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Montag, 12. Oktober 2026Ausgabe KW 42

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Entwurf

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz)

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BR-Drs. 587/26

Was ändert sich?

Pflegebedürftige erhalten gebündelte Budgets und eine neue Pflegebegleitung. Kinderlose zahlen ab 2027 0,3 Prozentpunkte mehr Pflegebeitrag, für mitversicherte Ehepartner wird ein Zuschlag fällig, und ab 2028 fallen auch für Minijobs Pflegebeiträge an.

Ab wann: 1. Januar 2027, weitere Teile am 1. Januar 2028 und am 1. Januar 2029KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

Entwurf
Stand: Entwurf, Stufe 1 von 5

Beratungsstand laut DIP: Dem Bundesrat zugeleitet - Noch nicht beraten

Dafür dürften
CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
Chance
hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 158 von 165 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Einschätzung nach festen Regeln, keine Vorhersage. So schätzen wir sie ein

Worum geht es?

Für diesen Vorgang gibt es im DIP keine Kurzbeschreibung. Der Gesetzentwurf ist unten verlinkt.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Soziale Pflegeversicherung: Durch dieses Gesetz wird die SPV durch Mehreinnahmen bzw. Minderausgaben entlastet. Die Finanzwirkungen der einzelnen Maßnahmen werden in der folgenden Tabelle dargestellt. Angaben in Millionen Euro 2027 2028 2029 2030 rechnerisches Defizit bei einem Beitragssatz in Höhe von 3,6 Prozent 7 600 15 400 16 900 17 400 weitere Mehrausgaben: …

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jährliche Dynamisierung der Leistungsbeträge ab 2029 (jeweils zum 01.01.) mit der durchschnittlichen Kerninflationsrate der drei vorherigen Kalenderjahre 0 0 1 800 2 400 Aufbau von Liquiditätsreserven für die SPV durch die Anhebung der Ausgabendeckungsquote (ADQ) 0 1 400 700 700 Pflegebegleitung nach den §§ 7c, 7d SGB XI 0 300 500 500 Finanzwirkungen der Maßnahmen des Gesetzes 6 250 14 460 16 460 17 960 davon: Minderausgaben für die SPV Verwaltungskosten 200 250 300 300 Verschiebung der Rückzahlung von Bundesdarlehen 0 500 740 740 Prävention und Rehabilitation 0 0 300 800 Anpassung der Begutachtungssystematik 1 300 2 500 3 400 4 200 Streichung der Leistung "Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI" in Pflegegrad 1 800 900 1 000 1 000 Wegfall der Dynamisierung im Jahr 2028 0 4 700 4 800 4 900 Korrektur der nicht-intendierten Folgen der „Flexi-Rente“ 150 150 150 150 Mehreinnahmen für die SPV Beitrag für geringfügig Beschäftigte 0 1 400 1 400 1 400 Beitragsbemessungsgrenze analog zum GKV-BStabG 500 500 500 600 Anpassung beitragsfreie Mitversicherung 0 260 270 270 Erhöhung des Zuschlags für kinderlose Mitglieder 3 300 3 300 3 600 3 600 Ab 01.07.2027 werden Vorschläge der Pflegestrukturkommission umgesetzt, mit denen eine auskömmliche Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung in dieser Legislaturperiode und darüber hinaus sichergestellt wird. Geringe Mehrausgaben von insgesamt rund 12 Millionen Euro jährlich ergeben sich ferner ab 2027 für Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (§ 11 Absatz 1 SGB XI), Regelungen zur Berücksichtigung der Kinder- und Jugendhospizversorgung (§ 34 SGB XI) und für mit Maßnahmen nach diesem Gesetz zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten beim Bundesamt für Soziale Sicherung (im Umfang von 1,5 Stellen im gehobenen Dienst, refinanziert durch den Ausgleichsfonds) sowie ab 2028 für die Verstetigung des Kompetenzzentrums Digitalisierung und Pflege (§ 10 SGB XI). Gesetzliche Krankenversicherung: Angaben in Millionen Euro 2027 2028 2029 2030 Mindereinnahmen Absenkung der Verwaltungskostenpauschale 200 250 300 300 Mehrausgaben Regelungen zur Kinder- und Jugendhospizversorgung (§ 39a SGB V) 6 6 6 6 Medizinischer Dienst Bund: Angaben in Millionen Euro 2027 2028 2029 2030 Mehrausgaben für den MD Bund Neuer Beirat nach § 18f SGB XI 0,5 0,5 0,5 0,5 Gesetzliche Rentenversicherung (GRV): Angaben in Millionen Euro 2027 2028 2029 2030 Mindereinnahmen aus der SPV Korrektur der nicht-intendierten Folgen der „Flexi-Rente“ 150 150 150 150 Bund, Länder und Kommunen: Da für die Förderung der Digitalisierung in der Langzeitpflege Mittel aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes zur Verfügung gestellt werden, entstehen dem Bund in den Jahren 2027 bis 2031 Haushaltsausgaben in Höhe von insgesamt 1,6 Milliarden Euro. Den Länder können Haushaltsausgaben in Höhe von bis zu 400 Millionen Euro entstehen, sofern sie kofinanzieren. Durch den neu festgelegten Zeitraum für die Rückzahlung der vom Bund gewährten Darlehen an die soziale Pflegeversicherung von ursprünglich 2028 bis 2033 auf den Zeitraum 2035 bis 2039 entstehen dem Bund folgende Mindereinnahmen: im Jahr 2028 500 Millionen Euro und in den Jahren 2029 bis 2033 jeweils jährlich 740 Millionen Euro. Im Zeitraum 2035 bis 2039 ergeben sich entsprechende Mehreinnahmen von jährlich 840 Millionen Euro. Für Länder und Gemeinden ergeben sich im Bereich der Hilfe zur Pflege für das Jahr 2028 bezifferbare Mehrausgaben von rund 600 Millionen Euro, die in den Folgejahren auf Grund der Einführung einer jährlichen regelhaften Dynamisierung der Leistungen der Pflegeversicherung ab 2029 sukzessive abnehmen, auf 400 Millionen Euro in 2029 und 350 Millionen Euro in 2030 und im weiteren Zeitverlauf dazu beitragen, die Ausgaben der Hilfe zur Pflege zu reduzieren. Eine weitere Reduzierung der Ausgaben für die Hilfe zur Pflege ergibt sich daraus, dass der Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen durch präventive Maßnahmen und die Anpassung der Begutachtungssystematik, die in Konsequenz auch zu einer leicht veränderten Verteilung der Pflegegrade führt, zukünftig gebremst wird. Letztere Auswirkungen dürften ab dem dritten Jahr zu einer weiteren isolierten Kostendämpfung bei der Hilfe zur Pflege führen, die einen niedrigen dreistelligen Millionenbetrag umfasst. Die Länder haben zudem die Möglichkeit, die Pflegebedürftigen durch Übernahme von Investitionskosten zu entlasten. Für Bund, Länder und Gemeinden ergeben sich außerdem im Bereich der Beihilfe entsprechend dem Anteil der beihilfeberechtigten Pflegebedürftigen Einsparungen von rund 80 Millionen Euro im Jahr 2027 aufwachsend auf bis zu rund 300 Millionen Euro im Jahr 2030.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Den Bürgerinnen und Bürgern entstehen jährliche Entlastungen in Höhe von knapp 14 Millionen Stunden. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Wirtschaft wird jährlich um etwa 303,6 Millionen Euro entlastet. Der einmalige Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft liegt bei etwa 9,5 Millionen Euro. …

