- Digitales und Forschung
Gesetz zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit in den sozialen Netzwerken
Eingereicht von: AfD · BT-Drs. 21/8369
Was ändert sich?
Große soziale Netzwerke dürfen Beiträge künftig nur noch daran prüfen, ob sie gegen Gesetze verstoßen – nicht nach eigenen Richtlinien. Löschen sie trotzdem, müssen sie Nutzern Schadensersatz zahlen, auch für immaterielle Schäden.
Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: Noch nicht beraten
- Dafür dürften
- AfDDie einbringende Fraktion. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- sehr geringEntwurf aus der Opposition; ohne CDU/CSU oder SPD gibt es keine Mehrheit (Opposition zusammen 299 von 630 Sitzen). In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 25 abgeschlossenen Oppositionsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Klarstellung zur Unwirksamkeit des Haftungsprivilegs bei freiwilligen Maßnahmen zur Entfernung von nicht rechtswidrigen Nutzerbeiträgen durch Social-Media-Anbieter ("Content Moderation"), Verpflichtung marktbeherrschender …
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sozialer Netzwerke zur Beschränkung der Inhaltsüberprüfung auf rechtswidrige Inhalt sowie zum Schadenersatz im Fall der Zuwiderhandlung, jährliche Untersuchung der Socia-Media-Branche und Veröffentlichung eines Berichts durch das Bundeskartellamt; Änderung § 7 Digitale-Dienste-Gesetz und § 32e Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Wer ist betroffen?
- Nutzerinnen und Nutzer sozialer NetzwerkeEntlastung
Werden Beiträge oder Konten bei einem marktbeherrschenden Netzwerk aus anderen Gründen als einem Gesetzesverstoß gelöscht, können Nutzer Schadensersatz verlangen – auch für immaterielle Schäden wie verlorene Abonnenten oder Inhalte.
Zu tun: Schadensersatz geltend machen
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Als Sanktion ist eine Schadensersatzhaftung gegenüber dem betroffenen Nutzer vorgesehen. Damit die Sanktion greift, soll auch eine Entschädigung für die immateriellen Schäden des Nutzers vorgesehen (Verlust von Abonnenten, Content-Verlust bei Kontenlöschung usw.).“
- Betreiber marktbeherrschender sozialer NetzwerkeBelastung
Sie dürfen Nutzerinhalte nur noch auf Vereinbarkeit mit den allgemeinen Gesetzen prüfen und müssen bei Verstoß dagegen den betroffenen Nutzern Schadensersatz zahlen.
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„In § 7 DDG ist außerdem ein Absatz 1a aufzunehmen, der bestimmt, dass soziale Netzwerke, die marktbeherrschend sind im Sinne von § 18 GWB, die Inhalte ihrer Nutzer nur auf ihre Vereinbarkeit mit den allgemeinen Gesetzen inhaltlich überprüfen dürfen und im Fall der Zuwiderhandlung dem Nutzer zum Schadensersatz verpflichtet sind.“
- Anbieter von Online-Plattformen und Vermittlungsdiensten allgemeinBelastung
Wer Nutzerbeiträge nach eigenen Richtlinien statt nach Gesetzesverstößen bewertet, verliert den Haftungsschutz und haftet für alle verbreiteten Inhalte wie für eigene.
Zu tun: Moderation auf rechtswidrige Inhalte beschränken, um die Haftung zu vermeiden
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„Eine Plattform, die Nutzerbeiträge einer inhaltlichen Bewertung unterzieht, macht sich diese zu eigen und haftet für den gesamten verbreiteten Inhalt wie für eigene Informationen nach den allgemeinen Gesetzen.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Keine.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner.
- Weitere Kosten
Keine.
Wo steht das Gesetz?
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht6. Oktober 2026 · BT-Drs. 21/8369