- Energie
Gesetz für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/7867
Was ändert sich?
Für neue Solar-, Wind- und Biogasanlagen fällt die feste Einspeisevergütung weg: Betreiber müssen ihren Strom künftig selbst am Markt verkaufen. Neue Anlagen unter 25 Kilowatt bekommen kaum noch Förderung, kleine Dachanlagen dürfen nur noch die Hälfte ihrer Leistung einspeisen.
Ab wann: 1. Januar 2027; eine Regelung im Energiewirtschaftsgesetz erst am 1. August 2027KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
AusschussBeratungsstand laut DIP: Überwiesen
- Dafür dürften
- CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Für diesen Vorgang gibt es im DIP keine Kurzbeschreibung. Der Gesetzentwurf ist unten verlinkt.
Wer ist betroffen?
- Haushalte, die eine neue kleine Solaranlage unter 25 Kilowatt bauenBelastung
Für neue Anlagen mit weniger als 25 Kilowatt Leistung gibt es künftig kaum noch Förderung; sie lohnen sich vor allem bei hohem Eigenverbrauch und mit Speicher.
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„Die Förderung für Anlagen von weniger als 25 Kilowatt installierter Leistung wird weitgehend eingestellt.“
- Besitzerinnen und Besitzer neuer Solaranlagen auf dem DachBelastung
Neue kleine und mittlere Dachanlagen dürfen dauerhaft höchstens die Hälfte ihrer installierten Leistung ins Netz einspeisen; der Rest muss gespeichert, selbst genutzt oder abgeregelt werden.
Zu tun: Speicher einbauen oder Strom selbst verbrauchen
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„Dieses Gesetz sieht hierfür unter anderem vor, dass kleine und mittlere PV-Dachanlagen künftig dauerhaft einer Kappung ihrer Einspeisespitzen auf fünfzig Prozent ihrer installierten Leistung unterliegen.“
- Betreiberinnen und Betreiber neuer Erneuerbare-Energien-AnlagenEntlastung und Belastung
Statt einer festen Vergütung müssen sie ihren Strom über die Direktvermarktung verkaufen; als Übergang gibt es bis zu 36 Monate eine niedrigere Übergangszahlung.
Zu tun: Vertrag für die Direktvermarktung abschließen
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„Dafür wird die fixe Einspeisevergütung für Neuanlagen konsequent abgeschafft.“
- Betreiber von Erzeugungsanlagen mit mehr als zwei Kilowatt LeistungBelastung
Sie werden in den Einbau intelligenter Messsysteme und Steuerungstechnik einbezogen, die für die Direktvermarktung nötig ist.
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„Deshalb wird das Messstellenbetriebsgesetz dahingehend angepasst, dass künftig bereits Erzeugungsanlagen ab einer installierten Leistung von mehr als zwei Kilowatt in den Rollout der für die Direktvermarktung notwendigen digitalen Technik einbezogen werden.“
- Betreiber von geförderten Anlagen ab 100 Kilowatt LeistungBelastung
Liegt der Jahresmarktwert über dem anzulegenden Wert, müssen sie einen Teil ihrer Zusatzerlöse als Refinanzierungsbeitrag abgeben; Biomasseanlagen sind ausgenommen.
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„Dieser Abschöpfung sollen zukünftig alle Anlagen ab 100 Kilowatt installierter Leistung unterliegen.“
- Landwirtinnen und Landwirte mit BiogasanlagenEntlastung
Die Ausschreibungsmengen für Biomasse steigen ab 2027, die Anschlussförderung kleiner Gülleanlagen wird verlängert und beim Maisanteil gibt es mehr Spielraum.
Laut Entwurf 371 Betroffene
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„Außerdem wird die Anschlussförderung von sog. Kleingülleanlagen verlängert und der Maisdeckel angepasst, um den Anlagen mehr Flexibilität bei den Einsatzstoffen zu ermöglichen.“
- Verpächterinnen und Verpächter von Flächen für WindenergieanlagenBelastung
Für geförderte, ausschreibungspflichtige Windenergieanlagen an Land wird die zulässige Höhe der Flächenpacht begrenzt.
