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Freitag, 9. Oktober 2026Ausgabe KW 41

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Entwurf

Gesetz zur Stärkung der Unabhängigkeit der Deutschen Rentenversicherung

Eingereicht von: AfD · BT-Drs. 21/8370

Was ändert sich?

Die Rentenversicherung soll unabhängiger von der Politik werden: Das Ministerium darf ihr keine fachlichen Weisungen mehr geben, Geld aus der Rücklage darf nur noch für laufende Renten entnommen werden, und der Bund soll nicht beitragsgedeckte Leistungen voll aus Steuern zahlen.

Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

Entwurf
Stand: Entwurf, Stufe 1 von 5

Beratungsstand laut DIP: Noch nicht beraten

Dafür dürften
AfDDie einbringende Fraktion. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
Chance
sehr geringEntwurf aus der Opposition; ohne CDU/CSU oder SPD gibt es keine Mehrheit (Opposition zusammen 299 von 630 Sitzen). In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 28 abgeschlossenen Oppositionsentwürfen beschlossen.
Einschätzung nach festen Regeln, keine Vorhersage. So schätzen wir sie ein

Worum geht es?

Maßnahmen zur institutionellen und organisatorischen Unabhängigkeit sowie zur finanziellen Stärkung der Deutschen Rentenversicherung Bund: Konkretisierung des Selbstverwaltungsprinzips der gesetzlichen Rentenversicherung …

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und Klarstellung der Weisungsfreiheit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, Beschränkung der staatlichen Aufsicht auf die Rechtsaufsicht, Einführung von Eingriffsgrenzen für den Gesetzgeber bei strukturellen und finanziellen Änderungen, Schutz der Nachhaltigkeitsrücklage vor politischer Zweckentnahme durch Beschränkung von Entnahmen auf die Sicherstellung laufender Rentenzahlungen, Verpflichtung zur vollständigen steuerlichen Kompensation nicht beitragsgedeckter Leistungen; Einfügung § 33a und Änderung §§ 29 und 94 Viertes Buch Sozialgesetzbuch, Einfügung § 127b und Änderung § 213 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Durch den Gesetzentwurf entstehen dem Bund, den Ländern und den Kommunen keine unmittelbaren zusätzlichen Haushaltsausgaben. Die vollständige Finanzierung nicht beitragsgedeckter Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt gemäß § 213 Absatz 7 SGB VI stufenweise über mehrere Haushaltsjahre. …

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Die konkrete Ausgestaltung dieser Finanzierung bleibt den jeweiligen Haushaltsgesetzen vorbehalten. Unmittelbare haushaltswirksame Mehrbelastungen ergeben sich daher nicht.

Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es entsteht geringfügiger Erfüllungsaufwand für die Verwaltung in Form von einmaligen Umstellungskosten infolge redaktioneller Anpassungen.

Weitere Kosten

Weitere Kosten, insbesondere mittelbare Kosten für die Wirtschaft oder Preiswirkungen, sind nicht zu erwarten.

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/8370 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht6. Oktober 2026 · BT-Drs. 21/8370