- Recht und Justiz
Gesetz zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts sowie zu weiteren Änderungen der Zivilprozessordnung im Bereich des internationalen Zivilverfahrensrechts
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BR-Drs. 458/26
Was ändert sich?
Streit vor privaten Schiedsgerichten kann künftig per Video verhandelt werden, Schiedssprüche dürfen elektronisch mit Signatur ergehen. Vor bestimmten Gerichten sind englischsprachige Verfahren möglich, und EU-Gerichte können Schriftstücke elektronisch direkt zustellen.
Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: 1. Durchgang im Bundesrat abgeschlossen
- Dafür dürften
- CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Fortentwicklung des Schiedsverfahrensrechts zur Erhöhung der Attraktivität des Streitbeilegungsstandorts Deutschland: zahlreiche Anpassungen an Entwicklungen in der internationalen und nationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit, …
Mehr lesenWeniger
punktuelle Übernahme einzelner Regelungen des Ende 2006 überarbeiteten UNCITRAL-Modellgesetzes über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, Einzelmaßnahmen zur Internationalisierung und Digitalisierung des Verfahrensrechts, insbes. betr. Vorlage von Dokumenten in englischer Sprache in deutschsprachigen Verfahren, Videoverhandlung sowie elektr. Schiedsspruch; weitere Maßnahmen u.a. betr. Verfahren vor den Commercial Courts, Veröffentlichung von Schiedssprüchen und Sondervoten sowie Schaffung eines Restitutionsantrags; Einfügung §§ 1054a, 1054b, 1059a, 1063a und 1063b sowie Änderung zahlr. §§ Zivilprozessordnung, Änderung § 37c Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung, Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Gerichtskostengesetz sowie §§ 1 und 9 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz Bezug: UNCITRAL-Modellgesetz über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit 1985/2006 Justizstandort-Stärkungsgesetz, s. GESTA C061 Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BR-Drs 386/24 (GESTA 20. WP C112) in erweiterter Fassung
Wer ist betroffen?
- Unternehmen und andere Parteien in SchiedsverfahrenEntlastung
Schiedsverfahren können per Video verhandelt und Schiedssprüche elektronisch erlassen werden; insgesamt wird die Wirtschaft um 265.000 Euro im Jahr entlastet.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Die Wirtschaft wird in Höhe von 265.000 Euro jährlich entlastet.“
- Parteien, die einen Schiedsspruch gerichtlich angreifen wollenEntlastung
Ein Schiedsspruch kann mit einem Restitutionsantrag auch noch nach Ablauf der Dreimonatsfrist gerichtlich aufgehoben werden.
Zu tun: Restitutionsantrag bei Gericht stellen
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Aus diesem Grund wird mit § 1059a ZPO-E ein außerordentlicher Rechtsbehelf – ein sogenannter Restitutionsantrag – geschaffen, der es ermöglicht, einen Schiedsspruch auch noch nach Ablauf dieser Frist gerichtlich aufheben zu lassen.“
- Empfängerinnen und Empfänger gerichtlicher Schriftstücke aus anderen EU-StaatenBetroffen, ohne Kostenfolge
Gerichte aus anderen EU-Staaten können Schriftstücke unter bestimmten Voraussetzungen elektronisch direkt zustellen, statt den Umweg über deutsche Empfangsstellen und Papierpost zu gehen.
Laut Entwurf 11.953 Betroffene
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Zur Erleichterung und Beschleunigung des grenzüberschreitenden Zivilrechtshilfeverkehrs trägt die vorgesehene Änderung von § 1068 ZPO bei, indem die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke aus anderen EU-Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen elektronisch direkt an den Empfänger in Deutschland“
- Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit in ZivilprozessenBetroffen, ohne Kostenfolge
Ob jemand in einem Zivilprozess selbst handeln kann, richtet sich künftig nach dem gewöhnlichen Aufenthalt statt nach der Staatsangehörigkeit.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„§ 55 ZPO hat in seiner jetzigen Fassung die Prozessfähigkeit von Ausländern zum Gegenstand und soll an die hiervon abweichende Anknüpfung der Geschäftsfähigkeit in Artikel 7 Absatz 2 EGBGB angepasst werden.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Die Änderung des § 55 ZPO verursacht keine Haushaltsausgaben. Dem Bundeshaushalt entsteht durch die Änderungen des 10. Buches der ZPO voraussichtlich ab 2027 ein jährlicher Mehrbedarf von 31.000 Euro. Der Mehrbedarf des Bundes soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden. …
Mehr lesenWeniger
In den Landeshaushalten entsteht ein jährlicher Mehraufwand von 63.000 Euro. Durch die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung von Schriftstücken ausländischer Gerichte unmittelbar an den Empfänger gemäß § 1068 der Zivilprozessordnung in der Entwurfsfassung (ZPO-E) ohne Einschaltung deutscher Empfangsstellen entstehen bei den Ländern mögliche Einsparungen von maximal 210.000 Euro.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Wirtschaft wird in Höhe von 265.000 Euro jährlich entlastet. Diese Einsparung stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regelung der Bundesregierung dar. …
Mehr lesenWeniger
EU- Vorgaben werden durch die dies bewirkenden Neuregelungen zum Schiedsrecht nicht umgesetzt. Die Änderungen zu § 55 ZPO-E und § 1068 ZPO-E wirken sich auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nicht aus. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Verwaltung entsteht eine jährliche Entlastung für die Verwaltung der Länder beim Erfüllungsaufwand in Höhe von 210.000 Euro. Diese Entlastung ergibt sich aus der 1:1- Umsetzung von EU-Recht. Für die Verwaltung des Bundes entsteht zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in geringfügiger Höhe. Diese Entlastung stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung dar.
- Weitere Kosten
Der Wirtschaft oder den sozialen Sicherungssystemen entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 458/26 14.08.26 BRFuss R Gesetzentwurf der Bundesregierung
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht14. August 2026 · BR-Drs. 458/26
- Bundesrat: 1. Durchgang25. September 2026 · BR-PlPr. 1068