Gesetz zur Abschaffung des Fernunterrichtsschutzgesetzes (Fernunterrichtsschutzgesetzabschaffungsgesetz - FernUSAG)
Eingereicht von: AfD · BT-Drs. 21/8374
Was ändert sich?
Das Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht wird abgeschafft. Anbieter von Fernlehrgängen und Online-Kursen brauchen dann keine staatliche Zulassung mehr; für Teilnehmende gilt nur noch das allgemeine Verbraucherrecht.
Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: Noch nicht beraten
- Dafür dürften
- AfDDie einbringende Fraktion. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- sehr geringEntwurf aus der Opposition; ohne CDU/CSU oder SPD gibt es keine Mehrheit (Opposition zusammen 299 von 630 Sitzen). In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 25 abgeschlossenen Oppositionsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Für diesen Vorgang gibt es im DIP keine Kurzbeschreibung. Der Gesetzentwurf ist unten verlinkt.
Wer ist betroffen?
- Teilnehmende an Fernlehrgängen und Online-KursenBelastung
Der besondere Schutz des Fernunterrichtsgesetzes entfällt – etwa die Möglichkeit, bei fehlender Zulassung den gezahlten Preis ohne Angabe von Gründen zurückzufordern; es gilt nur noch das allgemeine Verbraucherrecht.
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„Fehlt eine solche Zulassung, können Kunden den gezahlten Preis auch nach Teilnahme am Lehrgang ohne Angabe von Gründen zurückfordern.“
- Anbieter von Fernlehrgängen, Online-Coachings und digitalen BildungsangebotenEntlastung
Sie müssen ihre Lehrgänge nicht mehr zur Zulassung einreichen und können sie ohne Wartezeit vertreiben; Antrags-, Nachweis- und Dokumentationspflichten entfallen.
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„Die Entlastung ergibt sich insbesondere aus dem Wegfall der bisherigen Zulassungspflicht für Fernlehrgänge einschließlich der dazugehörigen Informations-, Nachweis- und Mitwirkungspflichten.“
- Unternehmen, die Bildungs- und Beratungsangebote für andere Unternehmen anbietenEntlastung
Auch Verträge zwischen Unternehmen brauchen keine Zulassung mehr, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs potenziell erforderlich war.
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„Dadurch geraten deutlich mehr Bildungs- und Beratungsangebote in den Anwendungsbereich des Gesetzes und benötigen potenziell eine Zulassung.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Keine.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürger entsteht durch die Abschaffung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da keine neuen gesetzlichen Mitwirkungs-, Nachweis- oder Antragspflichten eingeführt werden. Soweit Schutzrechte künftig ausschließlich über das allgemeine Verbraucherrecht wahrgenommen werden, kann allenfalls ein nicht quantifizierbarer Informationsaufwand entstehen. …
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E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Abschaffung des FernUSG führt bei der Wirtschaft zu einer dauerhaften Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands. Die Entlastung ergibt sich insbesondere aus dem Wegfall der bisherigen Zulassungspflicht für Fernlehrgänge einschließlich der dazugehörigen Informations-, Nachweis- und Mitwirkungspflichten. Darüber hinaus entfallen Wartezeiten und wirtschaftliche Vorleistungen, die bislang dadurch entstehen, dass Fernlehrgänge erst nach Erteilung der Zulassung vertrieben werden dürfen. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung sinkt der jährliche Erfüllungsaufwand. Mit der Aufhebung des FernUSG entfallen die bisherigen Zulassungs-, Prüf-, Beratungs- und Vollzugsaufgaben der ZFU. Dies umfasst insbesondere die Bearbeitung von Zulassungsanträgen, die Prüfung von Lehrmaterialien und Vertragsunterlagen, die Bescheidung, die Bearbeitung von Änderungs- und Verlängerungsanträgen sowie die Überwachung nicht zugelassener Angebote. Dem können einmalige Umstellungsaufwände gegenüberstehen, etwa für die Abwicklung laufender Verfahren und die Anpassung interner Prozesse. Insgesamt ist jedoch von einer dauerhaften Entlastung der Verwaltung auszugehen.
- Weitere Kosten
Keine.
Wo steht das Gesetz?
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht6. Oktober 2026 · BT-Drs. 21/8374