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Gesetz zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/8284
Was ändert sich?
Das Wohngeld wird gekürzt: Der Heizkostenanteil wird halbiert, die regelmäßige Erhöhung ausgesetzt und die Berechnungsformel geändert. Rund 381.000 Haushalte verlieren dadurch ihr Wohngeld. Gleichzeitig werden Antrag und Nachweise einfacher.
Ab wann: 1. Januar 2027; wegen einer Übergangsregelung für laufende Bescheide wirkt die Reform erst ab 2029 vollständigKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten
- Dafür dürften
- CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Konsolidierung des Bundeshaushalts durch Aussetzung der Fortschreibung des Wohngeldes ab dem 1. Januar 2027 sowie Halbierung der Heizkostenkomponente und Anpassung der Wohngeldformel; beschleunigte Bearbeitung von Wohngeldanträgen und Änderungen zur Vereinfachung des Wohngeldverfahrens: …
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u.a. Vereinfachung der Regelung für die Berücksichtigung des Wechselmodells für getrennt lebende Eltern, Anpassung der Regelung zur Todesfallvergünstigung, verstärkte Nutzung von Pauschalen aus dem Einkommensteuerrecht, Vereinfachung des Nachweises für Freibeträge bei Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit, Verschlankung der Erhebungsmerkmale für die Wohngeldstatistik, Konkretisierung des sogenannten wohngeldrechtlichen Missbrauchstatbestands, Wegfall der Erstattungsansprüche gegenüber anderen Leistungsträger; Einfügung § 28a, 42e und 47 sowie Änderung versch. §§ Wohngeldgesetz, Änderung § 6 und Anlage 1 Wohngeldverordnung Bezug: Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Vereinfachung des Wohngeldrechts
Wer ist betroffen?
- Haushalte, die Wohngeld bekommenBelastung
Das Wohngeld sinkt, weil der Heizkostenanteil halbiert, die regelmäßige Erhöhung ausgesetzt und die Berechnungsformel geändert wird.
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„Die Fortschreibung des Wohngeldes wird ausgesetzt, die Heizkostenkomponente wird halbiert und die Wohngeldformel wird angepasst.“
- Haushalte, die ihren Wohngeldanspruch verlierenBelastung
Etwa 381.000 Haushalte erhalten künftig kein Wohngeld mehr; rund 143.000 von ihnen wechseln in die Grundsicherung.
Zu tun: Gegebenenfalls Grundsicherung beantragen
Laut Entwurf 381.000 Betroffene
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„Die mit der Reform verbunden Absenkung der Leistungshöhe im Wohngeld führt zu Wechseln in die nachrangigen Grundsicherungssysteme, da die betroffenen Haushalte die Hilfebedürftigkeit nicht länger überwinden.“
- Haushalte, die künftig Bürgergeld (SGB II) beziehenEntlastung und Belastung
68.000 Haushalte wechseln vom Wohngeld in Leistungen nach dem SGB II und müssen dort einen Antrag stellen (Zeitaufwand etwa 75 Minuten pro Antrag).
Zu tun: Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts stellen
Laut Entwurf 68.000 Betroffene
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„68 000 Haushalte wechseln in Leistungen nach dem SGB II, 75 000 Haushalte erhalten einen Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).“
- Menschen, die künftig Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beziehenEntlastung und Belastung
75.000 Haushalte erhalten einen Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB XII und müssen diese beantragen.
Zu tun: Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stellen
Laut Entwurf 75.000 Betroffene
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„68 000 Haushalte wechseln in Leistungen nach dem SGB II, 75 000 Haushalte erhalten einen Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).“
- Familien mit KinderzuschlagBelastung
Wer das Wohngeld verliert, verliert damit auch den Anspruch auf Kinderzuschlag.
