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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Entwurf

Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" (5. MuKStiftÄndG)

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/8243

Was ändert sich?

Der Bund zahlt der Stiftung „Mutter und Kind“ ab 2027 jährlich 101 Millionen Euro statt bisher 96 Millionen, ab 2032 dann 105 Millionen. Damit sollen schwangere Frauen in finanzieller Not höhere Hilfen bekommen.

Ab wann: 1. Januar 2027, zweite Erhöhung ab dem Haushaltsjahr 2032KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

Entwurf
Stand: Entwurf, Stufe 1 von 5

Beratungsstand laut DIP: Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten

Dafür dürften
CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
Chance
hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Einschätzung nach festen Regeln, keine Vorhersage. So schätzen wir sie ein

Worum geht es?

Für diesen Vorgang gibt es im DIP keine Kurzbeschreibung. Der Gesetzentwurf ist unten verlinkt.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Durch die Erhöhung der Bundeseinlage entstehen für den Bund – ausgehend von der Bundeszuweisung im Jahr 2026 in Höhe von 96 033 000 Euro – ab dem Haushaltsjahr 2027 Mehrausgaben in Höhe von 4 967 000 Euro sowie ab dem Haushaltsjahr 2032 weitere Mehrausgaben in Höhe von 4 Millionen Euro jährlich. …

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Der entstehende Mehrbedarf durch die erste Erhöhung auf 101 Millionen Euro ab dem 1. Januar 2027 wird im Einzelplan 17 des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend gegenfinanziert. Für die Bundesländer (einschließlich der Kommunen) ergeben sich keine Haushaltsmehrausgaben.

Erfüllungsaufwand

Mit den Neuregelungen und insbesondere durch die Erhöhung der Bundeseinlage ergeben sich keine Änderungen bei den aktuellen Verfahren zur Antragstellung bei der Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ sowie bei der Bewilligung ihrer Hilfeleistungen. …

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Die Erhöhung der Bundeseinlage dient allein der Inflationsanpassung. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Eine Erhöhung der Antragszahlen bei der Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ wird durch die Erhöhung der Bundeseinlage nicht erfolgen, da diese abhängig ist von den Kapazitäten insbesondere bei den Schwangerschaftsberatungsstellen vor Ort, wo die Antragstellung erfolgt. Somit ist nicht von einem Erfüllungsmehraufwand für die Verwaltungen bei Bund, Ländern und Kommunen auszugehen.

Weitere Kosten

Keine; insbesondere wirkt sich dieses Gesetz nicht auf Einzelpreise, das Preisniveau oder das Verbraucherpreisniveau aus. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 28. September 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/8243 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht14. August 2026 · BR-Drs. 440/26
  2. Bundesrat: 1. Durchgang25. September 2026 · BR-PlPr. 1068
  3. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht28. September 2026 · BT-Drs. 21/8243