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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Entwurf

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 16. Dezember 2025 zur Einrichtung einer Internationalen Schadensersatzkommission für die Ukraine

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/8241

Was ändert sich?

Deutschland stimmt einem internationalen Übereinkommen zu, mit dem eine Kommission eingerichtet wird. Diese entscheidet über Schadensersatz für Sach- und Personenschäden im Zusammenhang mit dem Angriff Russlands auf die Ukraine.

Ab wann: Der Text nennt kein Datum für das Inkrafttreten des Gesetzes; das Übereinkommen selbst wird nach derzeitigem Stand für 2027 erwartet.KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

Entwurf
Stand: Entwurf, Stufe 1 von 5

Beratungsstand laut DIP: Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten

Dafür dürften
CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
Chance
hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Einschätzung nach festen Regeln, keine Vorhersage. So schätzen wir sie ein

Worum geht es?

Zustimmung zu dem am 16. Dezember 2025 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommen: Einrichtung der Kommission innerhalb des institutionellen Rahmens des Europarats, Wiedergutmachung der Sach- und Personenschäden im Zusammenhang …

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mit der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine, Einrichtung eines internationalen Schadensregisters zur Erfassung von Beweismaterial und Informationen über Schadensersatzansprüche

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens, das nach dem derzeitigen Stand für das Jahr 2027 erwartet werden kann, entstehen Kosten für den Bund lediglich im Rahmen der Mitarbeit an der Vorbereitungskommission. Für die im Zusammenhang mit der Einrichtung und Tätigkeit …

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der Kommission anfallenden Kosten regelt Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens, dass die Russische Föderation verpflichtet ist, die Kosten der Kommission seit Inkrafttreten des Übereinkommens zu tragen, sobald sie nach Maßgabe von Artikel 28 des Übereinkommens Mitglied der Kommission wird. Der Zeitpunkt eines solchen Beitritts der Russischen Föderation ist derzeit nicht absehbar. Bis die Russische Föderation die Kosten der Kommission trägt, wird die Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 2 bis 4 des Übereinkommens aus den jährlich festgesetzten Beiträgen der Mitglieder und freiwilligen Beiträgen finanziert. Diese Beiträge werden unbeschadet der Möglichkeit geleistet, sie von der Russischen Föderation zurückzufordern. Die jährlich festgesetzten Beiträge der Mitglieder und damit auch die der Bundesrepublik Deutschland werden gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Übereinkommens auf der Grundlage der Kriterien für die Festlegung der Höhe der jährlichen Beiträge zum allgemeinen Haushalt des Europarats vom Finanzausschuss festgelegt und können von der Versammlung der Mitglieder der Kommission im Einklang mit den Grundsätzen, an denen sich die Höhe ausrichtet, angepasst werden. Die Bundesrepublik Deutschland wird zu den Hauptbeitragszahlern gehören. Hauptbeitragszahler ist gemäß Artikel 1 Buchstabe h des Übereinkommens jedes Mitglied, das auf Grundlage der in der Entschließung (94) 31 des Ministerkomitees des Europarats vom 4. November 1994 festgelegten Kriterien in einem Haushaltsjahr den höchsten Pflichtbeitrag zum Haushalt der Kommission leistet. Die Kosten der Kommission werden sich nach ersten vorläufigen Schätzungen auf einen unteren einstelligen Millionenbetrag belaufen. Die vorgenannten auf den Bund entfallenden Ausgaben sollen vollständig und dauerhaft im Einzelplan 05 im Rahmen der geltenden Haushalts- und Finanzplanung gegenfinanziert werden.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger. Es werden keine Informations- oder anderweitigen Pflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft …

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Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Es werden keine Informations- oder anderweitigen Pflichten für Unternehmen eingeführt, geändert oder aufgehoben. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht Erfüllungsaufwand durch die Wahrnehmung der im Übereinkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten der 2 Mitglieder der Kommission, insbesondere durch Mitwirkung in der Versammlung der Mitglieder der Kommission, im Rat der Kommission, und im Finanzausschuss der Kommission. Dieser zusätzliche Koordinierungsaufwand bleibt in einem solchen Rahmen, dass er von den betroffenen Ressorts im Rahmen der vorhandenen Ressourcen geleistet werden kann. Unmittelbare neue Verpflichtungen mit quantifizierbaren Mehrkosten ergeben sich aus dem Übereinkommen nicht. Ein Erfüllungsaufwand für Länder und Gemeinden entsteht nicht.

Weitere Kosten

Kosten für die Wirtschaft oder für soziale Sicherungssysteme entstehen nicht. 3 BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 28. September 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/8241 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht14. August 2026 · BR-Drs. 475/26
  2. Bundesrat: 1. Durchgang25. September 2026 · BR-PlPr. 1068
  3. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht28. September 2026 · BT-Drs. 21/8241