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Dem stehen einmalige Entlastungen in Höhe von knapp 7 Millionen Euro gegenüber. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Von den oben genannten Einsparungen des jährlichen Erfüllungsaufwands der Wirtschaft gehen rund 8 Millionen Euro auf Einsparungen bei Bürokratiekosten durch vereinfachte oder wegfallende Informationspflichten zurück, bei den einmaligen Einsparungen sind dies ca. 5,1 Millionen Euro. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung 1. Bund Für den Bund entsteht kein signifikanter Erfüllungsaufwand. Die Beihilfefestsetzungsstellen des Bundes und der Medizinische Dienst Bund werden jährlich insgesamt um knapp 6 Millionen Euro entlastet. 2. Länder und Kommunen Ländern und Kommunen entsteht kein signifikanter Erfüllungsaufwand. Die Beihilfefestsetzungsstellen der Länder werden jährlich um etwa 1 Millionen Euro entlastet. 3. Sozialversicherung Der einmalige Erfüllungsaufwand für die Sozialversicherungszweige beträgt insgesamt etwa 4,7 Millionen Euro, dem stehen zu erwartende jährliche Entlastungen in Höhe von knapp 70 Millionen Euro gegenüber.

Weitere Kosten

Neben den unter D. gemachten Ausführungen entstehen noch folgende Finanzwirkungen: Durch die Erhöhung des Zuschlags für kinderlose Mitglieder um 0,3 Beitragssatzpunkte entstehen den Mitgliedern der SPV im Jahr 2027 3,3 Milliarden Euro Mehrausgaben. Diese steigen durch die Anpassung der beitragsfreien Mitversicherung an, von insgesamt 3,56 Milliarden Euro im Jahr 2028 auf 3,87 Milliarden Euro im Jahr 2030. …

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Durch den vom Arbeitgeber aus einer geringfügigen Beschäftigung zu tragenden Beitrag ab 2028 entstehen den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ab dem Jahr 2028 jährlich Mehrausgaben von 1,4 Milliarden Euro. Hierbei sind die Belastungen der Arbeitgeber für Beschäftigte im Übergangsbereich berücksichtigt. Für die private Pflege-Pflichtversicherung ergeben sich entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Pflegebedürftigen und unter Berücksichtigung der Beihilfetarife Minderausgaben von rund 80 Millionen Euro im Jahr 2027, ansteigend auf etwa 300 Millionen Euro im Jahr 2030. Bundesrat Drucksache 587/26 09.10.26 BRFuss G - AIS - FSFJ - Fz Gesetzesantrag der Bundesregierung

Auszug aus dem Vorblatt der BR-Drs. 587/26 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht9. Oktober 2026 · BR-Drs. 587/26