- Energie
- Umwelt, Landwirtschaft und Ernährung
- Wirtschaft und Handel
Drittes Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/7869
Was ändert sich?
Der nationale CO2-Preis für Heizen und Tanken bleibt 2027 auf dem Niveau von 2026: Er bildet sich weiter in einem Korridor von 55 bis 65 Euro je Tonne CO2, statt sich am europäischen Emissionshandelspreis zu orientieren.
Ab wann: Am Tag nach der Verkündung; der Preiskorridor gilt für das Jahr 2027, das Ende der Doppelbilanzierungskompensation ab dem Berichtsjahr 2028.KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
AusschussBeratungsstand laut DIP: Überwiesen
- Dafür dürften
- CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Für diesen Vorgang gibt es im DIP keine Kurzbeschreibung. Der Gesetzentwurf ist unten verlinkt.
Wer ist betroffen?
- Endverbraucherinnen und Endverbraucher von Brennstoffen (z. B. beim Heizen und Tanken)Betroffen, ohne Kostenfolgeindirekt
Der CO2-Preis, der über die Brennstoffpreise an sie weitergegeben werden kann, bleibt 2027 im selben Korridor von 55 bis 65 Euro je Tonne wie 2026, statt sich am europäischen Emissionshandelspreis zu orientieren.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Durch den Brennstoffemissionshandel kommt es mittelbar zu Veränderungen von Einzelpreisen bestimmter Waren und Dienstleistungen, da Kosten der Inverkehrbringer an die Endverbraucherinnen und -verbraucher weitergegeben werden.“
- Unternehmen, die Brennstoffe in Verkehr bringen (berichtspflichtige Inverkehrbringer)Entlastung
Für 2027 gilt derselbe Preiskorridor von 55 bis 65 Euro je Tonne CO2 wie 2026, was den Unternehmen Planungssicherheit geben soll.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Hierdurch soll in der auch im Jahr 2026 durch die verschiedenen globalen Krisenherde weiterhin angespannten Lage auf den Energie- und Rohstoffmärkten Planungssicherheit für Unternehmen geschaffen werden.“
- Emissionshandelspflichtige Anlagenbetreiber mit eingelagerten BrennstoffmengenEntlastung und Belastung
Der Umgang mit eingelagerten Brennstoffmengen wird vereinfacht, dafür entfällt die Kompensation für doppelt erfasste Emissionen ab dem Berichtsjahr 2028; der Aufwand der Wirtschaft sinkt dadurch um rund 794.000 Euro jährlich.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Darüber hinaus sind in diesem Zusammenhang durch Artikel 3 dieses Gesetzes auch Anpassungen der ebenfalls unter dem BEHG erlassenen BEDV vorgesehen, um einen sachgerechten und vereinfachten Umgang mit eingelagerten Brennstoffmengen bei emissionshandelspflichtigen Anlagenbetreibern zu gewährleisten.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Für den Bund entstehen durch das Änderungsgesetz keine neuen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Die mit der Gesetzesänderung festgelegte Anpassung der CO2-Preisbildung für das Berichtsjahr 2027 führt gegenüber der bislang im BEHG für das Jahr 2027 vorgesehenen CO2-Preisbildung zu veränderten Erlöserwartungen aus der nationalen CO2-Bepreisung; …
Mehr lesenWeniger
dies entspricht der mit dem Änderungsgesetz verfolgten Zielsetzung einer Stabilisierung der CO2-Kosten im Jahr 2027 im Vergleich zum Jahr 2026. Die Veräußerung von Emissionszertifikaten für fossile Brennstoffemissionen über entsprechende Versteigerungen auch für das Berichtsjahr 2027 setzt Anpassungen des Veräußerungsverfahrens für das Jahr 2027 durch die Versteigerungsplattform voraus. Die Kosten, die dem Bund aus der Durchführung der Versteigerungsverfahren entstehen und die nicht durch Gebühren gedeckt sind, werden durch die Erlöse aus der Veräußerung von Emissionszertifikaten nach dem BEHG gedeckt: Etwaige zusätzliche Haushaltsausgaben im Bereich der für den Vollzug zuständigen Behörde müssen ausgehend vom Refinanzierungsgrundsatz nach § 10 Absatz 4 BEHG durch Erlöse aus der Veräußerung von Emissionszertifikaten oder durch die Erhebung von Gebühren und Auslagen gedeckt werden. Die geplanten Regelungen haben keine Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der Gesetzentwurf richtet sich ausschließlich an die Wirtschaft und die Verwaltung. Durch die vorgesehenen Änderungen des BEHG und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger. …
Mehr lesenWeniger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Änderungen des BEHG und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen verringert sich der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft gegenüber den Abschätzungen zum bisherigen nationalen Brennstoffemissionshandel ab dem Berichtsjahr 2028 um ca. 794.000 Euro. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Änderungen des BEHG und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen verringert sich der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen gegenüber den Abschätzungen zum bisherigen nationalen Brennstoffemissionshandel ab dem Berichtsjahr 2028 um ca. 2,18 Millionen Euro.
