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Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Einschränkung der Versicherungspflicht bei privat genutzten Forstflächen
Eingereicht von: AfD · BT-Drs. 21/8105
Was ändert sich?
Wer ein Waldgrundstück nur privat nutzt – etwa zur Erholung oder für eigenes Brennholz – ohne Gewinn erzielen zu wollen, muss nicht mehr pflichtversichert in die landwirtschaftliche Unfallversicherung einzahlen. Eine freiwillige Versicherung bleibt möglich.
Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
AusschussBeratungsstand laut DIP: Überwiesen
- Dafür dürften
- AfDDie einbringende Fraktion. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- sehr geringEntwurf aus der Opposition; ohne CDU/CSU oder SPD gibt es keine Mehrheit (Opposition zusammen 299 von 630 Sitzen). In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 25 abgeschlossenen Oppositionsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Herausnahme von Eigentümern ausschließlich privat genutzter Forstgrundstücke ohne Gewinnerzielungsabsicht, insbesondere Waldflächen, aus der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung; Änderung §§ 6 und 123 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.Wer ist betroffen?
- Eigentümerinnen und Eigentümer privat genutzter WaldgrundstückeEntlastung
Sie müssen keine Pflichtbeiträge mehr an die landwirtschaftliche Unfallversicherung zahlen, wenn sie ihren Wald nur privat und ohne Gewinnabsicht nutzen.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Durch die Änderung des § 123 Abs. 2 SGB VII unterfallen privat genutzte Forstgrundstücke bei deren Nutzung keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, nicht mehr der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Lit. a SGB VII.“
- Waldeigentümer, die sich weiter absichern wollenBetroffen, ohne Kostenfolge
Sie können sich freiwillig in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichern, statt automatisch pflichtversichert zu sein.
Zu tun: freiwillige Versicherung abschließen
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Ungeachtet dessen bleibt es den Eigentümern nach der neu eingefügten Vorschrift des § 6 Abs. 1 S. Nr. 6 SGB VII weiterhin möglich, eine freiwillige Versicherung abzuschließen.“
- Wirtschaftlich tätige Land- und ForstbetriebeBetroffen, ohne Kostenfolge
Für sie bleibt die Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung bestehen.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Damit wird die Versicherungspflicht auf tatsächlich wirtschaftlich tätige land- und forstwirtschaftliche Betriebe beschränkt.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Wo steht das Gesetz?
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht22. September 2026 · BT-Drs. 21/8105
- Bundestag: 1. Lesung24. September 2026 · BT-PlPr. 21/96