- Steuern und Finanzen
Jahressteuergesetz 2026
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/8283
Was ändert sich?
Das Steuerrecht wird in vielen Einzelpunkten geändert: Kinderfreibeträge für Kinder mit Wohnsitz in der EU oder im EWR werden nicht mehr gekürzt, die Zinsen auf Steuernachzahlungen und -erstattungen steigen ab 2027 von 0,15 auf 0,3 Prozent pro Monat.
Ab wann: Grundsätzlich am Tag nach der Verkündung; einzelne Teile rückwirkend ab 1. Januar 2020, 6. Dezember 2024 und 1. Januar 2026, weitere Teile ab 1. Januar 2027, 1. Januar 2029 und 1. Juli 2029KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten
- Dafür dürften
- CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Fachlich gebotene Änderungen in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts, insbes. Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen an vorangegangene Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen, insbes. …
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betr. Verfahrenserleichterung für Quellensteuerentlastungen, Anhebung der Anmeldeschwelle für Forschungszulagen, Anpassung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten, Meldepflicht und automatischer Austausch von Informationen von Plattformbetreibern, Freibeträge für Kinder und den "Ausbildungsfreibetrag" für Kinder mit EU-Wohnsitz sowie Neuregelung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft; Änderung von 18 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung, Bekanntmachungserlaubnis Gesetz über Steuerstatistiken
Wer ist betroffen?
- Eltern mit Kindern, die in der EU oder im EWR wohnenEntlastung
Die Freibeträge für Kinder und der Ausbildungsfreibetrag werden nicht mehr gekürzt, wenn das Kind seinen Wohnsitz in der EU oder im EWR hat.
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„Ungekürzte Gewährung der Freibeträge für Kinder und des sog. „Ausbildungsfreibetrags“ für Kinder mit Wohnsitz in EU/EWR (§ 32 Absatz 6 Satz 4 EStG und § 33a Absatz 2 Satz 2 EStG)“
- Steuerzahlende mit Nachzahlungen oder ErstattungenEntlastung und Belastung
Für Verzinsungszeiträume ab 2027 werden Steuernachzahlungen und -erstattungen mit 0,3 Prozent statt 0,15 Prozent pro Monat verzinst.
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„Anpassung Zinssatz für die Vollverzinsung nach § 233a AO von 0,15% auf 0,3% pro Monat für Verzinsungszeiträume ab 2027“
- Über die Künstlersozialkasse versicherte Künstlerinnen, Künstler und PublizistenEntlastung
Altersvorsorgeaufwendungen müssen nicht mehr selbst in der Steuererklärung geltend gemacht werden, das spart rund 17 Minuten im Jahr.
Laut Entwurf 184.000 Betroffene
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„Wegfall der eigeninitiativen Geltendmachung von Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 2c Satz 1 EStG für die dem Künstlersozialversicherungsgesetz unterfallenden Versicherten“
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Steuererklärung abgebenEntlastung
Weil der Arbeitgeber mehr Daten übermittelt, sinkt der Eingabe- und Prüfaufwand in der Steuererklärung um etwa eine Minute pro Erklärung.
Laut Entwurf 3.900.000 Betroffene
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„Statistisch wird von 3 900.000 Fällen ausgegangen in denen −1 Minute je Erklärung als reiner Eingabe-/Abgleichvorteil resultiert.“
- Freiwillig gesetzlich kranken- und pflegeversicherte Arbeitnehmerinnen und ArbeitnehmerEntlastung
Ab 2028 können sie ihre Beiträge über einen Freibetrag schon beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigen lassen.
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„Eröffnung des Freibetragsverfahrens im Lohnsteuerabzugsverfahren für freiwillig gesetzlich kranken- /pflegeversicherte Arbeitnehmer ab 2028“
- Arbeitgeber mit BeschäftigtenBelastung
Beim Abschluss des Lohnkontos und der Lohnsteuerbescheinigung müssen mehr Daten übermittelt werden, zudem ist bei der Lohnsteuer-Nachschau ein Datenzugriff möglich.
Zu tun: Lohnsteuerbescheinigung mit erweiterten Daten übermitteln
Laut Entwurf 1.946.044 Betroffene
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„Gewährung der Möglichkeit des Datenzugriffs bei der Lohnsteuer- Nachschau“
- Unternehmen, die Lizenzzahlungen ins Ausland leistenEntlastung
Bei Zahlungen bis 100 000 Euro entfällt der Antrag auf Freistellung von der Quellensteuer.
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„Antragsloses Freistellungsverfahren bei Zahlungen bis zu 100 000 Euro“
- Unternehmen, die Forschungszulage beantragenEntlastung
Die Schwelle, ab der eine Anmeldung bei der Forschungszulage nötig ist, wird angehoben.
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„Anhebung der Anmeldeschwelle i. R. d. Forschungszulagengesetzes (§ 4 FZulG)“
- Unternehmensgruppen mit umsatzsteuerlicher OrganschaftBetroffen, ohne Kostenfolge
Für die umsatzsteuerliche Organschaft gelten neue Regeln.
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„Neuregelung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft (§ 2c UStG)“
- Betriebe mit Hopfen- und Spargelanbau und TierhaltungBetroffen, ohne Kostenfolge
Der Zuschlag für verstärkte Tierhaltung gilt künftig ausdrücklich auch bei den Nutzungen Hopfen und Spargel; am Aufwand ändert sich nichts.