- Weitere Kosten
Durch den Brennstoffemissionshandel kommt es mittelbar zu Veränderungen von Einzelpreisen bestimmter Waren und Dienstleistungen, da Kosten der Inverkehrbringer an die Endverbraucherinnen und -verbraucher weitergegeben werden. Die durch dieses Gesetz geänderte CO2-Bepreisung …
Mehr lesenWeniger
für das Berichtsjahr 2027 führt jedoch außerhalb der dem Brennstoffemissionshandel immanenten CO2- Preisbelastung, die von den berichtspflichtigen Inverkehrbringern der Brennstoffe entlang der Wertschöpfungskette bis an die Endverbraucher weitergegeben werden können, nicht zu gesonderten weiteren Kosten. Die Neuregelungen in der BEHV gemäß Artikel 2 dieses Gesetzes betreffen im Wesentlichen Anpassungen der Regelungen zur Veräußerung der Emissionszertifikate, um die bereits bestehende Veräußerungsmechanik (Versteigerung im Preiskorridor, Verkauf zum Überschussmengenpreis, Verkauf zum Nachkaufmengenpreis) auch für das Berichtsjahr 2027 fortzuführen, ohne dass dies gegenüber dem bestehenden Bepreisungssystem zu gesonderten weiteren Kosten führen würde. Durch die Neuregelungen in der BEDV gemäß Artikel 3 dieses Gesetzes entstehen, ebenso wie bereits durch die BEDV-Stammverordnung, keine weiteren Kosten, und es ist auch insoweit nicht mit Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau zu rechnen. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 7. September 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht14. August 2026 · BR-Drs. 462/26
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht7. September 2026 · BT-Drs. 21/7869
- Bundestag: 1. Lesung24. September 2026 · BT-PlPr. 21/96
- Bundesrat: 1. Durchgang25. September 2026 · BR-PlPr. 1068
Im Bundestag gesagt
6 Reden an 1 Sitzungstag.
Alle Rednerinnen und RednerWeniger
- Christian Moser · MdB, CDU/CSU24. September 2026 · Plenarprotokoll 21/96, S. 11983B
- Andreas Bleck · MdB, AfD24. September 2026 · Plenarprotokoll 21/96, S. 11984A
- Violetta Bock · MdB, DIE LINKE24. September 2026 · Plenarprotokoll 21/96, S. 11985B
- Dr. Thomas Gebhart · MdB, CDU/CSU24. September 2026 · zu Protokoll gegeben · Plenarprotokoll 21/96, S. 12021C
- Daniel Rinkert · MdB, SPD24. September 2026 · zu Protokoll gegeben · Plenarprotokoll 21/96, S. 12021D
- Lisa Badum · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN24. September 2026 · zu Protokoll gegeben · Plenarprotokoll 21/96, S. 12022B