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Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für mehr Flexibilität im Stromsystem und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/8285
Was ändert sich?
Genehmigungen für neue Kraftwerke, Stromspeicher, Pumpspeicherkraftwerke und Hafenbauten für Offshore-Windstrom sollen schneller werden: mit Fristen, einem gebündelten Verfahren und nur noch einer Gerichtsinstanz vor dem Oberverwaltungsgericht.
Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten
- Dafür dürften
- CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Für diesen Vorgang gibt es im DIP keine Kurzbeschreibung. Der Gesetzentwurf ist unten verlinkt.
Wer ist betroffen?
- Betreiber und Planer von PumpspeicherkraftwerkenEntlastung
Für alle Teile eines Pumpspeicherkraftwerks gibt es künftig ein einziges Planfeststellungsverfahren mit festen Fristen statt mehrerer Verfahren, was pro Verfahren rund 292.000 Euro Aufwand spart.
Laut Entwurf 2 Betroffene
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„Zudem wird durch Artikel 5 erstmals ein einheitliches Planfeststellungsverfahren für sämtliche Pumpspeicher-Komponenten eingeführt.“
- Betreiber von Kraftwerken und Stromspeichern mit Zuschlag nach dem Strom-Versorgungssicherheits- und KapazitätengesetzEntlastung
Ihre Vorhaben gelten als im überragenden öffentlichen Interesse, Bau und Betrieb werden bei Abwägungen vorrangig behandelt und Genehmigungen sollen schneller erteilt werden.
Laut Entwurf 20 Betroffene
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„Entsprechend der zentralen Rolle von Kraftwerken für die Versorgungssicherheit wird festgelegt, dass nach dem StromVKG bezuschlagte Kraftwerke im überragenden öffentlichen Interesse liegen.“
- Werften und Hafenbetriebe, die Konverter-, Sammel- oder Umspannplattformen bauen oder transportierenEntlastung
Bauliche Maßnahmen im Hafengebiet für solche Plattformen gelten als im überragenden öffentlichen Interesse und werden schneller genehmigt.
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„Zudem legt der Gesetzentwurf hinsichtlich der dritten Säule zur Stärkung des heimischen Ausbaus von Konverterplattformen fest, dass bauliche Maßnahmen einschließlich des Gewässerausbaus in einem Hafengebiet, zur Herstellung oder zum Transport von Konverter-,Sammel- oder Umspannplattformen für Offshore- Anbindungsleitungen im überragenden öffentlichen Interesse liegen.“
- Menschen und Verbände, die gegen solche Vorhaben klagen wollenBelastung
Klagen gegen diese Energievorhaben beginnen künftig direkt beim Oberverwaltungsgericht, eine Tatsacheninstanz entfällt, und Rechtsbehelfe werden erschwert.
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„Durch die Erweiterung der erstinstanzlichen Zuständigkeit beim Oberverwaltungsgericht entfällt eine Tatsacheninstanz.“
- Bürgerinnen und BürgerBetroffen, ohne Kostenfolgeindirekt
Für Privatpersonen entstehen keine neuen Pflichten oder Kosten, und es sind keine Auswirkungen auf die Verbraucherpreise zu erwarten.
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„Aus den gesetzlichen Änderungen entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. Die Vorgaben richten sich nicht unmittelbar an Bürgerinnen und Bürger.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Für die Haushalte des Bundes und der Länder, einschließlich der Kommunen, entstehen keine neuen Ausgaben.
- Erfüllungsaufwand
Es besteht kein Erfüllungsaufwand aus unionsrechtlichen Vorgaben. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Aus den gesetzlichen Änderungen entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. Die Vorgaben richten sich nicht unmittelbar an Bürgerinnen und Bürger. …
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E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Infolge der Einführung eines beschleunigten Planfeststellungsverfahrens für Pumpspeicherkraftwerke in Artikel 5 ist von einer einmaligen Entlastung in Höhe von 585.635 Euro pro Jahr auszugehen. Diese unterfällt der „One in, one out“ Regel. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es kommen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinzu. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Infolge der Einführung eines beschleunigten Planfeststellungsverfahrens für Pumpspeicherkraftwerke in Artikel 5 ist von einer einmaligen Entlastung in Höhe von 1.408.320 Euro pro Jahr auszugehen. Diese unterfällt der „One in, one out“ Regel.
- Weitere Kosten
Die Regelungen dieses Gesetzentwurfs bewirken keine wesentlichen Änderungen bei den sonstigen Kosten der Wirtschaft und den Kosten für soziale Sicherungssysteme. Es sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten. …
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Durch Artikel 1 § 10 des Gesetzentwurfs wird eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte festgelegt. Ob und in welchem Umfang sich daraus Justizkosten ergeben können, kann derzeit nicht präzise geschätzt werden. Durch die Erweiterung der erstinstanzlichen Zuständigkeit beim Oberverwaltungsgericht entfällt eine Tatsacheninstanz. Es wird angenommen, dass insgesamt nur ein geringer Teil der einschlägigen Verfahren in oberverwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Überprüfung gestellt werden wird, da insbesondere die erfassten Kraftwerke aufgrund ihrer Größe und ihrer Auswirkungen regelmäßig in Industriegebieten angesiedelt werden und etwaige Nutzungs- und Interessenkonflikte somit voraussichtlich eher selten auftreten werden. Mit der Rechtwegverkürzung kann dabei im Einzelfall die Verfahrensdauer (Tatsachen- und Rechtsmittelinstanz) erheblich beschleunigt werden, was im Einzelfall auch zu einer Verringerung der Justizkosten führen kann. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 30. September 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
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