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Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BR-Drs. 459/26
Was ändert sich?
Genossenschaften dürfen künftig vieles digital erledigen: Sitzungen und Abstimmungen online, Mitteilungen per E-Mail statt Brief. Gründungen sollen schneller gehen, und gegen unseriöse Genossenschaften, die nur Geld anlegen, wird vorgegangen.
Ab wann: Der Text nennt kein konkretes Datum; Teile treten zum 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten in Kraft.KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: 1. Durchgang im Bundesrat abgeschlossen
- Dafür dürften
- CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften und Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform: Verankerung der Textform, Maßnahmen im Bereich der Digitalisierung, u.a. Erleichterung digitaler Sitzungen …
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und Beschlussfassungen sowie digitaler Informationsversorgung der Genossenschaftsmitglieder, Regelungen zur Behandlung investierender Mitglieder sowie zum Ruhen der Vorstandstätigkeit bei Mutterschutz, Elternzeit, Pflege oder Krankheit, Schaffung einer Datenbank über die zu beteiligenden genossenschaftlichen Prüfungsverbände, zur Beschleunigung der Genossenschaftsgründung Erweiterung der Informationen im Register über genossenschaftliche Prüfungsverbände und Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände, Standardisierung der Gründungsgutachten, Beschleunigung der Förderungszweckprüfung durch das Registergericht sowie Vorsehen einer Frist für Eintragungen im Genossenschaftsregister, zahlr. Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften, insbes. betr. Ausweitung der Rechte und Pflichten des Prüfungsverbandes sowie Stärkung der Staatsaufsicht, Klarstellungen; Einfügung und Änderung zahlr. §§ in 6 Gesetzen Bezug: Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für gemeinwohlorientiertes Wirtschaften, wie zum Beispiel für Genossenschaften, Sozialunternehmen, Integrationsunternehmen Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BR-Drs 557/24 (GESTA 20. WPC129) in erweiterter Fassung
Wer ist betroffen?
- Mitglieder von GenossenschaftenEntlastung und Belastung
Mitteilungen wie die Benachrichtigung über die Eintragung in die Mitgliederliste dürfen künftig in Textform, also zum Beispiel per E-Mail, erfolgen, und Mitglieder können über digitale Wege stärker eingebunden werden.
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„Klarstellung, dass die Benachrichtigung eines neu beigetretenen Mitglieds über die Eintragung in die Mitgliederliste gemäß § 15 Absatz 2 Satz 1 GenG-E sowie die Benachrichtigung über die Eintragung in die Mitgliederliste gemäß § 69 Satz 1 GenG-E jeweils in Textform erfolgen kann.“
- Menschen, die in einer Genossenschaftswohnung wohnenEntlastung
Wer in einer Genossenschaftswohnung wohnt und in die Insolvenz gerät, soll die Wohnung möglichst nicht durch Kündigung der Mitgliedschaft verlieren, weil der Schutz des Geschäftsguthabens auf einen höheren Betrag ausgeweitet wird.
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„Anhebung des Schwellenwerts für die Insolvenzfestigkeit von Geschäftsguthaben bei Wohnungsgenossenschaften in § 67c GenG-E, damit ein Insolvenzschuldner, der in einer Genossenschaftswohnung wohnt, möglichst nicht durch Kündigung der Mitgliedschaft seine Wohnung verliert“
- Menschen, die Geld in Genossenschaften anlegenEntlastung
Gegen sogenannte Kapitalanlagegenossenschaften wird vorgegangen, weil Anlegerinnen und Anleger dort ihr Geld verlieren können; die bloße Kapitalanlage ist ausdrücklich kein zulässiger Zweck einer Genossenschaft.
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„Insbesondere sogenannte Kapitalanlagegenossenschaften, deren Zweck die bloße Kapitalanlage ist und die deshalb mangels Förderzweck nicht zulässig sind, sind geeignet, dem guten Ruf der Genossenschaft zu schaden, gerade wenn Anleger und Anlegerinnen ihr Geld durch eine Beteiligung an solchen Kapitalanlagegenossenschaften verlieren.“
- Vorstandsmitglieder von GenossenschaftenEntlastung
Die Vorstandstätigkeit kann bei Mutterschutz, Elternzeit, Pflege oder Krankheit ruhen.
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„Regelung in § 24 Absatz 4 GenG-E zum Ruhen der Vorstandstätigkeit bei Mutterschutz, Elternzeit, Pflege oder Krankheit;“
- Menschen, die eine Genossenschaft gründen wollenEntlastung
Die Gründung soll schneller gehen: Das Registergericht soll in der Regel binnen 20 Werktagen eintragen und bei Verzögerung über die Gründe informieren; die Suche nach einem Prüfungsverband wird durch erweiterte Registerinformationen erleichtert.
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„erfolgt die Eintragung nicht innerhalb dieser Frist, müsste das Registergericht die Antragsteller über die Gründe für die Verzögerung informieren.“
- Genossenschaften als UnternehmenEntlastung
Genossenschaften sparen rund 536.000 Euro Bürokratiekosten im Jahr, können Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen virtuell oder hybrid abhalten und müssen in der Satzung die Nachschusspflicht nicht mehr ausdrücklich ausschließen.
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„Analog zu den alternativen Formen der General- und Vertreterversammlung sollen auch Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen als virtuelle oder hybride Versammlung oder als Versammlung im gestreckten Verfahren durchgeführt werden können (§ 9 Absatz 5 GenG-E).“
- Genossenschaftliche PrüfungsverbändeBelastung
Prüfungsverbände müssen im Gründungsgutachten ausdrücklich erklären, ob und welchen Förderzweck die Genossenschaft erfüllt, und erhalten erweiterte Rechte, etwa eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.
Zu tun: Stellungnahme zum Förderzweck im Gründungsgutachten abgeben
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„Genossenschaftliche Prüfungsverbände sollen verpflichtet werden, in der gutachtlichen Stellungnahme nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 GenG ausdrücklich zu erklären, ob und welchen Förderzweck die jeweilige Genossenschaft erfüllt.“
- EnergiegenossenschaftenEntlastung
Für Energiegenossenschaften wird durch eine Klarstellung im Gesetz mehr Rechtssicherheit geschaffen.
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„Klarstellung in § 1 Absatz 1 GenG-E, um Rechtssicherheit insbesondere für Energiegenossenschaften zu schaffen;“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Der Entwurf hat keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt oder auf die Haushalte der Länder und Kommunen.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Entwurf führt bei den Genossenschaften zu einer jährlichen Entlastung für die Wirtschaft in Höhe von etwa 536 000 Euro. Dabei handelt es sich vollständig um Bürokratiekosten aus Informationspflichten. …
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Diese Entlastung stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regelung der Bundesregierung dar. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Davon entfallen auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten - 536 000 Euro. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Wirtschaftsprüferkammer (Bund) entsteht ein geringer laufender Erfüllungsaufwand durch die Erweiterung der dortigen Datenbank über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände. Für die Länder entstehen geringfügige laufende Entlastungen durch die Standardisierung der Gründungsgutachten, den Wegfall von Bescheinigungen und die Erstreckung der notariellen Vorprüfung auf Genossenschaftsregistersachen.
- Weitere Kosten
Keine. Bundesrat Drucksache 459/26 14.08.26 BRFuss R - Wi - Wo Gesetzentwurf der Bundesregierung
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht14. August 2026 · BR-Drs. 459/26
- Bundesrat: 1. Durchgang25. September 2026 · BR-PlPr. 1068