- Familie, Bildung und Gesellschaft
Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Rückbesinnung auf biologische Geschlechter in der Kinder- und Jugendhilfe
Eingereicht von: AfD · BT-Drs. 21/8372
Was ändert sich?
In der Kinder- und Jugendhilfe soll nur noch das biologische Geschlecht maßgeblich sein: Angebote richten sich an Mädchen und Jungen. Träger der Jugendhilfe und die Schulsozialarbeit dürfen davon abweichende Geschlechtsidentitäts-Konzepte nicht mehr fördern oder vermitteln.
Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: Noch nicht beraten
- Dafür dürften
- AfDDie einbringende Fraktion. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- sehr geringEntwurf aus der Opposition; ohne CDU/CSU oder SPD gibt es keine Mehrheit (Opposition zusammen 299 von 630 Sitzen). In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 25 abgeschlossenen Oppositionsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Für diesen Vorgang gibt es im DIP keine Kurzbeschreibung. Der Gesetzentwurf ist unten verlinkt.
Wer ist betroffen?
- Transidente, nichtbinäre und intergeschlechtliche junge MenschenBelastung
Ihre Lebenslagen sollen in der Kinder- und Jugendhilfe nicht mehr eigens berücksichtigt werden; Angebote beziehen sich nur noch auf Mädchen und Jungen.
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„§ 9 Nummer 3 SGB VIII verpflichtet Träger der Jugendhilfe seit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444), die „Lebenslagen von transidenten, nichtbinären und intergeschlechtlichen jungen Menschen“ zu berücksichtigen.“
- Eltern von Kindern und JugendlichenEntlastung
Das elterliche Erziehungsrecht soll gestärkt werden, indem Jugendhilfeangebote keine vom biologischen Geschlecht abweichenden Geschlechtsidentitätskonzepte vermitteln dürfen.
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„Zugleich wird das elterliche Erziehungsrecht gestärkt und einer vorschnellen pädagogischen Bestärkung von Geschlechtsdysphorie entgegengewirkt.“
- Fachkräfte in der Kinder- und Jugendhilfe bei öffentlichen und freien TrägernBelastung
Sie dürfen in ihrer Arbeit vom biologischen Geschlecht abweichende Geschlechtsidentitätskonzepte nicht mehr fördern oder vermitteln und müssen Angebote am Leitbild von Mädchen und Jungen ausrichten.
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„zugleich wird ein striktes Verbot normiert, wonach eine Förderung oder Vermittlung vom biologischen Geschlecht abweichender Geschlechtsidentitätskonzepte nicht stattfindet.“
- Beschäftigte in der SchulsozialarbeitBelastung
Auch für die Schulsozialarbeit gilt das Leitbild der biologischen Zweigeschlechtlichkeit ausdrücklich.
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„§ 1 Absatz 3 SGB VIII bindet sämtliche allgemeinen Aufgaben der Jugendhilfe an dieses Leitbild, § 13a SGB VIII erstreckt es ausdrücklich auf die Schulsozialarbeit, um Umgehungen im schulischen Nahbereich zu verhindern.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Dem Bund entstehen keine unmittelbaren Haushaltsausgaben.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Für die Wirtschaft Keiner. E.3 Für die Verwaltung (Bund, Länder, Kommunen) Kein messbarer zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da es sich um eine Anpassung der gesetzlichen Zielbestimmungen ohne neue Verfahrens- oder Berichtspflichten handelt.
- Weitere Kosten
Keine.
Wo steht das Gesetz?
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht6. Oktober 2026 · BT-Drs. 21/8372