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Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und anderer Gesetze (30. BAföGÄndG)
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BR-Drs. 457/26
Was ändert sich?
BAföG steigt: Ab April 2027 gibt es für auswärts wohnende Studierende 440 statt 380 Euro Wohnzuschlag, bis 2029 steigt der Höchstsatz stufenweise auf 563 Euro Grundbedarf. Anträge laufen künftig nur noch online über „BAföG Digital“.
Ab wann: 1. April 2027; weitere Stufen am 1. August 2027 und am 1. April 2029KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: 1. Durchgang im Bundesrat abgeschlossen
- Dafür dürften
- CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Für diesen Vorgang gibt es im DIP keine Kurzbeschreibung. Der Gesetzentwurf ist unten verlinkt.
Wer ist betroffen?
- Studierende mit BAföG, die nicht bei den Eltern wohnenEntlastung
Der Wohnzuschlag steigt ab 1. April 2027 von 380 auf 440 Euro im Monat, der Grundbedarf bis 1. April 2029 in zwei Schritten von 475 auf 563 Euro.
Entlastung 720 € je Fall und Jahr
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„Der Wohnzuschlag für außerhalb des Elternhauses wohnende Studierende wird zum Sommersemester 2027 (1. April 2027) von 380 Euro um rund 16 Prozent auf 440 Euro angehoben, die Bedarfssätze für auswärtswohnende Schülerinnen und Schüler steigen proportional.“
- Studierende mit BAföG, die bei den Eltern wohnenEntlastung und Belastung
Der Grundbedarf steigt von 475 auf 563 Euro, dafür fällt die Wohnpauschale von 59 Euro bis 2029 auf 0 Euro weg.
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„Der Wohnzuschlag für bei den Eltern wohnende Studierende wird abgeschmolzen.“
- Schülerinnen und Schüler mit BAföGEntlastung
Die Bedarfssätze steigen proportional mit, bei auswärtiger Unterbringung etwa von 666 auf 782 Euro im Monat.
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„Für die Bedarfssätze von Schülerinnen und Schülern erfolgt eine proportionale Anpassung.“
- Menschen, die neu BAföG beantragen können, weil die Einkommensgrenzen steigenEntlastung
Weil die Freibeträge ab dem Schuljahresbeginn bzw. Wintersemester 2028/2029 jährlich um 1,5 Prozent steigen, können auch Familien mit etwas höherem Einkommen gefördert werden.
Zu tun: BAföG-Antrag stellen
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„Das 30. BAföGÄndG sieht ab dem Schuljahresbeginn/Wintersemester 2028/2029 die jährliche Anhebung der Freibeträge und damit der Einkommensgrenzen für die Förderungsberechtigung vor.“
- Antragstellende für BAföGEntlastung und Belastung
Anträge müssen künftig online über „BAföG Digital“ gestellt werden; nur in Härtefällen geht es anders, dafür sinkt der Zeitaufwand pro Erstantrag um rund 70 Minuten.
Zu tun: Antrag über das Portal „BAföG Digital“ stellen
Laut Entwurf 148.024 Betroffene
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„Die Antragstellung für BAföG-Leistungen erfolgt künftig – bis auf Ausnahmefälle – ausschließlich über das einheitliche Antragsportal „BAföG Digital“.“
- Studierende ab dem fünften FachsemesterEntlastung
Sie müssen keinen Leistungsnachweis mehr vorlegen, um weiter gefördert zu werden; das spart rund 53 Minuten je Fall.
Laut Entwurf 100.000 Betroffene
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„Auch durch den Wegfall des Erfordernisses, einen Nachweis über das Einreichen des üblichen Leistungsstands (Leistungsnachweis) für den Erhalt von Ausbildungsförderung vom fünften Fachsemester an erbringen zu müssen, reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger erheblich.“
- Auszubildende mit Berufsausbildungsbeihilfe oder AusbildungsgeldEntlastung
Bedarfssätze und Freibeträge steigen in ähnlichem Umfang wie beim BAföG; mittelfristig kommen rund 5.800 zusätzlich Geförderte pro Jahr dazu.