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„Die Fallzahlen, Zeitaufwand, etc. werden sich durch die Anpassung nicht ändern, da die koordinierten Ländererlasse die Rechtslage bereits abbilden und umsetzen.“
- Reisende, die Waren im nichtkommerziellen Reiseverkehr ausführenBetroffen, ohne Kostenfolge
Für die Umsatzsteuerbefreiung bleibt es bei der Wertgrenze von 50 Euro.
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„Fortführung der Wertgrenze i. H. v. 50 Euro für die Befreiung von der Umsatzsteuer bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
(Steuermehr- und -mindereinnahmen (–) in Mio. Euro) Gebietskörperschaft volle Jahreswirkung1) 2027 2028 2029 2030 2031 Insgesamt - 375 - 30 + 60 + 155 + 220 Bund - 181 - 16 + 14 + 47 + 67 Länder - 175 - 13 + 15 + 49 + 68 Gemeinden - 19 - 1 + 31 + 59 + 85 Kassenjahr …
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2027 2028 2029 2030 2031 Insgesamt - 55 - 335 - 65 + 290 + 250 Bund - 22 - 160 - 47 + 105 + 80 Länder - 17 - 158 - 45 + 105 + 80 Gemeinden - 16 - 17 + 27 + 80 + 90 1) Wirkung im Veranlagungsjahr Die Regelungen führen beim Einzelplan 08 für die Haushaltsjahre 2026 bis 2029 insgesamt zu einem Minderbedarf von 2 811 Tsd. Euro. Im Einzelnen fallen beim BZSt und ITZBund sowie beim Kapitel 0811 folgende Mehrausgaben an: Kapitel HH-Jahr 2026 2027 2028 2029 Maßnahme in Tsd. Euro 0813 Elektronische Kontenpfändung 680 -3 937 Summe 680 -3 937 0816 Elektronische Kontenpfändung 398 48 Summe 398 48 Summe Epl. 08 / HH-Jahr 1 078 -3 889 Gesamt Jahre Epl. 08 -2 811 Die titelgenaue Aufschlüsselung der vorstehend dargestellten Mehrausgaben beim BZSt und ITZBund ist aus den nachstehenden Darstellungen im Allgemeinen Teil der Begründung ersichtlich.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der Erfüllungsaufwand um 117 133 Stunden. Die Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Stunden resultiert vollständig aus nationalen Rechtsänderungen. Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger unterliegt der erweiterten „One in, one out“-Regel (Beschluss des Staatssekretärsausschusses Staatsmodernisierung und Bürokratierückbau vom 26. …
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September 2025). E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): 57,2 davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten (in Tsd. Euro): -208,3 Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 290 882 ,5 davon durch Einführung oder Anpassung digitaler Prozessabläufe (in Tsd. Euro): 290 882 ,5 davon Sonstiges (in Tsd. Euro): 0 Davon resultieren Veränderungen des jährlichen Erfüllungsaufwands um 1 896,2 Tsd. Euro und des einmaligen Erfüllungsaufwands um 289 629,9 Tsd. Euro aus nationalen Rechtsänderungen. Eine Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands um 952 Tsd. Euro (davon 973 Tsd. Euro Bürokratiekosten aus Informationspflichten) und des einmaligen Erfüllungsaufwands um 1 252,8 Tsd. Euro (davon 1 252,6 Tsd. Euro Bürokratiekosten aus Informationspflichten) entfällt auf die Umsetzung von EU-Vorgaben. Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt der erweiterten „One in, one out“-Regel (Beschluss des Staatssekretärsausschusses Staatsmodernisierung und Bürokratierückbau vom 26. September 2025). E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): - 34 01 4,2 davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): - 6 006, 4 davon Sozialversicherung (in Tsd. Euro): 56,0 davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): - 28 06 3,8 Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 13 14 9,4 davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 7 457, 6 davon Sozialversicherung (in Tsd. Euro): 74,0 davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): 5 617, 8 davon auf kommunaler Ebene (in Tsd. Euro) 0 Davon resultieren Veränderungen des jährlichen Erfüllungsaufwands um - 33 977,5 Tsd. Euro und des einmaligen Erfüllungsaufwands um 12 657,8 Tsd. Euro aus nationalen Rechtsänderungen. Eine Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands um -36,7 Tsd. Euro (davon 23,3 Tsd. Euro auf den Bund und -60 Tsd. Euro auf die Länder) und des einmaligen Erfüllungsaufwands um 491,6 Tsd. Euro (davon 476,6 Tsd. Euro auf den Bund und 15 Tsd. Euro auf die Länder) entfällt auf die Umsetzung von EU-Vorgaben. Hinsichtlich der weiteren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung wird auf die ausführlichen Darstellungen im Allgemeinen Teil der Begründung verwiesen. Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung unterliegt der erweiterten „One in, one out“-Regel (Beschluss des Staatssekretärsausschusses Staatsmodernisierung und Bürokratie-rückbau vom 26. September 2025).
- Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER …
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Berlin, 30. September 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht14. August 2026 · BR-Drs. 447/26
- Bundesrat: 1. Durchgang25. September 2026 · BR-PlPr. 1068
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht30. September 2026 · BT-Drs. 21/8283