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Gesetz zur Stärkung der Unabhängigkeit der Deutschen Rentenversicherung
Eingereicht von: AfD · BT-Drs. 21/8370
Was ändert sich?
Die Rentenversicherung soll unabhängiger von der Politik werden: Das Ministerium darf ihr keine fachlichen Weisungen mehr geben, Geld aus der Rücklage darf nur noch für laufende Renten entnommen werden, und der Bund soll nicht beitragsgedeckte Leistungen voll aus Steuern zahlen.
Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: Noch nicht beraten
- Dafür dürften
- AfDDie einbringende Fraktion. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- sehr geringEntwurf aus der Opposition; ohne CDU/CSU oder SPD gibt es keine Mehrheit (Opposition zusammen 299 von 630 Sitzen). In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 28 abgeschlossenen Oppositionsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Maßnahmen zur institutionellen und organisatorischen Unabhängigkeit sowie zur finanziellen Stärkung der Deutschen Rentenversicherung Bund: Konkretisierung des Selbstverwaltungsprinzips der gesetzlichen Rentenversicherung …
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und Klarstellung der Weisungsfreiheit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, Beschränkung der staatlichen Aufsicht auf die Rechtsaufsicht, Einführung von Eingriffsgrenzen für den Gesetzgeber bei strukturellen und finanziellen Änderungen, Schutz der Nachhaltigkeitsrücklage vor politischer Zweckentnahme durch Beschränkung von Entnahmen auf die Sicherstellung laufender Rentenzahlungen, Verpflichtung zur vollständigen steuerlichen Kompensation nicht beitragsgedeckter Leistungen; Einfügung § 33a und Änderung §§ 29 und 94 Viertes Buch Sozialgesetzbuch, Einfügung § 127b und Änderung § 213 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
Wer ist betroffen?
- Gesetzlich Rentenversicherte (Beitragszahlende)Betroffen, ohne Kostenfolgeindirekt
Für Versicherte entstehen keine neuen Pflichten oder Verfahren; die Beitragsmittel sollen künftig stärker vor politischen Zugriffen geschützt sein.
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„Der Gesetzentwurf betrifft ausschließlich organisations- und aufsichtsrechtliche Strukturen der gesetzlichen Rentenversicherung und führt weder zu neuen Pflichten noch zu zusätzlichen Verwaltungsverfahren für Versicherte oder Rentenempfänger.“
- Rentnerinnen und RentnerBetroffen, ohne Kostenfolgeindirekt
Am eigenen Rentenbezug ändert sich nichts; Entnahmen aus der Rücklage sind künftig nur noch zur Sicherung der laufenden Rentenzahlungen erlaubt.
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„Der Schutz der Nachhaltigkeitsrücklage vor politischer Zweckentnahme erfolgt durch Beschränkung von Entnahmen auf die Sicherstellung laufender Rentenzahlungen nach § 127b Absatz 2 SGB VI.“
- ArbeitgeberBetroffen, ohne Kostenfolge
An Beitragspflichten sowie Melde- und Nachweispflichten ändert sich nichts.
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„Der Gesetzentwurf ändert weder Beitragspflichten noch Melde- oder Nachweispflichten der Arbeitgeber und greift nicht in bestehende arbeits- oder sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen ein.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Durch den Gesetzentwurf entstehen dem Bund, den Ländern und den Kommunen keine unmittelbaren zusätzlichen Haushaltsausgaben. Die vollständige Finanzierung nicht beitragsgedeckter Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt gemäß § 213 Absatz 7 SGB VI stufenweise über mehrere Haushaltsjahre. …
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Die konkrete Ausgestaltung dieser Finanzierung bleibt den jeweiligen Haushaltsgesetzen vorbehalten. Unmittelbare haushaltswirksame Mehrbelastungen ergeben sich daher nicht.
- Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es entsteht geringfügiger Erfüllungsaufwand für die Verwaltung in Form von einmaligen Umstellungskosten infolge redaktioneller Anpassungen.
- Weitere Kosten
Weitere Kosten, insbesondere mittelbare Kosten für die Wirtschaft oder Preiswirkungen, sind nicht zu erwarten.
Wo steht das Gesetz?
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht6. Oktober 2026 · BT-Drs. 21/8370