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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Entwurf

Drittes Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/7869

Was ändert sich?

Der nationale CO2-Preis für Heizen und Tanken bleibt 2027 auf dem Niveau von 2026: Er bildet sich weiter in einem Korridor von 55 bis 65 Euro je Tonne CO2, statt sich am europäischen Emissionshandelspreis zu orientieren.

Ab wann: Am Tag nach der Verkündung; der Preiskorridor gilt für das Jahr 2027, das Ende der Doppelbilanzierungskompensation ab dem Berichtsjahr 2028.KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

Ausschuss
Stand: Ausschuss, Stufe 2 von 5

Beratungsstand laut DIP: Überwiesen

Dafür dürften
CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
Chance
hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Einschätzung nach festen Regeln, keine Vorhersage. So schätzen wir sie ein

Worum geht es?

Für diesen Vorgang gibt es im DIP keine Kurzbeschreibung. Der Gesetzentwurf ist unten verlinkt.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Für den Bund entstehen durch das Änderungsgesetz keine neuen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Die mit der Gesetzesänderung festgelegte Anpassung der CO2-Preisbildung für das Berichtsjahr 2027 führt gegenüber der bislang im BEHG für das Jahr 2027 vorgesehenen CO2-Preisbildung zu veränderten Erlöserwartungen aus der nationalen CO2-Bepreisung; …

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dies entspricht der mit dem Änderungsgesetz verfolgten Zielsetzung einer Stabilisierung der CO2-Kosten im Jahr 2027 im Vergleich zum Jahr 2026. Die Veräußerung von Emissionszertifikaten für fossile Brennstoffemissionen über entsprechende Versteigerungen auch für das Berichtsjahr 2027 setzt Anpassungen des Veräußerungsverfahrens für das Jahr 2027 durch die Versteigerungsplattform voraus. Die Kosten, die dem Bund aus der Durchführung der Versteigerungsverfahren entstehen und die nicht durch Gebühren gedeckt sind, werden durch die Erlöse aus der Veräußerung von Emissionszertifikaten nach dem BEHG gedeckt: Etwaige zusätzliche Haushaltsausgaben im Bereich der für den Vollzug zuständigen Behörde müssen ausgehend vom Refinanzierungsgrundsatz nach § 10 Absatz 4 BEHG durch Erlöse aus der Veräußerung von Emissionszertifikaten oder durch die Erhebung von Gebühren und Auslagen gedeckt werden. Die geplanten Regelungen haben keine Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der Gesetzentwurf richtet sich ausschließlich an die Wirtschaft und die Verwaltung. Durch die vorgesehenen Änderungen des BEHG und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger. …

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E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Änderungen des BEHG und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen verringert sich der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft gegenüber den Abschätzungen zum bisherigen nationalen Brennstoffemissionshandel ab dem Berichtsjahr 2028 um ca. 794.000 Euro. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Änderungen des BEHG und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen verringert sich der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen gegenüber den Abschätzungen zum bisherigen nationalen Brennstoffemissionshandel ab dem Berichtsjahr 2028 um ca. 2,18 Millionen Euro.

Weitere Kosten

Durch den Brennstoffemissionshandel kommt es mittelbar zu Veränderungen von Einzelpreisen bestimmter Waren und Dienstleistungen, da Kosten der Inverkehrbringer an die Endverbraucherinnen und -verbraucher weitergegeben werden. Die durch dieses Gesetz geänderte CO2-Bepreisung …

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für das Berichtsjahr 2027 führt jedoch außerhalb der dem Brennstoffemissionshandel immanenten CO2- Preisbelastung, die von den berichtspflichtigen Inverkehrbringern der Brennstoffe entlang der Wertschöpfungskette bis an die Endverbraucher weitergegeben werden können, nicht zu gesonderten weiteren Kosten. Die Neuregelungen in der BEHV gemäß Artikel 2 dieses Gesetzes betreffen im Wesentlichen Anpassungen der Regelungen zur Veräußerung der Emissionszertifikate, um die bereits bestehende Veräußerungsmechanik (Versteigerung im Preiskorridor, Verkauf zum Überschussmengenpreis, Verkauf zum Nachkaufmengenpreis) auch für das Berichtsjahr 2027 fortzuführen, ohne dass dies gegenüber dem bestehenden Bepreisungssystem zu gesonderten weiteren Kosten führen würde. Durch die Neuregelungen in der BEDV gemäß Artikel 3 dieses Gesetzes entstehen, ebenso wie bereits durch die BEDV-Stammverordnung, keine weiteren Kosten, und es ist auch insoweit nicht mit Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau zu rechnen. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 7. September 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/7869 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht14. August 2026 · BR-Drs. 462/26
  2. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht7. September 2026 · BT-Drs. 21/7869
  3. Bundestag: 1. Lesung24. September 2026 · BT-PlPr. 21/96
  4. Bundesrat: 1. Durchgang25. September 2026 · BR-PlPr. 1068

Im Bundestag gesagt

6 Reden an 1 Sitzungstag.

Alle Rednerinnen und Redner
Quelle: Deutscher Bundestag – DIP, Plenarprotokolle.