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Gesetz zur Neuregelung des Rechts über entwaldungsfreie Produkte sowie zur Umsetzung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/8278
Was ändert sich?
Unternehmen, die Rohstoffe und Erzeugnisse mit Entwaldungsrisiko nach Deutschland einführen, hier in Verkehr bringen oder ausführen, müssen ab 30. Dezember 2026 Kontrollen dulden und Auskunft geben. Bei Verstößen drohen Bußgelder oder Strafen.
Ab wann: 30. Dezember 2026KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten
- Dafür dürften
- CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Für diesen Vorgang gibt es im DIP keine Kurzbeschreibung. Der Gesetzentwurf ist unten verlinkt.
Wer ist betroffen?
- Unternehmen, die betroffene Rohstoffe oder Erzeugnisse einführen, in Verkehr bringen oder ausführenBelastung
Sie müssen bei einer Kontrolle die angeforderten Auskünfte erteilen und Betriebskontrollen dulden; die Grundgesamtheit der zu kontrollierenden Unternehmen liegt zwischen 33.000 und 126.000.
Zu tun: Auskünfte erteilen, Unterlagen und Nachweise übermitteln, Prüfungen dulden
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„Im Falle einer Kontrolle müssen Markteilnehmer nach Paragraph 9 Absatz 2 Satz 1 die von der zuständigen Behörde angeforderten Auskünfte erteilen bzw. Betriebskontrollen dulden.“
- Inhaberinnen und Inhaber von Grundstücken, Betriebsräumen und TransportmittelnBelastung
Sie müssen Auskunft geben, unterstützen und das Betreten von Grundstücken sowie die Einsicht in geschäftliche Unterlagen dulden.
Zu tun: Überwachung dulden, Auskünfte erteilen
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„Im Fall der Überwachung gelten für Grundstücksinhaberinnen und -inhaber, Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer, Händler, Personen und Personenvereinigungen Auskunfts-, Unterstützungs- und Duldungspflichten (§ 9).“
- Händler und Unternehmen in der nachgelagerten LieferketteBetroffen, ohne Kostenfolge
Für sie bleibt der zusätzliche Aufwand vernachlässigbar; die Sorgfaltspflicht liegt beim Unternehmen, das das Erzeugnis erstmals in Verkehr bringt.
Zu tun: einmalige Registrierung im EU-Informationssystem (für Unternehmen, die keine KMU sind)
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„Vor diesem Hintergrund ist der Erfüllungsaufwand im Rahmen des vorliegenden Gesetzes für Unternehmen der nachgelagerten Lieferkette vernachlässigbar und wird nicht gesondert ermittelt.“
- Forst- und Landwirtschaftsbetriebe als Erzeuger in DeutschlandBetroffen, ohne Kostenfolge
Für die heimische Erzeugung entsteht kein zusätzlicher Aufwand; Auskünfte oder Betriebsprüfungen sind grundsätzlich nicht vorgesehen.
Zu tun: vereinfachte Erklärung bzw. Sorgfaltserklärung einreichen
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„Eine Änderung des Erfüllungsaufwands aus dem vorliegenden Gesetz entsteht für die nationale Primärproduktion daher nicht.“
- Unternehmen, für die bisher das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz giltBetroffen, ohne Kostenfolge
Für 25.000 dieser Unternehmen bestehen die Auskunfts- und Duldungspflichten schon heute, sodass kein zusätzlicher Aufwand entsteht.
Laut Entwurf 25.000 Betroffene
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„Für 25 000 dieser Marktteilnehmer gelten mit dem Holzhandels-Sicherungs-Gesetz bereits Duldungs- und Auskunftspflichten, sodass für diese Gruppe der Normadressaten kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand aus dem vorliegenden Gesetz entsteht.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Es entstehen weder für den Bund noch für die Länder (inkl. Kommunen) Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
- Erfüllungsaufwand
Der vorliegende Gesetzentwurf dient in erster Linie dazu, die Verordnung (EU) 2023/1115 im vollen Umfang national durchzuführen. Er schafft dabei keine neuen Verpflichtungen. Durch das Gesetz entsteht für die Wirtschaft nur in einem sehr geringen Umfang und für die öffentliche Verwaltung zu einem gewissen Anteil Erfüllungsaufwand. …
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Zu den Mehrkosten der Verordnung (EU) 2023/1115 wird auf die Folgenabschätzung der EU-Kommission verwiesen. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand durch das vorliegende Gesetz. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 94 000 € Euro pro Jahr durch das vorliegende Gesetz. Diese Mehrkosten resultieren aus den Duldungs- und Auskunftsplichten. Damit entstehen Bürokratiekosten durch Informationspflichten im Rahmen der Mitwirkung bei Prüfung durch öffentliche Stellen in Höhe von rund 94 000 € Euro pro Jahr. Der laufende Erfüllungsaufwand resultiert vollständig aus EU-Recht. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch das Gesetz entstehen für die Verwaltung des Bundes Kosten, die auf einen erhöhten Vollzugsaufwand der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) im Zusammenhang mit Amtshandlungen zurückzuführen sind. Die Kosten gehen auf die Durchführung von EU-Recht zurück. Der Erfüllungsaufwand bei der BLE resultiert insbesondere aus der Aufgabendurchführung im Rahmen von Prüfungen einschließlich Dokumentation, Datenmanagement und Erstellung der Prüfberichte sowie ggf. der Einleitung und Durchführung von Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Insgesamt entsteht dafür bei der BLE ein Personalmehrbedarf von 34 Planstellen (1 x A16, 2 x A15, 6 x A14, 3 x A13g, 4 x A12, 13 x A11, 5 x A9). Die Personalkosten belaufen sich auf rund 2 667 000 Euro pro Jahr. Es kommen einmalige Sachausgaben in Höhe von rund 13 600 000 Euro für den Entwicklung und Etablierung eines digitalen Nachweis- und Prüfportals hinzu, über das Unternehmen Nachweise und Unterlagen nutzerfreundlich einreichen können und die BLE Prüfungen digital und bürokratiearm durchführen kann. Für Pflege, Wartung und notwendige inhaltliche Anpassungen des Portals entstehen jährlich Sachausgaben in Höhe von rund 2 000 000 Euro. Sachausgaben in Höhe von rund 100 000 Euro pro Jahr sind für die Durchführung von Herkunftsanalysen vorgesehen. Die Mehrbedarfe der BLE werden finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 10 ausgeglichen. Durch die Durchführung und Umsetzung von EU-Recht im Rahmen des Gesetzes entstehen für die Verwaltung der Länder keine wesentlichen Kosten, die über den unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2023/1115 sowie der Verordnung (EU) 2010/995 folgenden Vollzugsaufwand hinausgehen. Die Verordnung (EU) 2010/995 ist in der Verordnung (EU) 2023/1115 aufgegangen, gilt jedoch für Holzprodukte, die vor dem Anwendungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/1115 in Verkehr gebracht werden, noch bis zum 30. Dezember 2026.
- Weitere Kosten
Durch den vorliegenden Gesetzentwurf sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau einschließlich des Verbraucherpreisniveaus zu erwarten. Soweit im Zusammenhang mit dem Gesetz Mehrkosten mit Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau entstehen, beruhen diese Mehrkosten unmittelbar auf der Verordnung (EU) 2023/1115 selbst. …
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Hierzu wird auf die Folgenabschätzung der EU-Kommission verwiesen. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 30. September 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht14. August 2026 · BR-Drs. 438/26
- Bundesrat: 1. Durchgang25. September 2026 · BR-PlPr. 1068
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht30. September 2026 · BT-Drs. 21/8278