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Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Gewährung eines Zuschusses zu den Übertragungsnetzkosten für die Jahre 2027 bis 2029
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/8236
Was ändert sich?
Der Bund zahlt 2027 bis 2029 jährlich 5,525 Milliarden Euro zu den Kosten der Stromübertragungsnetze. Dadurch sollen die Netzentgelte sinken und die Stromkosten für Haushalte und Unternehmen niedriger ausfallen.
Ab wann: Am Tag nach der Verkündung; der Zuschuss wird für die Jahre 2027 bis einschließlich 2029 gezahlt.KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten
- Dafür dürften
- CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Für diesen Vorgang gibt es im DIP keine Kurzbeschreibung. Der Gesetzentwurf ist unten verlinkt.
Wer ist betroffen?
- Haushalte als Stromkundinnen und StromkundenEntlastungindirekt
Weil der Staat einen Teil der Übertragungsnetzkosten übernimmt, fallen die Netzentgelte und damit die Stromkosten niedriger aus; 2026 sanken sie für Haushaltskunden um durchschnittlich rund zwei Cent je Kilowattstunde.
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„Repräsentative Stichproben mit Blick auf das Jahr 2026 zeigten etwa für Haushaltskunden, dass die Netzentgelte um durchschnittlich rund zwei Cent pro Kilowattstunde gesunken sind.“
- Verbraucherinnen und Verbraucher allgemeinEntlastungindirekt
Der Zuschuss wirkt sich dämpfend auf das Verbraucherpreisniveau aus.
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„Auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, hat der Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten einen entlastenden Effekt.“
- Stromverbrauchende UnternehmenEntlastungindirekt
Unternehmen, die an das Übertragungs- oder Verteilernetz angeschlossen sind, zahlen durch die gedämpften Netzentgelte weniger für ihren Strombezug.
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„Gerade vor dem Hintergrund der steigenden Energiepreise infolge des Iran-Krieges erscheint eine Entlastung von stromverbrauchenden Haushalten und Unternehmen geboten.“
- Übertragungsnetzbetreiber mit RegelzonenverantwortungEntlastung
Sie erhalten auf Grundlage ihrer Plankostenprognose jährlich 5,525 Milliarden Euro als Zuschuss zu ihren Netzkosten.
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„Zu diesem Zweck sollen die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzo- nenverantwortung auf der Grundlage ihrer jeweiligen Plankostenprognose auf Grundlage der bisherigen Finanzplanung für die Jahre 2027 bis einschließlich 2029 einen Zuschuss in Höhe von 5,525 Milliarden Euro pro Jahr erhalten.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
a) Bund Der Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten in Höhe von 5,525 Milliarden Euro pro Jahr für die Kalenderjahre 2027 bis einschließlich 2029 soll durch Mittel des Klima- und Transformationsfonds finanziert werden. Sonstige Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sind nicht ersichtlich. …
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b) Länder und Kommunen Die Regelungen haben keine Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da eine Regelung aus dem Jahr 2026 fortgeführt wird. …
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Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung a) Bund Für die Bundesverwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Bundesnetzagentur prüft die vorschriftsgemäße Verwendung des Zuschusses zu den Übertragungsnetzkosten im Rahmen der ohnehin durchzuführenden Prüfung und Festlegung der Erlösobergrenzen. b) Länder und Kommunen Die Verwaltungen der Länder und Kommunen sind von den Regelungen nicht betroffen. Für sie entsteht kein Erfüllungsaufwand.
- Weitere Kosten
Sonstige Kosten für die Wirtschaft oder die sozialen Sicherungssysteme sind nicht ersichtlich. Auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, hat der Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten einen entlastenden Effekt. …
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Repräsentative Stichproben mit Blick auf das Jahr 2026 zeigten etwa für Haushaltskunden, dass die Netzentgelte um durchschnittlich rund zwei Cent pro Kilowattstunde gesunken sind. Die Höhe der Entlastungen fällt regional unterschiedlich hoch aus und hängt unter anderem vom Anteil an den Übertragungsnetzkosten ab, der in die Netzentgelte der einzelnen Verteilernetzbetreiber fließt und über diese Netzentgelte finanziert wird. Die im Jahr 2026 zu beobachtenden Netzentgeltsenkungen sind im Wesentlichen auf den mit § 24c EnWG für das Jahr 2026 gewährten Zuschuss in Höhe von 6,5 Milliarden Euro zurückzuführen. Auch bei einer Gewährung der im neuen § 24d EnWG vorgesehenen Zuschüsse in Höhe von jährlich 5,525 Milliarden Euro sind in den Jahren 2027 bis 2029 im Durchschnitt spürbare Entlastungen zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 28. September 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht4. September 2026 · BR-Drs. 509/26
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht28. September 2026 · BT-Drs. 21/8236