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„Der Gesetzentwurf sieht deshalb vor, die Pachthöhen für solche Anlagen zu begrenzen, wodurch die Kosten einzelner Windenergieprojekte spürbar gesenkt werden können.“
- Verbraucherinnen und VerbraucherBetroffen, ohne Kostenfolgeindirekt
Spürbare Auswirkungen auf Preise und das Verbraucherpreisniveau werden nach dem Entwurf nicht erwartet.
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„Signifikante Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, werden nicht erwartet.“
- Stromversorger und Anlagenbetreiber mit Meldepflichten zu RegionalnachweisenEntlastung
Die Meldepflichten rund um Regionalnachweise entfallen, weil das Register abgewickelt wird.
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„Das Regionalnachweisregister wird abgewickelt.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Bund: Die Kosten der Förderung von erneuerbaren Energien nach dem EEG werden aus dem Bundeshaushalt finanziert. Seit dem 1. Januar 2025 erfolgt die Finanzierung dieser Kosten aus dem Kernhaushalt (Einzelplan 60), zuvor waren sie im Sondervermögen „Klima- und Transformationsfonds“ etatisiert. …
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Der jährliche Finanzierungsbedarf ergibt sich im Wesentlichen aus der Differenz zwischen der Höhe des für die Anlagen maßgeblichen anzulegenden Wertes und dem Marktwert des geförderten Stroms an der Strombörse. Unter Zugrundelegung diverser Annahmen1 ergibt sich folgende Übersicht des Finanzierungsbedarfs für nach dem EEG 2027 geförderte Anlagen für den Zeitraum 2027 bis 2032. Angesichts der hohen Unsicherheiten wird der Finanzierungsbedarf zusätzlich in Spannbreiten ausgegeben.2 2027 (in Mrd. €) 2028 (in Mrd. €) 2029 (in Mrd. €) 2030 (in Mrd. €) 2031 (in Mrd. €) 2032 (in Mrd. €) Windenergie an Land (EEG 2027) 0,0 0,0 0,6 (0,1 – 0,9) 1,7 ct/kWh (0,4 – 2,8) 1,1 (0,1 – 1,7) 1,7 ct/kWh (0,2 – 2,5) 1,4 (-0,1 – 2,2) 1,5 ct/kWh (-0,1 – 2,3) 1,5 (-0,3 – 2,5) 1,3 ct/kWh (-0,3 – 2,1) Photovoltaik (EEG 2027) 0,03 (-0,01 – 0,07) 1,1 ct/kWh (-0,2 – 2,2) 0,3 (0,02 - 0,5) 2,1 ct/kWh (0,1 – 3,1) 0,7 (0,1 - 1,1) 2,3 ct/kWh (0,4 – 3,5) 1,1 (0,2 – 1,5) 2,4 ct/kWh (0,5 – 3,2) 1,5 (0,3 – 2,0) 2,4 ct/kWh (0,4 – 3,2) 1,8 (0,3 – 2,5) 2,3 ct/kWh (0,3 – 3,1) Biomasse (EEG 2027) 0,01 9,6 ct/kWh (8,7 – 10,1) 0,02 (0,01 - 0,02) 10,2 ct/kWh (9,3 – 10,7) 0,02 (0,02 - 0,03) 10,1 ct/kWh (9,1 – 10,7) 0,5 (0,04 - 0,5) 13,6 ct/kWh (12,5 – 14,1) 0,9 (0,8 – 0,9) 13,6 ct/kWh (12,4 – 14,0) 1,2 (1,1 - 1,2) 13,5 ct/kWh (12,3 – 13,9) Summe 0,04 (0,0 – 0,08) 1,4 ct/kWh (0,05 – 2,4) 0,4 (0,04 – 0,5) 2,1 ct/kWh (0,2 – 3,2) 1,3 (0,3 – 2,1) 2,1 ct/kWh (0,4 – 3,1) 2,7 (0,8 – 3,7) 2,3 ct/kWh (0,6 – 3,1) 3,8 (1,0 – 5,1) 2,3 ct/kWh (0,6 – 3,1) 4,6 (1,0 – 6,3) 2,2 ct/kWh (0,5 – 3,0) 1 Für die Darstellung dieser Annahmen siehe die Begründung A. Allgemeiner Teil Abschnitt VII Nummer 3.1. Buchstabe a. 2 Vgl. dazu im Einzelnen die Begründung A. Allgemeiner Teil Abschnitt VII. Nummer 3.1. Buchstabe a. Aufgrund der geringen Anzahl neu hinzukommender Wasserkraft- und Geothermieanlagen und der ggf. damit einhergehenden Finanzierungsbedarfe wurden etwaige Haushaltsaufwendungen mangels Relevanz nicht berücksichtigt. Für Resilienzausschreibungen liegen noch keine detaillierten Abschätzungen vor. Diese Ausschreibungen bedürfen zu ihrer