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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Entwurf

Gesetz für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/7867

Was ändert sich?

Für neue Solar-, Wind- und Biogasanlagen fällt die feste Einspeisevergütung weg: Betreiber müssen ihren Strom künftig selbst am Markt verkaufen. Neue Anlagen unter 25 Kilowatt bekommen kaum noch Förderung, kleine Dachanlagen dürfen nur noch die Hälfte ihrer Leistung einspeisen.

Ab wann: 1. Januar 2027; eine Regelung im Energiewirtschaftsgesetz erst am 1. August 2027KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

Ausschuss
Stand: Ausschuss, Stufe 2 von 5

Beratungsstand laut DIP: Überwiesen

Dafür dürften
CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
Chance
hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Einschätzung nach festen Regeln, keine Vorhersage. So schätzen wir sie ein

Worum geht es?

Für diesen Vorgang gibt es im DIP keine Kurzbeschreibung. Der Gesetzentwurf ist unten verlinkt.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Bund: Die Kosten der Förderung von erneuerbaren Energien nach dem EEG werden aus dem Bundeshaushalt finanziert. Seit dem 1. Januar 2025 erfolgt die Finanzierung dieser Kosten aus dem Kernhaushalt (Einzelplan 60), zuvor waren sie im Sondervermögen „Klima- und Transformationsfonds“ etatisiert. …

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Der jährliche Finanzierungsbedarf ergibt sich im Wesentlichen aus der Differenz zwischen der Höhe des für die Anlagen maßgeblichen anzulegenden Wertes und dem Marktwert des geförderten Stroms an der Strombörse. Unter Zugrundelegung diverser Annahmen1 ergibt sich folgende Übersicht des Finanzierungsbedarfs für nach dem EEG 2027 geförderte Anlagen für den Zeitraum 2027 bis 2032. Angesichts der hohen Unsicherheiten wird der Finanzierungsbedarf zusätzlich in Spannbreiten ausgegeben.2 2027 (in Mrd. €) 2028 (in Mrd. €) 2029 (in Mrd. €) 2030 (in Mrd. €) 2031 (in Mrd. €) 2032 (in Mrd. €) Windenergie an Land (EEG 2027) 0,0 0,0 0,6 (0,1 – 0,9) 1,7 ct/kWh (0,4 – 2,8) 1,1 (0,1 – 1,7) 1,7 ct/kWh (0,2 – 2,5) 1,4 (-0,1 – 2,2) 1,5 ct/kWh (-0,1 – 2,3) 1,5 (-0,3 – 2,5) 1,3 ct/kWh (-0,3 – 2,1) Photovoltaik (EEG 2027) 0,03 (-0,01 – 0,07) 1,1 ct/kWh (-0,2 – 2,2) 0,3 (0,02 - 0,5) 2,1 ct/kWh (0,1 – 3,1) 0,7 (0,1 - 1,1) 2,3 ct/kWh (0,4 – 3,5) 1,1 (0,2 – 1,5) 2,4 ct/kWh (0,5 – 3,2) 1,5 (0,3 – 2,0) 2,4 ct/kWh (0,4 – 3,2) 1,8 (0,3 – 2,5) 2,3 ct/kWh (0,3 – 3,1) Biomasse (EEG 2027) 0,01 9,6 ct/kWh (8,7 – 10,1) 0,02 (0,01 - 0,02) 10,2 ct/kWh (9,3 – 10,7) 0,02 (0,02 - 0,03) 10,1 ct/kWh (9,1 – 10,7) 0,5 (0,04 - 0,5) 13,6 ct/kWh (12,5 – 14,1) 0,9 (0,8 – 0,9) 13,6 ct/kWh (12,4 – 14,0) 1,2 (1,1 - 1,2) 13,5 ct/kWh (12,3 – 13,9) Summe 0,04 (0,0 – 0,08) 1,4 ct/kWh (0,05 – 2,4) 0,4 (0,04 – 0,5) 2,1 ct/kWh (0,2 – 3,2) 1,3 (0,3 – 2,1) 2,1 ct/kWh (0,4 – 3,1) 2,7 (0,8 – 3,7) 2,3 ct/kWh (0,6 – 3,1) 3,8 (1,0 – 5,1) 2,3 ct/kWh (0,6 – 3,1) 4,6 (1,0 – 6,3) 2,2 ct/kWh (0,5 – 3,0) 1 Für die Darstellung dieser Annahmen siehe die Begründung A. Allgemeiner Teil Abschnitt VII Nummer 3.1. Buchstabe a. 2 Vgl. dazu im Einzelnen die Begründung A. Allgemeiner Teil Abschnitt VII. Nummer 3.1. Buchstabe a. Aufgrund der geringen Anzahl neu hinzukommender Wasserkraft- und Geothermieanlagen und der ggf. damit einhergehenden Finanzierungsbedarfe wurden etwaige Haushaltsaufwendungen mangels Relevanz nicht berücksichtigt. Für Resilienzausschreibungen liegen noch keine detaillierten Abschätzungen vor. Diese Ausschreibungen bedürfen zu ihrer Umsetzung noch des Erlasses der Verordnung nach § 88d EEG 2027, in der entscheidende Details festzulegen sein werden (z. B. genaue Ausgestaltung der umzusetzenden qualitativen Kriterien und Höchstwert). Der damit einhergehenden Finanzierungsbedarf ist in den vorstehenden Haushaltausgaben daher nicht enthalten. Die Kostenabschätzung kann erst im Rahmen des Verordnungsverfahrens erfolgen. Darüber hinaus entstehen auch Haushaltsausgaben in Höhe von 148 Millionen Euro zur Deckung der Kosten aus dem Finanzierungsbedarf der Anschlussförderung von Güllekleinanlagen in den Jahren 2027-2032 aufgrund der Erneuerbare- Energien-Verordnung (EEV). Dieser Finanzierungsbedarf wird innerhalb der dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) im Sondervermögen "Klima- und Transformationsfonds" zugewiesenen Haushaltsmitteln finanziert (Kap. 6092 Titel 686 12). Für den Bundeshaushalt entstehen durch dieses Gesetz zudem finanzielle Mehrbedarfe im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie an Personalmitteln in Höhe von jährlich ca. 1,2 Millionen Euro für insgesamt rund 7 Planstellen für Fachaufgaben und rund 2 Planstellen für den Querschnittsbereich sowie einmalige Sachmittel in Höhe von ca. 0,52 Millionen Euro. Die finanziellen und stellenmäßigen Mehrbedarfe werden im Einzelplan 09 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ausgeglichen. Die bei der Bundesnetzagentur anfallenden stellenmäßigen Mehrbedarfe werden dabei durch Repriorisierung von bestehenden Aufgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ausgeglichen. Sofern nicht anders ausgewiesen, entstehen die Mehrbedarfe unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes. Im Übrigen sind keine Auswirkungen auf den Haushalt des Bundes ersichtlich. Länder und Kommunen: Durch das vorliegende Gesetz sind keine Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen ersichtlich.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Dieses Gesetz führt für Bürgerinnen und Bürger zu einer voraussichtlichen jährlichen Belastung in Höhe von rund 4,25 Millionen Euro pro Jahr. Im Sinne der „One in, one out“-Regel führt das Gesetz hinsichtlich der Erfüllungsaufwände für Bürgerinnen und Bürger im Saldo zu einem “In“ für die Bürgerinnen und Bürger in Höhe von 4,25 Millionen Euro für den jährlichen Erfüllungsaufwand. …

