- Verkehr
Gesetz zur Änderung der Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge sowie damit zusammenhängender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/7872
Was ändert sich?
Elektro-Lkw, -Busse und leichte Elektrofahrzeuge können künftig ebenfalls ein E-Kennzeichen oder eine blaue Plakette bekommen und damit örtliche Vorteile wie Parkvorrechte nutzen. Das Gesetz läuft nicht mehr Ende 2026 aus; die meisten Vorteile enden Ende 2035.
Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten
- Dafür dürften
- CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Für diesen Vorgang gibt es im DIP keine Kurzbeschreibung. Der Gesetzentwurf ist unten verlinkt.
Wer ist betroffen?
- Halterinnen und Halter von Elektrofahrzeugen, die an Ladestationen parkenEntlastung
Das bevorrechtigte Parken an Ladestationen bleibt dauerhaft möglich und wird nicht befristet.
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„Die Bevorrechtigung des § 3 Absatz 5 Nummer 1 für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen an Ladestationen zur Sicherstellung der Nutzbarkeit von Ladestationen für elektrisch betriebene Fahrzeuge ist eine dauerhaft erforderliche Funktionsbedingung der Elektromobilität.“
- Private Halterinnen und Halter von leichten Elektrofahrzeugen der Klasse L6eEntlastung und Belastung
Sie können online für 19,90 Euro und rund fünf Minuten Aufwand eine Plakette beantragen und damit die örtlichen Vorteile für Elektrofahrzeuge nutzen.
Zu tun: Plakette beantragen
Laut Entwurf 656 Betroffene
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„Zudem ist davon auszugehen, dass alle Fahrzeughalter von Fahrzeugen der Klasse L6e von der Möglichkeit die Plakette zu beantragen Gebrauch machen werden, sofern diese dazu berechtigt sind.“
- Private Halterinnen und Halter von Elektrofahrzeugen der neu einbezogenen Klassen (Lkw, Busse)Entlastung und Belastung
Sie können ein E-Kennzeichen beantragen; der Wechsel der Kennzeichenart kostet rund 51,20 Euro und etwa 10 bis 22 Minuten Zeit.
Zu tun: Wechsel der Kennzeichenart zum E-Kennzeichen beantragen
Laut Entwurf 120 Betroffene
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„Zum einen entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand für diejenigen Bürgerinnen und Bürger, die bereits Halterin oder Halter eines Fahrzeugs der neu eingeführten Klassen sind, welche in den Anwendungsbereich des EmoG fallen und die die Kennzeichenart wechseln.“
- Gewerbliche Halter von Elektro-Lkw und -Bussen (Unternehmen)Entlastung und Belastung
Unternehmen können für ihre Elektro-Lkw und -Busse ein E-Kennzeichen beantragen; einmalig entstehen der Wirtschaft dafür rund 920.153,10 Euro Aufwand.
Zu tun: E-Kennzeichen beantragen
Laut Entwurf 13.518 Betroffene
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„Um den einmaligen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft zu ermitteln, muss zunächst die Zahl der elektrischen Fahrzeuge der Klassen N2 (nicht mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B führbar), N3, M2 und M3, die von gewerblichen Fahrzeughaltern zugelassen worden sind, ermittelt werden.“
- Halterinnen und Halter von Plug-in-Hybriden ohne TypgenehmigungBelastung
Für das E-Kennzeichen brauchen sie zusätzlich eine Herstellerbescheinigung oder ein Datenblatt; der Aufwand liegt bei rund 301,20 Euro je Fahrzeug.
Zu tun: Herstellerbescheinigung oder Datenblatt beschaffen
Laut Entwurf 420 Betroffene
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„Beantragung der Herstellerbescheinigung oder eines entsprechenden Datenblatts für PHEV / 10“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Keine.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 19.198,40 Euro Sachaufwand und 76,2 Stunden Zeitaufwand. Der jährliche Erfüllungsaufwand wurde aufgrund des geringen Aufwands pro Fall nicht berechnet. …
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Er liegt bei unter 4.000 Stunden Zeitaufwand sowie unter 100.000 Euro Sachaufwand pro Jahr. Insgesamt ist der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger somit sowohl einmalig als auch jährlich als niedrig einzustufen. Die Änderung des Erfüllungsaufwands beruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben. Sie unterliegt der „One in, one out“-Regel. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 920.153,10 Euro, der sich aus einem Zeitaufwand von 3.105,3 Stunden, einem Sachaufwand von 800.305,60 Euro sowie einem Personalaufwand von 119.847,50 Euro zusammensetzt. Jährlich entsteht für die Wirtschaft ein Zeitaufwand von insgesamt 1.739,58 Stunden sowie ein Sachaufwand von 5.472,50 Euro. Der Gesamtaufwand beträgt rund 72.657,50 Euro pro Jahr. Insgesamt ist der jährliche Erfüllungsaufwand für Wirtschaft als niedrig einzustufen. Die einmalige Belastung für die Wirtschaft ist als moderat einzustufen, die im Verhältnis zu den Regelungszielen des EmoG als angemessen anzusehen ist. Die Änderung des Erfüllungsaufwands beruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben. Sie unterliegt der „One in, one out“-Regel. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Länder, inklusive der Kommunen, entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 95.464,24 Euro bei einem Zeitaufwand von 3.128,92 Stunden. Der jährliche Erfüllungsaufwand beträgt 54.488 Euro bei einem Zeitaufwand von 1.780,83 Stunden. Der Erfüllungsaufwand für den Bund ist derzeit nicht quantifizierbar: Es kann sich ein Aufwand zum Beispiel aus Anpassungen der Mitteilungs- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt ergeben. Insgesamt ist der Erfüllungsaufwand der Verwaltung somit sowohl einmalig als auch jährlich als niedrig einzustufen für Länder und Kommunen. Auch der mögliche Aufwand beim Bund ist voraussichtlich gering. Die Änderung des Erfüllungsaufwands beruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben. Sie unterliegt der „One in, one out“-Regel.
- Weitere Kosten
Keine. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 7. September 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
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