Zu tun: Antrag stellen
Laut Entwurf 5.800 Betroffene
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„Die Anhebung der Bedarfssätze und der Wohnkostenpauschale wird im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nachvollzogen.“
- Menschen mit Aufstiegsfortbildungsförderung (Aufstiegs-BAföG)Entlastung
Durch Verweise auf das BAföG steigen auch die Leistungen der Aufstiegsfortbildungsförderung; es werden rund 5.000 zusätzliche Fälle pro Jahr erwartet.
Zu tun: Antrag stellen und Teilnahme nachweisen
Laut Entwurf 5.000 Betroffene
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„Die Änderungen im BAföG haben ferner aufgrund von Verweisungen finanzielle Auswirkungen auf die Ausgaben für das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG):“
- Geförderte, die zusätzlich Bürgergeld beziehenEntlastung und Belastung
Weil die Berufsausbildungsbeihilfe steigt, wird mehr Einkommen auf die Grundsicherung angerechnet.
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„Für Geförderte mit aufstockendem Leistungsbezug in der Grundsicherung für Arbeitsuchende steigt somit die angerechnete Leistung.“
- Ältere Menschen, die eine geförderte Ausbildung beginnen wollenBelastung
Einzelne bisher mögliche Ausnahmen von der Altersgrenze fallen nach einer Übergangszeit weg.
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„Kaum genutzte Ausnahmetatbestände bei der Altersgrenze werden mit einem angemessenen Übergangszeitraum aufgehoben.“
- Betriebe und Ausbildungsstätten mit MitwirkungspflichtenEntlastung
Durch den Wegfall von Mitwirkungspflichten sinkt der Aufwand der Wirtschaft um rund 1 Million Euro im Jahr.
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„Durch den Wegfall von Mitwirkungspflichten entsteht für die Wirtschaft insgesamt ein jährlicher Minderaufwand in Höhe von rund 1 Million Euro.“
- Fortbildungsstätten und PrüfstellenBelastung
Sie müssen wegen mehr Förderfällen zusätzliche Bestätigungen und Nachweise ausstellen; der Mehraufwand liegt unter 100.000 Euro im Jahr.
Zu tun: Bestätigungen und Nachweise ausstellen
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„Aufgrund einer Steigerung der Neufälle im AFBG entsteht für das Ausstellen der Bestätigungen und Nachweise durch die Fortbildungsstätten und Prüfstellen ebenfalls ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Durch dieses Gesetz entstehen die folgenden Mehrausgaben: Bund, Länder und Gemeinden: Mehrausgaben BAföG (in Millionen Euro): Jahr 2027 2028 2029 2030 Mehrausgaben1) BA- föG (100 % Bund) 137 209 332 355 1) Mehrausgaben hinsichtlich der gem. § 57 Absatz 1 Satz 2 BAföG über die KfW bereitgestellten Darlehensanteile bei Studierenden fallen beim Bund lediglich in Höhe der der KfW zu erstattenden Zinsen und Ausfälle an. …
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Die Änderungen im BAföG haben ferner aufgrund von Verweisungen finanzielle Auswirkungen auf die Ausgaben für das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG): Mehrausgaben AFBG (in Millionen Euro): Jahr 2027 2028 2029 2030 Mehrausgaben AFBG insgesamt 63,0 95,0 138,0 152,0 davon Bund: 78 % 49,0 74,0 108,0 119,0 davon Länder: 22 % 14,0 21,00 30,0 33,0 Durch die Änderungen im Bereich der Berufsausbildungsbeihilfe, des Ausbildungsgeldes und der Einstiegsqualifizierung nach dem SGB III ergeben sich im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit Mehrausgaben. Mittelfristig belaufen sich diese auf insgesamt rund 102 Millionen Euro pro Jahr. Mehrausgaben SGB III (in Millionen Euro): Jahr 2027 2028 2029 2030 Mehrausgaben im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit 26 47 82 102 darunter Berufsausbildungsbeihilfe 21 36 61 75 darunter Ausbildungsgeld 5 11 21 26 darunter Einstiegsqualifizierung 0 0 1 1 Minderausgaben SGB II: Durch die Änderungen im Bereich der Berufsausbildungshilfe erhöhen sich die Leistungen der Berufsausbildungshilfe. Für Geförderte mit aufstockendem Leistungsbezug in der Grundsicherung für Arbeitsuchende steigt somit die angerechnete Leistung. Dadurch entstehen im Bundeshaushalt im Hinblick auf die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) mittelfristig Minderausgaben von insgesamt 11 Millionen Euro pro Jahr.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der jährliche Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger beläuft sich insgesamt auf einen Minderaufwand um rund 248 140 Stunden sowie einen jährlichen Minderaufwand an Sachkosten um 723 900 Euro. Durch die Umstellung …