Umsetzung noch des Erlasses der Verordnung nach § 88d EEG 2027, in der entscheidende Details festzulegen sein werden (z. B. genaue Ausgestaltung der umzusetzenden qualitativen Kriterien und Höchstwert). Der damit einhergehenden Finanzierungsbedarf ist in den vorstehenden Haushaltausgaben daher nicht enthalten. Die Kostenabschätzung kann erst im Rahmen des Verordnungsverfahrens erfolgen. Darüber hinaus entstehen auch Haushaltsausgaben in Höhe von 148 Millionen Euro zur Deckung der Kosten aus dem Finanzierungsbedarf der Anschlussförderung von Güllekleinanlagen in den Jahren 2027-2032 aufgrund der Erneuerbare- Energien-Verordnung (EEV). Dieser Finanzierungsbedarf wird innerhalb der dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) im Sondervermögen "Klima- und Transformationsfonds" zugewiesenen Haushaltsmitteln finanziert (Kap. 6092 Titel 686 12). Für den Bundeshaushalt entstehen durch dieses Gesetz zudem finanzielle Mehrbedarfe im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie an Personalmitteln in Höhe von jährlich ca. 1,2 Millionen Euro für insgesamt rund 7 Planstellen für Fachaufgaben und rund 2 Planstellen für den Querschnittsbereich sowie einmalige Sachmittel in Höhe von ca. 0,52 Millionen Euro. Die finanziellen und stellenmäßigen Mehrbedarfe werden im Einzelplan 09 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ausgeglichen. Die bei der Bundesnetzagentur anfallenden stellenmäßigen Mehrbedarfe werden dabei durch Repriorisierung von bestehenden Aufgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ausgeglichen. Sofern nicht anders ausgewiesen, entstehen die Mehrbedarfe unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes. Im Übrigen sind keine Auswirkungen auf den Haushalt des Bundes ersichtlich. Länder und Kommunen: Durch das vorliegende Gesetz sind keine Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen ersichtlich.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Dieses Gesetz führt für Bürgerinnen und Bürger zu einer voraussichtlichen jährlichen Belastung in Höhe von rund 4,25 Millionen Euro pro Jahr. Im Sinne der „One in, one out“-Regel führt das Gesetz hinsichtlich der Erfüllungsaufwände für Bürgerinnen und Bürger im Saldo zu einem “In“ für die Bürgerinnen und Bürger in Höhe von 4,25 Millionen Euro für den jährlichen Erfüllungsaufwand. …
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Bei der Bilanzierung gemäß der „One in, one out“-Regel wurden auch Be- und Entlastungen, die durch die Umsetzung von EU-Vorgaben entstehen, berücksichtigt. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch dieses Gesetz entsteht für die Wirtschaft ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von schätzungsweise 8,04 Millionen Euro und ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von schätzungsweise 7,15 Millionen Euro. Im Sinne der „One in, one out“-Regel führt das Gesetz hinsichtlich der Erfüllungsaufwände für die Wirtschaft im Saldo zu einem “In“ für die Wirtschaft in Höhe von 7,15 Millionen Euro für den jährlichen Erfüllungsaufwand. Bei der Bilanzierung gemäß der „One in, one out“-Regel wurden auch Be- und Entlastungen, die durch die Umsetzung von EU-Vorgaben entstehen, berücksichtigt. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es kommen vierzehn neue Informationspflichten mit einem jährlichen Erfüllungsaufwand von ca. 0,85 Millionen Euro hinzu. Stellt man diese den insgesamt vierzehn entfallenden und geänderten Informationspflichten gegenüber, ergibt sich im Saldo eine Bürokratieentlastung in Höhe von jährlich 35,47 Millionen Euro. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Bundesverwaltung: Durch dieses Gesetz entsteht für die Verwaltung des Bundes insgesamt ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von schätzungsweise 0,78 Millionen Euro sowie ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von schätzungsweise 0,21 Millionen Euro. Im Sinne der „One in, one out“-Regel führt das Gesetz hinsichtlich der Erfüllungsaufwände für die Verwaltung des Bundes, im Saldo zu einem “In“ für die Verwaltung des Bundes in Höhe von rund 0,12 Millionen Euro für den jährlichen Erfüllungsaufwand. Bei der Bilanzierung gemäß der „One in, one out“-Regel wurden auch Be- und Entlastungen, die durch die Umsetzung von EU-Vorgaben entstehen, berücksichtigt. Verwaltungen der Länder und Kommunen: Durch das vorliegende Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung der Länder und Kommunen.
- Weitere Kosten
Durch die mit diesem Gesetz vorgesehene Erweiterung des einstweiligen Rechtsschutzes in § 83 Absatz 1 EEG 2027 hinsichtlich der Bestimmungen nach § 8b EEG 2027 kann ein jährlicher Personalbedarf für das zuständige Gericht der Hauptsache nicht ausgeschlossen werden. …
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Inwieweit bezüglich der Bestimmungen nach § 8b EEG 2027 Anlagenbetreiber den einstweiligen Rechtsschutz beantragen werden, kann mangels vorhandener Datenlage jedoch nicht prognostiziert werden. Darüber hinaus hat das Gesetz - auch im Hinblick auf die Einführung eines Abschöpfungsmechanismus - keine Auswirkungen auf die sonstigen Kosten der Wirtschaft und auf die sozialen Sicherungssysteme. Signifikante Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, werden nicht erwartet. Mit den Änderungen der Härtefallregelung zur Besonderen Ausgleichsregelung in § 67 Absatz 4 EnFG wird der Normadressat der Anpassung von bisherigen Zahlungsverpflichtungen befreit. Es entstehen damit keine zusätzlichen Kosten. Vielmehr wirken sich die Maßnahmen kostensenkend aus. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 7. September 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht14. August 2026 · BR-Drs. 470/26
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht7. September 2026 · BT-Drs. 21/7867
- Bundestag: 1. Lesung24. September 2026 · BT-PlPr. 21/96
- Bundesrat: 1. Durchgang25. September 2026 · BR-PlPr. 1068
Im Bundestag gesagt
7 Reden an 1 Sitzungstag.
Alle Rednerinnen und RednerWeniger
- Katherina Reiche · Bundesmin., Bundesministerium für Wirtschaft und Energie24. September 2026 · Plenarprotokoll 21/96, S. 11902B
- Marc Bernhard · MdB, AfD24. September 2026 · Plenarprotokoll 21/96, S. 11903C
- Dr. Nina Scheer · MdB, SPD24. September 2026 · Plenarprotokoll 21/96, S. 11905A
- Katrin Uhlig · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN24. September 2026 · Plenarprotokoll 21/96, S. 11907A
- Jörg Cezanne · MdB, DIE LINKE24. September 2026 · Plenarprotokoll 21/96, S. 11907D
- Stefan Seidler · MdB, fraktionslos24. September 2026 · Plenarprotokoll 21/96, S. 11908C
- Hans Koller · MdB, CDU/CSU24. September 2026 · Plenarprotokoll 21/96, S. 11909A