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Fünftes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BR-Drs. 454/26
Was ändert sich?
Wer eine Aufstiegsfortbildung macht (z. B. Meisterkurs), bekommt ab August 2027 mehr Förderung: bis 18.000 Euro für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, bis 4.000 Euro fürs Meisterstück, und bei bestandener Prüfung werden 60 statt 50 Prozent des Darlehens erlassen.
Ab wann: 1. August 2027KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: 1. Durchgang im Bundesrat abgeschlossen
- Dafür dürften
- CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Für diesen Vorgang gibt es im DIP keine Kurzbeschreibung. Der Gesetzentwurf ist unten verlinkt.
Wer ist betroffen?
- Teilnehmerinnen und Teilnehmer an geförderten Aufstiegsfortbildungen (z. B. Meisterkurs)Entlastung
Lehrgangs- und Prüfungsgebühren werden bis 18.000 statt 15.000 Euro gefördert, das Meisterstück bis 4.000 statt 2.000 Euro, und bei bestandener Prüfung werden 60 statt 50 Prozent des Darlehens erlassen.
Laut Entwurf 190.000 Betroffene
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„Mit der Anhebung des Förderrahmens für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie für das Meisterstück, mit der Anhebung der Quote für den Darlehenserlass bei Bestehen der Prüfung sowie mit der Ermöglichung ergänzender Arbeitgeberleistungen enthält das Änderungsgesetz ein Maßnahmenpaket zur Senkung der Eigenkosten für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer.“
- Alleinerziehende in einer FortbildungsmaßnahmeEntlastung
Der Kinderbetreuungszuschlag steigt von 150 auf 160 Euro pro Monat je Kind, in Vollzeit- wie in Teilzeitmaßnahmen.
Entlastung 120 € je Fall und Jahr
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„Zur weiteren Unterstützung von Alleinerziehenden, die mit Kindern unter vierzehn Jahren oder mit behinderten Kindern in einem Haushalt leben, wird der Kinderbetreuungszuschlag auf 160 Euro pro Monat je Kind erhöht.“
- Beschäftigte, deren Arbeitgeber die Fortbildung bezuschusstEntlastung
Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Fortbildungskosten werden nicht mehr auf die Förderung angerechnet, und Nachweise dazu müssen nicht mehr eingeholt und eingereicht werden.
Laut Entwurf 4.000 Betroffene
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„Wenn Arbeitgeber Zuschüsse zu den Kosten der Fortbildungsmaßnahme ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten, werden diese bei der Förderung nicht mehr auf den Maßnahmebeitrag angerechnet.“
- Arbeitgeber, die Fortbildungen ihrer Beschäftigten bezuschussenEntlastung
Bescheinigungen und Nachweise über Arbeitgeberleistungen entfallen; der jährliche Aufwand der Wirtschaft sinkt um rund 52.900 Euro.
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„Der Wegfall der Anrechnung von Arbeitgeberleistungen führt zu einem Minderaufwand beim jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.“
- Junge Menschen, die eine Aufstiegsfortbildung erwägenEntlastung
Die höheren Fördersätze sollen Aufstiegsfortbildungen für junge Menschen attraktiver machen und langfristig bessere berufliche Chancen eröffnen.
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„Das Kompetenzzentrum betont unter anderem, die Erhöhung der finanziellen Fördermaßnahmen kann insgesamt bewirken, dass die Attraktivität der Aufstiegsfortbildungen für junge Menschen gesteigert wird und sich langfristig bessere berufliche Chancen für sie eröffnen.“
- Menschen, die sich auf hochschulrechtlich geregelte Abschlüsse vorbereitenBelastung
Die Vorbereitung auf solche Abschlüsse ist nicht als berufliche Aufstiegsfortbildung förderfähig.
