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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Entwurf

Einkommensteuerreformgesetz 2027

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/8235

Was ändert sich?

Ab 2027 steigen Grundfreibetrag, Kinderfreibeträge und Kindergeld (259 → 267 Euro, ab 2028 272 Euro) sowie der Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Dafür sind Handwerkerleistungen nur noch zu 15 Prozent absetzbar und sehr hohe Einkommen zahlen mehr Steuern.

Ab wann: 1. Januar 2027, weitere Stufe 1. Januar 2028KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

Entwurf
Stand: Entwurf, Stufe 1 von 5

Beratungsstand laut DIP: Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten

Dafür dürften
CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
Chance
hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Einschätzung nach festen Regeln, keine Vorhersage. So schätzen wir sie ein

Worum geht es?

Langfristige Stärkung des Arbeitskräfte- und Wachstumspotentials durch höhere Grund- und Kinderfreibeträge, Anhebung des Kindergeldes sowie höherer Reichensteuersatz als Gegenfinanzierung, zukunftsorientierte Fiskalregeln …

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und besonderer gewerbesteuerlicher Zerlegungsmaßstab für Rechenzentrum, steuerliche Entlastungsmaßnahmen zur Erhöhung der verfügbaren Einkommen, Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, maßvoller Abbau von Subventionen, Reduzierung der steuerlichen Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen, Anhebung der maximal zulässigen Stundenlöhne bei steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen u.a.; Änderung versch. §§ Einkommensteuergesetz, §§ 29 und 36 Gewerbesteuergesetz, § 6 Bundeskindergeldgesetz sowie § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

(Steuermehr- und -mindereinnahmen (–) in Mio. Euro) Gebietskörperschaft volle Jahreswirkung1) 2027 2028 2029 2030 2031 Insgesamt - 1 550 - 5 605 - 5 545 - 5 470 - 5 360 Bund - 555 - 2 301 - 2 267 - 2 238 - 2 188 Länder - 690 - 2 396 - 2 378 - 2 343 - 2 296 Gemeinden …

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- 305 - 908 - 900 - 889 - 876 Kassenjahr 2027 2028 2029 2030 2031 Insgesamt - 4 515 - 6 020 - 5 705 - 5 655 - 5 585 Bund - 1 910 - 2 504 - 2 343 - 2 321 - 2 293 Länder - 1 919 - 2 572 - 2 439 - 2 419 - 2 386 Gemeinden - 686 - 944 - 923 - 915 - 906 1) Wirkung im Veranlagungsjahr Im Bereich der Sozialversicherungen entstehen durch die Änderungen der Berücksichtigung von Sonn- und Feiertagszuschlägen in der Sozialversicherungsentgeltverordnung Mindereinnahmen bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Eine exakte Bestimmung der Höhe der Mindereinnahmen ist aufgrund einer fehlenden belastbaren Datengrundlage nicht möglich. Eine grobe Abschätzung der Mindereinnahmen im Bereich der Sozialversicherungen ergibt eine Belastung in Höhe von rund 300 Mio. Euro pro Jahr.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der Erfüllungsaufwand um 108 033 Stunden. Die Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Stunden resultiert vollständig aus nationalen Rechtsänderungen. Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger unterliegt der erweiterten „One in, one out“-Regel (Beschluss des Staatssekretärsausschusses Staatsmodernisierung und Bürokratierückbau vom 26. …

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September 2025). E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Anpassung der Entgeltabrechnungssysteme entsteht einmaliger Aufwand in Höhe von 1 Mio. Euro. Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt der erweiterten „One in, one out“-Regel (Beschluss des Staatssekretärsausschusses Staatsmodernisierung und Bürokratierückbau vom 26. September 2025). E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): - 17 18 0,8 davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 0 davon Sozialversicherung (in Tsd. Euro): 0 davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): - 17 18 0,8 Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 0 davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 0 davon Sozialversicherung (in Tsd. Euro): 0 davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): 0 davon auf kommunaler Ebene (in Tsd. Euro) 0 Die Reduzierung des Erfüllungsaufwands resultiert vollständig aus nationalen Rechtsänderungen. Hinsichtlich der weiteren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung wird auf die ausführlichen Darstellungen im Allgemeinen Teil der Begründung verwiesen. Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung unterliegt der erweiterten „One in, one out“-Regel (Beschluss des Staatssekretärsausschusses Staatsmodernisierung und Bürokratierückbau vom 26. September 2025).

Weitere Kosten

Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 28. …

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September 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/8235 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht4. September 2026 · BR-Drs. 507/26
  2. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht28. September 2026 · BT-Drs. 21/8235