- Verkehr
Gesetz zur Regelung des Schienenpersonenfernverkehrsangebotes und zur Änderung weiterer Gesetze
Eingereicht von: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN · BT-Drs. 21/7626
Was ändert sich?
Der Bund muss künftig ein Mindestangebot im Schienenfernverkehr sicherstellen. Eine bundeseigene Gesellschaft plant Verbindungen, Takte und Qualität; unrentable Strecken werden über günstigere Schienengebühren oder bezahlte Aufträge an Bahnunternehmen gesichert.
Ab wann: Am Tag nach der Verkündung; die Vorschriften zum Fernverkehrsplan erst zwölf Monate nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
AusschussBeratungsstand laut DIP: Überwiesen
- Dafür dürften
- Grüne, LinkeDie einbringende Fraktion, dazu, wer bei ihren Vorlagen in dieser Wahlperiode im Ausschuss meist dafür stimmte. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- sehr geringEntwurf aus der Opposition; ohne CDU/CSU oder SPD gibt es keine Mehrheit (Opposition zusammen 299 von 630 Sitzen). In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 25 abgeschlossenen Oppositionsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Konkretisierung des grundgesetzlich vorgesehenen Gewährleistungsauftrages des Bundes für den Schienenpersonenfernverkehr (SPFV) mit dem Ziel der Sicherung eines SPFV-Mindestangebots: Einrichtung eines bundesweiten Aufgabenträgers …
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in der Rechtsform einer bundeseigenen GmbH, Aufstellung eines am Deutschlandtakt orientierten Fernverkehrsplans im Benehmen mit den Ländern, vorrangig eigenwirtschaftliche Erbringung der Leistungen, Absenkung des Trassenentgelts bei Abschnitten ohne wirtschaftlich tragbaren Betrieb, Vergabe verbleibender Verbindungen nach Markterkundung als gemeinwirtschaftliche Leistung; Erweiterung der Definition des Deutschlandtakts um dessen Etappen zur Verzahnung der Fahrpläne mit dem Infrastrukturausbau, Zuständigkeit des bundesweiten Aufgabenträgers für die Vergabe gemeinwirtschaftlicher Leistungen im SPFV Gesetz zur Regelung des Schienenpersonenverkehrsangebotes (Schienenpersonenfernverkehrsangebotsgesetz – SPFVAngebotsG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung § 1 Eisenbahnregulierungsgesetz sowie § 15 Allgemeines Eisenbahngesetz
Wer ist betroffen?
- Bahnreisende im FernverkehrEntlastungindirekt
Ein gesetzlich gesichertes Mindestangebot im Schienenfernverkehr soll allen Fahrgästen unabhängig von Geschlecht, Alter oder Wohnort zugutekommen.
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„Das verbesserte Fernverkehrsangebot kommt allen Fahrgästen unabhängig von Geschlecht, Alter oder Wohnort zugute.“
- Eisenbahnunternehmen im FernverkehrEntlastung und Belastung
Verbindungen sollen vorrangig eigenwirtschaftlich gefahren werden; wo das nicht trägt, sinkt das Trassenentgelt oder die Leistung wird als bezahlter gemeinwirtschaftlicher Auftrag vergeben.
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„Für Abschnitte ohne wirtschaftlich tragbaren Betrieb wird das Trassenentgelt abgesenkt; verbleibende Verbindungen werden nach Markterkundung als gemeinwirtschaftliche Leistungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vergeben.“
- Unternehmen in Regionen abseits der HauptstreckenEntlastungindirekt
Durch ein besseres Fernverkehrsangebot soll sich die wirtschaftliche Betätigung auch abseits der Hauptstrecken verbessern, zusätzliche Kosten entstehen nicht.
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„Vielmehr wird die wirtschaftliche Betätigung der Unternehmen gerade auch abseits der Magistralen verbessert; der demografischen Abwanderung wird kostensenkend entgegengewirkt.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Der Finanzbedarf hängt maßgeblich vom gebotenen Umfang des Fernverkehrsangebots auf der Schiene ab. Schätzungen gehen von 200 bis 400 Millionen Euro pro Jahr aus, was nur einem kleinen Teil der im Schienenpersonennahverkehr eingesetzten Mittel oder der erheblichen Steuervergünstigungen etwa für Flugtreibstoffe und für die private Nutzung von Dienstwagen in Deutschland entspricht. …
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Da die Deutsche Bahn AG in den vergangenen Jahren immer wieder eine Offensive zur Verbesserung des Schienenpersonenfernverkehrs auf eigenwirtschaftlicher Basis angekündigt hat und auch neue Fernverkehrsanbieter Interesse am Schienenverkehrsmarkt in Deutschland anzeigen, ist der Finanzbedarf eher am unteren Ende der genannten Spanne zu erwarten; er würde sich im Übrigen auch erst stufenweise ergeben und infolge steigender Fahrgastzahlen auch mittelfristig wieder verringern.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch das Schienenpersonenfernverkehrsangebotsgesetz ergeben sich unmittelbar keine zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft. Vielmehr wird die wirtschaftliche Betätigung der Unternehmen gerade auch abseits der Magistralen verbessert; …
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der demografischen Abwanderung wird kostensenkend entgegengewirkt. Eine bessere Abstimmung der staatlichen Verantwortungssysteme von Schienenpersonennah- und Fernverkehr ist geeignet, kostensenkende Synergien eines Deutschlandtaktes auf der Schiene zu generieren. Es ist daher insgesamt von einem erheblichen gesamtwirtschaftlichen Nutzen auszugehen. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Bund hat einen bundesweiten Aufgabenträger Sicherstellung Mindestangebots im Schienenpersonenfernverkehr einzurichten.
- Weitere Kosten
Keine.
Wo steht das Gesetz?
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