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Gesetz zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/8281
Was ändert sich?
Wer an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen befristet zur Qualifizierung eingestellt wird, erhält künftig einen Erstvertrag von mindestens drei Jahren vor der Promotion und zwei Jahren danach. Studentische Hilfskräfte dürfen statt sechs nun acht Jahre befristet arbeiten.
Ab wann: Am ersten Tag des sechsten Kalendermonats nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten
- Dafür dürften
- CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Für diesen Vorgang gibt es im DIP keine Kurzbeschreibung. Der Gesetzentwurf ist unten verlinkt.
Wer ist betroffen?
- Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in frühen Karrierephasen an Hochschulen und ForschungseinrichtungenEntlastung
Der erste befristete Qualifizierungsvertrag muss in der Regel mindestens drei Jahre (vor der Promotion) oder zwei Jahre (nach der Promotion) laufen.
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„Dadurch erhalten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in frühen Karrierephasen mehr Planbarkeit und Sicherheit.“
- Befristet beschäftigte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit Kindern oder familienbedingten AusfallzeitenEntlastung
Verträge können wegen Elternzeit, Mutterschutz oder anderen sozialen Gründen künftig auch dann verlängert werden, wenn die Stelle aus Drittmitteln finanziert ist.
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„Damit wird insbesondere ein wesentlicher Beitrag zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf geleistet.“
- Studierende mit Hilfskraftstelle an Hochschule oder ForschungseinrichtungEntlastung
Studienbegleitende Hilfskrafttätigkeiten dürfen künftig bis zu acht Jahre statt sechs Jahre befristet ausgeübt werden.
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„Um Studierenden mehr zeitliche Flexibilität in Bezug auf studienbegleitende Hilfstätigkeiten einzuräumen, wird die Höchstbefristungsdauer nach § 6 WissZeitVG von sechs auf acht Jahre erhöht.“
- Ärztinnen, Ärzte und Psychotherapeutinnen in der Weiterbildung an Hochschulen und ForschungseinrichtungenBetroffen, ohne Kostenfolge
Befristete Verträge zur Weiterbildung, etwa zur Fachärztin oder zum Facharzt, können künftig auch an Hochschulen nach dem Ärzte-Befristungsgesetz geschlossen werden.
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„Das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) wird geändert.“
- Private Hochschulen als ArbeitgeberBelastung
Die Personalstellen müssen sich einmalig in die neuen Befristungsregeln einarbeiten; der Aufwand wird auf insgesamt rund 48.400 Euro geschätzt.
Zu tun: Einarbeitung in die geänderten gesetzlichen Regelungen
Laut Entwurf 112 Betroffene
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„Für die Personalstellen der 112 privaten Hochschulen in Deutschland entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand wegen der erforderlichen Einarbeitung in die geänderten gesetzlichen Regelungen von voraussichtlich rund 48.400 Euro.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Keine.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand, weil das Gesetz keine an sie gerichteten Regelungen enthält. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Personalstellen der 112 privaten Hochschulen in Deutschland entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand wegen der erforderlichen Einarbeitung in die geänderten gesetzlichen Regelungen von voraussichtlich rund 48.400 Euro. …
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Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Personalstellen der Wissenschaftseinrichtungen entsteht ein Erfüllungsaufwand wegen der erforderlichen Einarbeitung in die geänderten gesetzlichen Regelungen. Voraussichtlich entsteht für die Hochschulen des Bundes ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 2.000 Euro, für die übrigen Hochschulen von rund 131.800 Euro und für die öffentlichen und öffentlich geförderten Einrichtungen für Forschung und Entwicklung von rund 449.700 Euro. Die Geltung der Regelung zur automatischen Vertragsverlängerung nach § 2 Absatz 5 WissZeitVG auch für Drittmittelbefristungen nach § 2 Absatz 2 Wiss- ZeitVG wird bei gleichbleibender Stellenanzahl grob geschätzt zu einem höheren jährlichen Erfüllungsaufwand von 10,23 Millionen Euro für die Hochschulen der Länder, 170.000 Euro für die Hochschulen des Bundes und 4,6 Millionen Euro für die Forschungseinrichtungen führen. Die Verwaltung erfährt durch Mindestvertragslaufzeiten eine Entlastung, soweit Verwaltungsaufwand für den Abschluss mehrerer Kurzzeitverträge entfällt. Der konkrete Umfang dieser Entlastung lässt sich nur sehr grob näherungsweise und nur für einen Teil der Wissenschaftseinrichtungen schätzen auf rund 29.600 Euro für die Universitäten des Bundes und rund 4.142.800 Euro für die Universitäten der Länder. Für die gemeinsam von Bund und Ländern geförderten Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung ergäbe sich voraussichtlich eine Entlastung von rund 811.800 Euro.
- Weitere Kosten
Keine. Sonstige Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 30. …
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September 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
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