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„Es wird klargestellt, dass die Vorbereitung auf Abschlüsse, die auf der Grundlage hochschulrechtlicher Regelungen geregelt werden, nicht als berufliche Aufstiegsfortbildung nach dem AFBG förderfähig ist.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Die Finanzierung der unmittelbaren und mittelbaren Mehrausgaben des Bundes durch dieses Gesetz stellt das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einzelplan 17 sicher. Ein Mehrbedarf des Bundes für dieses Gesetz an Sach- und Personalmitteln ist vollständig und dauerhaft finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 17 einzusparen. …
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Die durch dieses Gesetz entstehenden Mehrausgaben wurden anhand von Berechnungen und Schätzungen unter Verwendung amtlicher Statistiken (insbesondere AFBG- Jahresstatistik 2024) sowie weiterer Erfahrungswerte der Länder ermittelt. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. August 2027 entstehen folgende finanzielle Mehrausgaben für Bund und Länder: Mio. Euro Mio. Euro Mio. Euro Mio. Euro Mehrausgaben des Änderungsgesetzes insgesamt 11,5 27,0 27,0 27,0 davon Bund (78 Prozent) 9,0 21,0 21,0 21,0 Länder (22 Prozent) 2,5 6,0 6,0 6,0
- Erfüllungsaufwand
Mit den Verbesserungen der Leistungskomponenten beim Maßnahmebeitrag (§ 12 Absatz 1 Satz 1 AFBG), beim Bestehenserlass (§ 13b Absatz 1 AFBG) und beim Kinderbetreuungszuschlag (§ 10 Absatz 3 AFBG) wird unter anderem dem Anliegen Rechnung getragen, die AFBG-Geförderten aufgrund gesamtwirtschaftlicher Teuerungsraten bei ihrer Aufstiegsfortbildungsmaßnahme zu entlasten und gleichzeitig einen Anreiz zur Absolvierung einer entsprechenden Maßnahme zu schaffen. …
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Mit diesen Verbesserungen soll auch dem sich abzeichnenden Rückgang bei den Gefördertenzahlen entgegengewirkt werden. Soweit sich diese gesetzlichen Änderungen auf den jährlichen wie auch auf den einmaligen Erfüllungsaufwand der drei Normadressaten Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft sowie Verwaltung auswirken können, wird wegen des ohne die Verbesserungen zu erwartenden Rückgangs bei den Gefördertenzahlen und den damit bei der Erfüllung verbundenen Entlastungen insgesamt nicht mit einer Erhöhung des Erfüllungsaufwandes gerechnet. Der Verzicht auf die Anrechnung von Arbeitgeberleistungen (§ 10 Absatz 1 AFBG) führt zu einer dauerhaften Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands aller drei Normadressaten Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft sowie Verwaltung um insgesamt 193 300 Euro. Bei der Definition des Trägers einer Fortbildungsmaßnahme (§ 2a AFBG) sowie der Regelung zum Anwendungsbereich des AFBG (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AFBG) handelt es sich jeweils um gesetzliche Klarstellungen, die keine signifikanten Auswirkungen auf den jährlichen sowie den einmaligen Erfüllungsaufwand haben. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Mit dem Wegfall der Anrechnung von Arbeitgeberleistungen wird der Erfüllungsaufwand reduziert. Insgesamt beträgt die jährliche Reduzierung des Erfüllungsaufwands für die Bürgerinnen und Bürger rund 2 000 Stunden und rund 4 600 Euro. Ein einmaliger Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich nicht. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wegfall der Anrechnung von Arbeitgeberleistungen führt zu einem Minderaufwand beim jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Insgesamt wird mit einer Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Höhe von 52 900 Euro gerechnet. Davon reduzierte Bürokratiekosten aus Informationspflichten 52 900 Euro E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Auch für die Verwaltung reduziert der Wegfall der Anrechnung von Arbeitgeberleistungen den jährlichen Erfüllungsaufwand. Insgesamt wird für die Verwaltung mit einer Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Höhe von 135 800 Euro gerechnet. Ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 10 000 Euro entsteht durch die erforderlich werdenden technischen Anpassungen der AFBG-Fachverfahren aufgrund der Verbesserungen dieses Änderungsgesetzes. Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau entsteht durch eine technische Anpassung ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 1 000 Euro.
- Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch das Gesetz nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 454/26 14.08.26 BRFuss K - AIS - Fz - Wi Gesetzentwurf der Bundesregierung
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht14. August 2026 · BR-Drs. 454/26
- Bundesrat: 1. Durchgang25. September 2026 · BR-PlPr. 1068