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Gesetz über eine Beauftragte oder einen Beauftragten der Bundesregierung für die Anliegen von Betroffenen von terroristischen Straftaten im Inland (Bundesopferbeauftragtengesetz - BOpfBeG)
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BR-Drs. 460/26
Was ändert sich?
Der Bund bekommt eine dauerhafte gesetzliche Anlaufstelle für Menschen, die von Terroranschlägen im Inland betroffen sind: Die oder der Bundesopferbeauftragte wird per Gesetz festgeschrieben und darf Daten der Betroffenen verarbeiten, um schneller zu helfen.
Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: 1. Durchgang im Bundesrat abgeschlossen
- Dafür dürften
- CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Für diesen Vorgang gibt es im DIP keine Kurzbeschreibung. Der Gesetzentwurf ist unten verlinkt.
Wer ist betroffen?
- Menschen, die von einem Terroranschlag im Inland betroffen sind, und ihre AngehörigenEntlastung
Sie haben dauerhaft eine gesetzlich festgeschriebene Ansprechperson auf Bundesebene, die Informationen und Hilfsangebote vermittelt.
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„Betroffenen fehlte damals eine zentrale Anlaufstelle auf Bundesebene zur Vermittlung von Informationen und Hilfsangeboten.“
- Betroffene extremistischer AnschlägeEntlastung
Auch sie bleiben zuständigkeitshalber von der oder dem Bundesopferbeauftragten betreut, obwohl die Amtsbezeichnung nur noch von terroristischen Straftaten spricht.
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„Dieser bleibt weiterhin im Rahmen des § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB neben terroristischen auch für extremistische Taten zuständig.“
- Betroffene, deren persönliche Daten weitergegeben werdenBetroffen, ohne Kostenfolge
Daten von Betroffenen dürfen künftig auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage zwischen den beteiligten Stellen übermittelt und verarbeitet werden, damit Hilfe schneller ankommt.
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„Zudem wird im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung eine spezialgesetzliche Grundlage für die Verarbeitung der Betroffenendaten geschaffen.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Dem Bund entstehen durch die Wahrnehmung der in diesem Gesetz beschriebenen Aufgaben Ausgaben. Die Aufwandsentschädigung der oder des – im Übrigen ehrenamtlich tätigen – Beauftragten beträgt derzeit 72 000 Euro pro Jahr. Der weitere Sachmittelbedarf für die Beauftragte oder den Beauftragten beträgt jährlich 65 000 Euro. …
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Der jährliche Bedarf an Personalmitteln für die Geschäftsstelle der oder des Beauftragten beträgt 855 292 Euro. Zusätzlich besteht ein jährlicher Sachmittelbedarf in Höhe von ca. 50 000 Euro. Die Stellen sowie Personal- und Sachmittel sind bereits im Einzelplan 07 veranschlagt. Für den Bund entstehen im Vergleich zum Ist-Zustand keine Mehrausgaben. Soweit nach § 4 Absatz 3 die zuständigen Staatsanwaltschaften zur Datenübermittlung verpflichtet werden, ist hierdurch für den Bund beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (Einzelplan 07) und für die Länder nicht mit einem nennenswerten Mehrbedarf zu rechnen. Die jährlichen Kosten liegen jeweils in einem niedrigen zweistelligen Bereich. Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell- und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Wirtschaft ist von dem Gesetz nicht betroffen. Ihr entsteht kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. …
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E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Da das Amt des Bundesopferbeauftragten bereits existiert und dessen ebenfalls bereits bestehende Geschäftsstelle keine neuen Aufgaben zugewiesen bekommt, entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Soweit nach § 4 Absatz 3 die zuständige Staatsanwaltschaft zur Datenübermittlung verpflichtet wird, ist hierdurch allenfalls mit einem geringfügigen Mehraufwand zu rechnen.
- Weitere Kosten
Es fallen keine weiteren Kosten an. Bundesrat Drucksache 460/26 14.08.26 BRFuss R - In Gesetzentwurf der Bundesregierung
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