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auf die ausschließlich digitale Antragstellung und durch gesetzliche Vereinfachungen verringert sich für die Bürgerinnen und Bürger der jährliche Erfüllungsaufwand im Bereich des BAföG um 383 032 Stunden sowie um Sachkosten in Höhe von 758 000 Euro. Der zeitliche Minderaufwand wird zwar durch den Anstieg möglicher Neufälle im Vergleich zur Entwicklung ohne Gesetzesänderung gemindert. Nach Abzug ergibt sich jedoch weiterhin ein jährlicher Minderaufwand von insgesamt 262 373 Stunden sowie Sachkosten in Höhe von 758 000 Euro für die Bürgerinnen und Bürger im Bereich des BAföG. Die Sachkosten werden aufgrund der dann geltenden reinen digitalen Antragstellung nicht weiter verändert. Die Änderungen durch das 30. BAföGÄndG wirken sich auch auf den jährlichen Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger im Bereich des AFBG aus. Aufgrund der zu erwartenden Neufälle wird ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 5 533 Stunden sowie rund 34 100 Euro erwartet. Im Bereich des SGB III ergibt sich durch die Anhebung der Freibeträge und die damit verbundenen Neufälle im Bereich der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes, ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand für diese Bürgerinnen und Bürger in Höhe von 8 700 Stunden. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch den Wegfall von Mitwirkungspflichten entsteht für die Wirtschaft insgesamt ein jährlicher Minderaufwand in Höhe von rund 1 Million Euro. Aufgrund einer Steigerung der Neufälle im AFBG entsteht für das Ausstellen der Bestätigungen und Nachweise durch die Fortbildungsstätten und Prüfstellen ebenfalls ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand. Dieser beträgt aufgrund der erforderlichen absehbaren geringen Zeit-, Sach- und Personalkostenaufwände weniger als 100 000 Euro. Ein einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht für die Wirtschaft weder im Bereich des BAföG noch im Bereich des AFBG. Im Bereich des SGB III entsteht weder ein jährlicher noch ein einmaliger Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Hiervon entfällt der gesamte Minderaufwand sowie Mehraufwand auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht insgesamt ein jährlicher Minderaufwand in Höhe von rund 543 350 Euro. Hiervon entfällt auf Länder und Kommunen im Bereich des BAföG ein jährlicher Minderaufwand in Höhe von rund 1,969 Millionen Euro. Im Bereich des AFBG ergibt sich für die Länder und Kommunen ein jährlicher Mehraufwand in Höhe von rund 225 300 Euro und für den Bund in Höhe von rund 36 350 Euro. Bei der Bundesagentur für Arbeit entsteht durch die Anpassungen im SGB III mittelfristig ein jährlicher Mehraufwand in Höhe von rund 1,164 Millionen Euro. Ein einmaliger Erfüllungsaufwand für den Bereich des BAföG sowie des AFBG in Höhe von rund 3,5 Millionen Euro entsteht im Wesentlichen bei den Ländern und Kommunen in Folge der Umsetzung der gesetzlichen Änderungen in den Fachsystemen sowie durch die Anpassung u. a. der Wohnkostenpauschale in Form der Versendung eines Änderungsbescheides. Bei der Bundesagentur für Arbeit entsteht durch die Anpassungen im SGB III ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 2,5 Millionen Euro, insbesondere für die manuelle Anpassung der laufenden Fälle.
- Weitere Kosten
Das Gesetz wirkt sich nicht auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere nicht auf das Verbraucherpreisniveau aus. Bundesrat Drucksache 457/26 14.08.26 BRFuss K - AIS - FSFJ - Fz Gesetzentwurf der Bundesregierung
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht14. August 2026 · BR-Drs. 457/26
- Bundesrat: 1. Durchgang25. September 2026 · BR-PlPr. 1068