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Donnerstag, 8. Oktober 2026Ausgabe KW 41

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Entwurf

Gesetz zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit in den sozialen Netzwerken

Eingereicht von: AfD · BT-Drs. 21/8369

Was ändert sich?

Große soziale Netzwerke dürfen Beiträge künftig nur noch daran prüfen, ob sie gegen Gesetze verstoßen – nicht nach eigenen Richtlinien. Löschen sie trotzdem, müssen sie Nutzern Schadensersatz zahlen, auch für immaterielle Schäden.

Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

Entwurf
Stand: Entwurf, Stufe 1 von 5

Beratungsstand laut DIP: Noch nicht beraten

Dafür dürften
AfDDie einbringende Fraktion. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
Chance
sehr geringEntwurf aus der Opposition; ohne CDU/CSU oder SPD gibt es keine Mehrheit (Opposition zusammen 299 von 630 Sitzen). In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 25 abgeschlossenen Oppositionsentwürfen beschlossen.
Einschätzung nach festen Regeln, keine Vorhersage. So schätzen wir sie ein

Worum geht es?

Klarstellung zur Unwirksamkeit des Haftungsprivilegs bei freiwilligen Maßnahmen zur Entfernung von nicht rechtswidrigen Nutzerbeiträgen durch Social-Media-Anbieter ("Content Moderation"), Verpflichtung marktbeherrschender …

Mehr lesen

sozialer Netzwerke zur Beschränkung der Inhaltsüberprüfung auf rechtswidrige Inhalt sowie zum Schadenersatz im Fall der Zuwiderhandlung, jährliche Untersuchung der Socia-Media-Branche und Veröffentlichung eines Berichts durch das Bundeskartellamt; Änderung § 7 Digitale-Dienste-Gesetz und § 32e Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Keine.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner.

Weitere Kosten

Keine.

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/8369 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht6. Oktober 2026 · BT-Drs. 21/8369