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Donnerstag, 8. Oktober 2026Ausgabe KW 41

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Entwurf

Gesetz zur Abschaffung des Fernunterrichtsschutzgesetzes (Fernunterrichtsschutzgesetzabschaffungsgesetz - FernUSAG)

Eingereicht von: AfD · BT-Drs. 21/8374

Was ändert sich?

Das Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht wird abgeschafft. Anbieter von Fernlehrgängen und Online-Kursen brauchen dann keine staatliche Zulassung mehr; für Teilnehmende gilt nur noch das allgemeine Verbraucherrecht.

Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

Entwurf
Stand: Entwurf, Stufe 1 von 5

Beratungsstand laut DIP: Noch nicht beraten

Dafür dürften
AfDDie einbringende Fraktion. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
Chance
sehr geringEntwurf aus der Opposition; ohne CDU/CSU oder SPD gibt es keine Mehrheit (Opposition zusammen 299 von 630 Sitzen). In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 25 abgeschlossenen Oppositionsentwürfen beschlossen.
Einschätzung nach festen Regeln, keine Vorhersage. So schätzen wir sie ein

Worum geht es?

Für diesen Vorgang gibt es im DIP keine Kurzbeschreibung. Der Gesetzentwurf ist unten verlinkt.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Keine.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürger entsteht durch die Abschaffung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da keine neuen gesetzlichen Mitwirkungs-, Nachweis- oder Antragspflichten eingeführt werden. Soweit Schutzrechte künftig ausschließlich über das allgemeine Verbraucherrecht wahrgenommen werden, kann allenfalls ein nicht quantifizierbarer Informationsaufwand entstehen. …

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E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Abschaffung des FernUSG führt bei der Wirtschaft zu einer dauerhaften Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands. Die Entlastung ergibt sich insbesondere aus dem Wegfall der bisherigen Zulassungspflicht für Fernlehrgänge einschließlich der dazugehörigen Informations-, Nachweis- und Mitwirkungspflichten. Darüber hinaus entfallen Wartezeiten und wirtschaftliche Vorleistungen, die bislang dadurch entstehen, dass Fernlehrgänge erst nach Erteilung der Zulassung vertrieben werden dürfen. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung sinkt der jährliche Erfüllungsaufwand. Mit der Aufhebung des FernUSG entfallen die bisherigen Zulassungs-, Prüf-, Beratungs- und Vollzugsaufgaben der ZFU. Dies umfasst insbesondere die Bearbeitung von Zulassungsanträgen, die Prüfung von Lehrmaterialien und Vertragsunterlagen, die Bescheidung, die Bearbeitung von Änderungs- und Verlängerungsanträgen sowie die Überwachung nicht zugelassener Angebote. Dem können einmalige Umstellungsaufwände gegenüberstehen, etwa für die Abwicklung laufender Verfahren und die Anpassung interner Prozesse. Insgesamt ist jedoch von einer dauerhaften Entlastung der Verwaltung auszugehen.

Weitere Kosten

Keine.

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/8374 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht6. Oktober 2026 · BT-Drs. 21/8374