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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Entwurf

Haushaltsbegleitgesetz 2027

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/7860

Was ändert sich?

Die Steuern auf Spirituosen, Schaumwein, Zwischenerzeugnisse und Alkopops steigen ab 2027 um 20 Prozent. Der Sofortzuschlag im Kinderzuschlag wird abgeschafft, und die Regelsätze der Sozialhilfe werden künftig wieder einstufig fortgeschrieben.

Ab wann: 1. Januar 2027; Artikel 9 am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

Ausschuss
Stand: Ausschuss, Stufe 2 von 5

Beratungsstand laut DIP: Überwiesen

Dafür dürften
CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
Chance
hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Einschätzung nach festen Regeln, keine Vorhersage. So schätzen wir sie ein

Worum geht es?

Gesetzliche Anpassungen für die umfangreichen Konsolidierungsmaßnahmen im Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2027: Erhöhung der Steuersätze für Alkoholerzeugnisse, Ermöglichung einer einzelplanbezogenen Bestellung von …

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Beauftragten für den Haushalt sowie der Verwendung von Ident-Nummern zur Aufrechnung im Haushaltsvollzug, Wertgrenze von einer Million Euro für eine Einwilligungserfordernis des BMF bei bestimmten Maßnahmen, Anpassung der Tilgungsregelung für die Bundeswehrfinanzierung, Vereinnahmung von Erlösen aus der Versteigerung von Emissionszertifikaten im Klima- und Transformationsfonds sowie im Bundeshaushalt, Abschaffung des Sofortzuschlags im Kinderzuschlag, Minderung beim Bundeszuschuss zur Gesetzlichen Rentenversicherung, Änderungen bei Sozialleistungs-Regelbedarfen; Änderung von 9 Gesetzen; Verordnungsermächtigung

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Der Zollverwaltung entstehen im Jahr 2026 durch die Änderungen des Alkoholsteuergesetzes, des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes sowie des Alkopopsteuergesetzes einmalige Sachkosten in Höhe von 30 000 Euro für die Umstellung von IT-Verfahren und im Jahr 2027 einmalige Sachkosten für die Anpassung und Ergänzung von Formularen in Höhe von 132 000 Euro. …

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Durch die Anpassung der Steuersätze wird ab dem Jahr 2027 mit jährlichen Steuermehreinnahmen in Höhe von 455 Millionen Euro gerechnet (volle Jahreswirkung). Diese Steuermehreinnahmen stehen in Gänze dem Bund zu. (Steuermehreinnahmen in Millionen Euro) Gebietskörperschaft volle Jahreswirkung1) 2027 2028 2029 2030 2031 Insgesamt + 455 + 455 + 455 + 455 + 455 Bund + 455 + 455 + 455 + 455 + 455 Länder/ Gemeinden . . . . . Kassenjahr 2027 2028 2029 2030 2031 Insgesamt + 380 + 455 + 455 + 455 + 455 Bund + 380 + 455 + 455 + 455 + 455 Länder/ Gemeinden . . . . . 1) Wirkung im Veranlagungsjahr Durch die Änderungen des KTFG können im Jahr 2027 Einnahmen aus der Versteigerung von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen in Höhe von 2,7 Milliarden Euro dem Bundeshaushalt statt dem Klima- und Transformationsfonds zugeführt werden. Durch die Abschaffung des Sofortzuschlags in § 6a Absatz 2 BKGG ergeben sich für den Bund im Kinderzuschlag (Einzelplan 17, Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend) Einsparungen in Höhe von 450 Millionen Euro. p.a. Im Einzelplan des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ergeben sich beim Grundsicherungsgeld dadurch Mehrausgaben in Höhe von 150 Millionen Euro p.a. Im Wohngeld ergeben sich durch die Abschaffung des Sofortzuschlags im BKGG insgesamt Einsparungen in Höhe von circa 40 Millionen Euro jährlich. Davon entfällt die Hälfte auf den Einzelplan des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und die andere Hälfte auf die Länder. Die weitere Minderung des Erhöhungsbetrags des zusätzlichen Bundeszuschusses nach § 213 Absatz 4 des SGB VI im Jahr 2027 um 1,0 Milliarden Euro führt im Jahr 2027 zu einer Entlastung des Bundes in gleicher Höhe. Durch die Rückkehr zum einstufigen Fortschreibungsmechanismus bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen und der prozentualen Ankopplung der Höhe von Mehrbedarfen an die Regelbedarfsstufen sowie der entsprechenden Fortschreibung der Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf entstehen im Bereich des SGB XII gegenüber der zweistufigen Fortschreibung nach bisherigem Recht auf Grundlage derzeitiger Informationen und vorläufiger Schätzungen zur Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben und der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen Minderausgaben von jährlich rund 24 Millionen Euro. Davon entfallen rund 2 Millionen Euro auf die Hilfe zum Lebensunterhalt, die von Ländern und Kommunen getragen wird, und rund 22 Millionen Euro auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die die Erstattung der Nettoausgaben durch den Bund mindern. In der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ergeben sich entsprechend Minderausgaben von jährlich rund 78 Millionen Euro. Davon entfallen rund 77 Millionen Euro auf den Bund und rund 1 Million Euro auf die Kommunen. Für Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) ergeben sich Minderausgaben der Länder und Kommunen in Höhe von jährlich rund 1 Millionen Euro. Durch die einstufige Fortschreibung der Geldleistungssätze nach § 3a AsylbLG entstehen Minderausgaben der Länder und Kommunen in Höhe von jährlich rund 3 Millionen Euro. Für die Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) ergeben sich nicht quantifizierbare Minderausgaben für den Bund und die Länder. Es ist zu beachten, dass die Änderung des Fortschreibungsmechanismus der Regelbedarfe erst mit der konkreten Festlegung der künftigen Regelbedarfe im Rahmen der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung bzw. des Regelbedarfsermittlungsgesetzes tatsächliche Haushaltswirkungen entfaltet.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht durch die Änderungen des Alkopopsteuergesetzes geringfügiger jährlicher Personalminderaufwand und im Übrigen kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. …

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Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Zollverwaltung entsteht ein geringfügiger einmaliger Personalaufwand durch die Erhöhung der Steuersätze bei Alkoholerzeugnissen, Alkopops, Schaumweinen und Zwischenerzeugnissen. Durch die Anbindung der Alkopopsteuer an das Alkoholsteuergesetz entsteht ein geringfügiger jährlicher Personalminderaufwand. Aus heutiger Einschätzung ergibt sich aufgrund der Streichung im BKGG insbesondere durch die Umsetzung digitaler Effizienzpotenziale, die beispielsweise in der Verkürzung der Prozessabfolge in der Berechnung des Kinderzuschlags durch Wegfall des Sofortzuschlags liegen, eine geringfügige Prozesseffizienz, die sich entsprechend im Erfüllungsaufwand auswirken wird. Durch die übrigen gesetzlichen Anpassungen entsteht für die Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Weitere Kosten

Es entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf sonstige Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 7. September 2026 An die Präsidentin des Deutschen …

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Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/7860 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht14. August 2026 · BR-Drs. 442/26
  2. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht7. September 2026 · BT-Drs. 21/7860
  3. Bundestag: 1. Lesung8. September 2026 · BT-PlPr. 21/91
  4. Bundesrat: 1. Durchgang25. September 2026 · BR-PlPr. 1068

Im Bundestag gesagt

16 Reden an 1 Sitzungstag.

Alle Rednerinnen und Redner
Quelle: Deutscher Bundestag – DIP, Plenarprotokolle.