wettbewerbs um Anwendungen für Versicherte unterschiedlicher Digitalkompetenz bis ins hohe Alter sowie Förderung von Innovationen innerhalb der ePA, Verbesserung der Betriebsstabilität der Telematikinfrastruktur, Stärkung der Digitalisierung der Kommunikation zwischen Leistungserbringern im Gesundheitswesen und in der Pflege; Konstitutive Neufassung Gesundheitsdatennutzungsgesetz unter dem Titel Gesetz zur Nutzung von Gesundheitsdaten zu gemeinwohlorientierten Zwecken und zur datenbasierten Weiterentwicklung des Gesundheitswesens (Gesundheitsdatennutzungsgesetz – GDNG) als Art. 7 der Vorlage, Änderung von 8 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen, Aufhebung Gesundheitsdatennutzungsgesetz alte Fassung; Verordnungsermächtigung Bezug: Verordnung (EU) 2025/327 vom 11. Februar 2025 über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847 (ABl. L 2025/327, 05.03.2025)

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

a) Bund Für die Einrichtung einer koordinierenden Datenzugangsstelle, die insbesondere der Durchführung der Verordnung über den Europäischen Gesundheitsdatenraum dient, beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte entstehen Haushaltsausgaben in Höhe von einmalig ca. …

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11,3 Millionen Euro. Diese Mittel sollen insbesondere für den Aufbau der technischen Infrastruktur eingesetzt werden. Zudem entstehen jährliche Kosten von bis zu 2,3 Millionen Euro, die insbesondere für das Personal der koordinierenden Datenzugangsstelle sowie laufende Sachkosten benötigt werden. Für den Ausbau des Forschungsdatenzentrums Gesundheit am BfArM entstehen zudem einmalige Kosten in Höhe von 0,65 Millionen Euro. Zunehmender Aufwand bei den Festlegungen zur semantischen Interoperabilität führt zu einem jährlichen Mehraufwand beim BfArM von 0,9 Millionen Euro. Für den Aufbau und Betrieb eines Registers zur Durchführung der Betroffenenrechte, wie sie in der Verordnung (EU) 2025/327 vorgesehen entstehen dem Bund zudem einmalige Kosten in Höhe von ca. 10 Millionen Euro sowie ab Inbetriebnahme (vsl. 2029) jährliche Kosten in Höhe von ca. 5 Millionen Euro. Diese einmaligen Kosten für den Aufbau der vernetzten Gesundheitsdateninfrastruktur sollen mit Mitteln des Sondervermögens für Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIK) finanziert werden. Für die Einrichtung einer Beschwerdestelle bei der gematik entstehen jährliche Personal-kosten in Höhe von ca. 0,2 Millionen. Euro. Für die Finanzierung der BSI-Aufwendungen als Marktüberwachungsbehörde fallen bei der gematik Kosten in Höhe von ca. 0,1 Millionen Euro an. Der entstehende jährliche Mehrbedarf des Bundes an Sach- und Personalausgaben ist finanziell und (plan-)stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan auszugleichen. Über die Finanzierung eventueller jährlicher Mehrbedarfe des Bundes an Sach- und Personalausgaben, die sich aus der Durchführung des Kapitel IV der Verordnung (EU) 2025/327 ergeben, ist bis zum 31. März 2034 auf Grundlage der Evaluierung nach § 23 GDNG eine Verständigung zu erzielen. b) Länder und Kommunen Keine. c) Sozialversicherung Für die gesetzliche Krankenversicherung entstehen durch die Leistungsausweitung des Forschungsdatenzentrums Gesundheit Mehrausgaben in Höhe von jährlich ca. 2,2 Millionen Euro. Demgegenüber steht eine jährliche Entlastung in Höhe von ca. 4 Millionen Euro durch die Streichung der Pauschale für den e Arztbrief.

Erfüllungsaufwand

Die Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands von insgesamt ca. 0,17 Millionen Stunden und minus ca. 447 Millionen Euro unterliegt der „One in, one out“- Regel. Davon gehen 0,1 Millionen Stunden und 10.000 Euro auf die Umsetzung von EU-Recht zurück. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger …

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Bürgerinnen und Bürgern entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von ca. 0,17 Millionen Stunden sowie von einmalig ca. 1,3 Millionen Stunden. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Mit dem Entwurf gehen erhebliche Einsparungen für die Leistungserbringer einher. Durch die Einführung von elektronischen Überweisungen im ambulanten Bereich sind deutliche Effizienzsteigerungen im Versorgungsprozess zu erwarten, die zu Einsparungen von Zeit- und Sachkosten führen. Die jährlichen Entlastungen bei Leistungserbringern werden auf ca. 445 Millionen Euro geschätzt. Die Entlastung betrifft gleichzeitig Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Für die Erhebung der KVNR wird einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 0,3 Millionen Euro für die Anpassung von Fachverfahren in der Wirtschaft geschätzt. Für die Implementierung des Apothekeninformationssystem wird ebenfalls ein einmaliger Erfüllungsaufwand bei den Leistungserbringern in Höhe von ca. 0,3 geschätzt. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch den Gesetzentwurf entsteht der Verwaltung ein einmaliger zusätzlicher Erfüllungsaufwand von ca. 0,2 Millionen Euro. Zudem entsteht der Sozialversicherung Erfüllungsaufwand in Höhe von einmalig ca. 12,9 Millionen Euro. Davon fällt für die gematik einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 550.000 Euro an. Dem gegenüber steht eine jährliche Entlastung in Höhe von ca. 3,1 Millionen Euro für die Sozialversicherung.

Weitere Kosten

Keine. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 30. September 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/8279 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht14. August 2026 · BR-Drs. 448/26
  2. Bundesrat: 1. Durchgang25. September 2026 · BR-PlPr. 1068
  3. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht30. September 2026 · BT-Drs. 21/8279