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Gesetz zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung
Eingereicht von: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN · BT-Drs. 21/8109
Was ändert sich?
Wer Steuern hinterzieht, kann künftig auch wegen Geldwäsche bestraft werden – auch wenn er das Geld nur gespart und nicht vom Staat ausgezahlt bekommen hat. Schwere Steuerhinterziehung wird zum Verbrechen und darf nicht mehr gegen Geldauflage eingestellt werden.
Ab wann: Am ersten Tag des Quartals, das auf die Verkündung folgtKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
AusschussBeratungsstand laut DIP: Überwiesen
- Dafür dürften
- Grüne, LinkeDie einbringende Fraktion, dazu, wer bei ihren Vorlagen in dieser Wahlperiode im Ausschuss meist dafür stimmte. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- sehr geringEntwurf aus der Opposition; ohne CDU/CSU oder SPD gibt es keine Mehrheit (Opposition zusammen 299 von 630 Sitzen). In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 25 abgeschlossenen Oppositionsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Für diesen Vorgang gibt es im DIP keine Kurzbeschreibung. Der Gesetzentwurf ist unten verlinkt.
Wer ist betroffen?
- Menschen, die Steuern hinterziehenBelastung
Wer durch Steuerhinterziehung Steuerzahlungen spart, kann künftig zusätzlich wegen Geldwäsche verfolgt werden, weil der betroffene Vermögensbestandteil als Tatobjekt gilt.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Für Fälle der Steuerhinterziehung nach § 370 AO wird bestimmt, dass als Gegenstand im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB auch derjenige Vermögensbestandteil gilt, hinsichtlich dessen steuerliche Pflichten verletzt worden sind, wenn dadurch Aufwendungen erspart werden.“
- Beschuldigte in Fällen schwerer SteuerhinterziehungBelastung
Schwere Steuerhinterziehung gilt künftig als Verbrechen, sodass das Verfahren nicht mehr gegen eine Geldauflage eingestellt werden kann.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Fälle von schwerer Steuerhinterziehung können nicht mehr nach §§ 153, 153a StPO eingestellt werden, was in der Konsequenz dazu führt, dass Ermittlungen geführt und Steuergelder durch Einziehung vollständig zurückgefordert werden müssen.“
- Beteiligte an Cum-/Ex-Geschäften und andere Dritte, die für eine Straftat bezahlt wurdenBelastung
Gewinne, die jemand „für die Tat" erhalten hat, können künftig auch bei ihm eingezogen werden – auch über zwischengeschaltete Gesellschaften.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Die derzeitige Rechtslage führt allerdings dazu, dass zentrale Akteure von Cum-/Ex-Geschäften erhebliche Tatgewinne behalten können, obwohl sie für das System unverzichtbar waren.“
- Personen, gegen die wegen Steuerdelikten bereits ermittelt wirdBelastung
Auch laufende, noch nicht verjährte Fälle im Ermittlungsstadium fallen unter die neuen Regeln.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Mit der Übergangsregelung wird zudem klargestellt, dass auch solche Sachverhalte von der Neuregelung erfasst sind, die sich noch im Ermittlungsstadium befinden und noch nicht verjährt sind.“
- Menschen, die Waren schmuggeln oder mit geschmuggelter Ware handelnBelastung
Bei gewerbsmäßigem, gewaltsamem oder bandenmäßigem Schmuggel und bei Steuerhehlerei gilt die Ware, für die Abgaben hinterzogen wurden, wieder als Tatobjekt der Geldwäsche.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Für Fälle des gewerbsmäßigen, gewaltsamen oder bandenmäßigen Schmuggels 4 BGH, Urteil v. 28.07.2021, Az. 1 StR 519/20, NJW 2022, 90. nach § 373 AO sowie der Steuerhehlerei nach § 374 AO wird der Gegenstand erfasst, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Keine.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine.
- Weitere Kosten
Durch die Erweiterung der bestehenden Strafvorschrift können den Länderhaushalten geringfügige Verfahrens- und Vollzugskosten entstehen, deren genaue Höhe sich derzeit nicht näher beziffern lässt, die aber wegen des insgesamt geringen Umfangs der Erweiterungen nicht erheblich sein dürften. …
Mehr lesenWeniger
Zugleich werden durch die effektive und konsequente Verfolgung von Finanzkriminalität durch die Einziehung von Steuergeldern Kosten eingespart, die dem Staat durch Steuerhinterziehung entstanden sind.
Wo steht das Gesetz?
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht22. September 2026 · BT-Drs. 21/8109
- Bundestag: 1. Lesung24. September 2026 · BT-PlPr. 21/96
Im Bundestag gesagt
6 Reden an 1 Sitzungstag.
Alle Rednerinnen und RednerWeniger
- Dr. Johannes Fechner · MdB, SPD24. September 2026 · Plenarprotokoll 21/96, S. 11950C
- Knuth Meyer-Soltau · MdB, AfD24. September 2026 · Plenarprotokoll 21/96, S. 11951B
- Christian Moser · MdB, CDU/CSU24. September 2026 · Plenarprotokoll 21/96, S. 11952C
- Max Lucks · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN24. September 2026 · Plenarprotokoll 21/96, S. 11953A
- Luke Hoß · MdB, DIE LINKE24. September 2026 · zu Protokoll gegeben · Plenarprotokoll 21/96, S. 12010A
- Sebastian Steineke · MdB, CDU/CSU24. September 2026 · zu Protokoll gegeben · Plenarprotokoll 21/96, S. 12010B