- Steuern und Finanzen
Gesetz zu dem Abkommen vom 19. Mai 2026 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/8245
Was ändert sich?
Deutschland und die Ukraine haben ein neues Steuerabkommen geschlossen: Einkommen soll nicht zweimal besteuert werden, Steuerhinterziehung soll erschwert werden. Das alte Abkommen von 1995 wird mit Übergangsregelungen aufgehoben.
KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten
- Dafür dürften
- CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Zustimmung zu dem am 19. Mai 2026 in Paris unterzeichneten Doppelbesteuerungsabkommen zum besseren Abbau steuerlicher Hindernisse zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen (entspricht weitgehend dem OECD-Musterabkommen), Ablösung des derzeit geltenden Abkommens vom 3. Juli 1995
Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.Wer ist betroffen?
- Steuerpflichtige mit Einkünften aus dem jeweils anderen Staat (z. B. Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren)Entlastung
Wer zu viel Quellensteuer gezahlt hat, bekommt sie auf Antrag erstattet, wenn das Abkommen die Steuer ermäßigt oder streicht – der Antrag muss innerhalb von drei Jahren gestellt werden.
Zu tun: Erstattungsantrag stellen, ggf. Ansässigkeitsbescheinigung vorlegen
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Buchstabe b Satz 1 regelt, dass dem Steuerpflichtigen auf Antrag die im Abzugsweg erhobene Steuer zu erstatten ist, soweit diese durch das Abkommen ermäßigt wird oder entfällt.“
- Unternehmen, auch kleine und mittelständischeBetroffen, ohne Kostenfolge
Für Unternehmen entstehen durch das Abkommen keine unmittelbaren direkten Kosten und kein messbarer zusätzlicher Aufwand.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittelständischen Unternehmen, entstehen durch das Abkommen keine unmittelbaren direkten Kosten.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Es ergeben sich für die öffentlichen Haushalte keine nennenswerten fiskalischen Gesamtauswirkungen. Tendenzielle Steuermehreinnahmen dürften sich mit tendenziellen Steuermindereinnahmen weit - gehend ausgleichen. Einige Maßnahmen dienen der Sicherung des Steueraufkommens.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Das Abkommen hat gegenüber der Rechtslage nach dem derzeit geltenden Abkommen keine messbaren Auswirkungen auf den Er - füllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entstehen durch das Abkommen keine messbaren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand. …
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E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch das Abkommen kommt es weder beim Bund noch bei den Steuerverwaltungen der Länder zu einer messbaren Änderung des Erfüllungsaufwands.
- Weitere Kosten
Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittelständischen Unternehmen, entstehen durch das Abkommen keine unmittelbaren direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch das Abkommen nicht zu erwarten. …
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2 BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 28. September 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
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