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Bei der Bilanzierung gemäß der „One in, one out“-Regel wurden auch Be- und Entlastungen, die durch die Umsetzung von EU-Vorgaben entstehen, berücksichtigt. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch dieses Gesetz entsteht für die Wirtschaft ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von schätzungsweise 8,04 Millionen Euro und ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von schätzungsweise 7,15 Millionen Euro. Im Sinne der „One in, one out“-Regel führt das Gesetz hinsichtlich der Erfüllungsaufwände für die Wirtschaft im Saldo zu einem “In“ für die Wirtschaft in Höhe von 7,15 Millionen Euro für den jährlichen Erfüllungsaufwand. Bei der Bilanzierung gemäß der „One in, one out“-Regel wurden auch Be- und Entlastungen, die durch die Umsetzung von EU-Vorgaben entstehen, berücksichtigt. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es kommen vierzehn neue Informationspflichten mit einem jährlichen Erfüllungsaufwand von ca. 0,85 Millionen Euro hinzu. Stellt man diese den insgesamt vierzehn entfallenden und geänderten Informationspflichten gegenüber, ergibt sich im Saldo eine Bürokratieentlastung in Höhe von jährlich 35,47 Millionen Euro. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Bundesverwaltung: Durch dieses Gesetz entsteht für die Verwaltung des Bundes insgesamt ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von schätzungsweise 0,78 Millionen Euro sowie ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von schätzungsweise 0,21 Millionen Euro. Im Sinne der „One in, one out“-Regel führt das Gesetz hinsichtlich der Erfüllungsaufwände für die Verwaltung des Bundes, im Saldo zu einem “In“ für die Verwaltung des Bundes in Höhe von rund 0,12 Millionen Euro für den jährlichen Erfüllungsaufwand. Bei der Bilanzierung gemäß der „One in, one out“-Regel wurden auch Be- und Entlastungen, die durch die Umsetzung von EU-Vorgaben entstehen, berücksichtigt. Verwaltungen der Länder und Kommunen: Durch das vorliegende Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung der Länder und Kommunen.

Weitere Kosten

Durch die mit diesem Gesetz vorgesehene Erweiterung des einstweiligen Rechtsschutzes in § 83 Absatz 1 EEG 2027 hinsichtlich der Bestimmungen nach § 8b EEG 2027 kann ein jährlicher Personalbedarf für das zuständige Gericht der Hauptsache nicht ausgeschlossen werden. …

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Inwieweit bezüglich der Bestimmungen nach § 8b EEG 2027 Anlagenbetreiber den einstweiligen Rechtsschutz beantragen werden, kann mangels vorhandener Datenlage jedoch nicht prognostiziert werden. Darüber hinaus hat das Gesetz - auch im Hinblick auf die Einführung eines Abschöpfungsmechanismus - keine Auswirkungen auf die sonstigen Kosten der Wirtschaft und auf die sozialen Sicherungssysteme. Signifikante Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, werden nicht erwartet. Mit den Änderungen der Härtefallregelung zur Besonderen Ausgleichsregelung in § 67 Absatz 4 EnFG wird der Normadressat der Anpassung von bisherigen Zahlungsverpflichtungen befreit. Es entstehen damit keine zusätzlichen Kosten. Vielmehr wirken sich die Maßnahmen kostensenkend aus. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 7. September 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/7867 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht14. August 2026 · BR-Drs. 470/26
  2. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht7. September 2026 · BT-Drs. 21/7867
  3. Bundestag: 1. Lesung24. September 2026 · BT-PlPr. 21/96
  4. Bundesrat: 1. Durchgang25. September 2026 · BR-PlPr. 1068

Im Bundestag gesagt

7 Reden an 1 Sitzungstag.

Alle Rednerinnen und Redner
Quelle: Deutscher Bundestag – DIP, Plenarprotokolle.