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„Für Familienhaushalte, die aus dem Wohngeld fallen, entfällt neben dem Wohngeldanspruch auch der Anspruch auf Leistungen des Kinderzuschlags, dies führt zu Minderausgaben in Höhe von 72 Millionen Euro.“
- Menschen mit Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit, die Wohngeld beantragenEntlastung
Für den Freibetrag genügt künftig der Pflegegrad als Nachweis, eine Anerkennung des Grades der Behinderung ist nicht mehr nötig; das spart etwa 23 Minuten pro Fall.
Zu tun: Pflegegrad nachweisen
Laut Entwurf 76.500 Betroffene
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„Durch die Vereinfachung des Freibetrags in § 17 Nummer 1 WoGG entfällt die notwendige Anerkennung eines Grades der Behinderung (GdB), da nunmehr der entsprechende Pflegegrad als Nachweis ausreicht (lfd. Nr. 1.6).“
- Getrennt lebende Eltern, die ihr Kind gemeinsam betreuenEntlastung
Für das Wechselmodell wird die Prüfung im Wohngeld vereinfacht, der Aufwand sinkt.
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„Der Prüfaufwand für sogenannte Wechselmodellfälle, in denen getrenntlebende Eltern ihr Kind gemeinsam betreuen, wird verringert.“
- Arbeitgeber, die Auskünfte für Wohngeldanträge ausstellenEntlastung
Rund 200.000 Arbeitgeber müssen keine Auskünfte zum Arbeitsverdienst mehr für Wohngeldanträge übermitteln.
Laut Entwurf 200.000 Betroffene
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„In einem Haushalt können auch mehrere Personen erwerbstätig sein, weshalb die Anzahl der Arbeitgeber, die keine Auskünfte mehr übermitteln müssen, auf etwa 200 000 geschätzt wird.“
- Wohngeldbeziehende mit Einkünften aus Vermietung und VerpachtungBelastung
Wohngeldbescheide können mit der Auflage versehen werden, den Einkommensteuerbescheid vorzulegen.
Zu tun: Einkommensteuerbescheid vorlegen
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„Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung können schneller erfasst werden, da nunmehr die Wohngeldbescheide mit Auflagen versehen werden können, entsprechende Einkommensteuerbescheide vorzulegen.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Durch die Wohngeldreform sind folgende Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten: Maßnahme Gebietskörperschaft Haushaltsbelastung (+) beziehungsweise -entlastung (-) - in Millionen Euro - 2027 2028 2029 2030 Wohngeld Bund -738,00 -1 018,00 -1 080,00 …
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-1 080,00 Länder -738,00 -1 018,00 -1 080,00 -1 080,00 SGB II Bund +194,00 +339,00 +430,00 +430,00 Kommunen +33,00 +58,00 +74,00 +74,00 SGB XII Bund +114,00 +212,00 +224,00 +224,00 Kinderzuschlag Bund -21,00 -59,00 -72,00 -72,00 Gesamt -1 156,00 -1 486,00 -1 504,00 -1 504,00
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Zeitaufwand um etwa 290 000 Stunden und der jährliche Sachaufwand um rund 585 000 Euro. Einmalig erhöht sich der Zeitaufwand in geringfügiger Höhe. Der einmalige Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger erhöht sich geringfügig. …
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E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um etwa 820 000 Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Die Entlastung ergibt sich vollständig aus Bürokratiekosten aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um etwa 7 945 000 Euro. Einmaliger Erfüllungsaufwand fällt in Höhe von circa 100 000 Euro fast ausschließlich auf Landesebene (inklusive Kommunen) an. Der jährliche Aufwand erhöht sich auf Bundesebene um 3 895 000 Euro und verringert sich auf Landesebene um etwa 11 840 000 Euro. Für die Verwaltung der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit entsteht eine geringfügige, nicht bezifferbare Einsparung beim Erfüllungsaufwand.
- Weitere Kosten
Auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Gesetzesänderungen keine Auswirkungen zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 30. September 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht14. August 2026 · BR-Drs. 474/26
- Bundesrat: 1. Durchgang25. September 2026 · BR-PlPr. 1068
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht30. September 2026 · BT-Drs. 21/8284