Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BR-Drs. 588/26
Was ändert sich?
Angriffe auf Polizei, Rettungskräfte, Ärzte, Pflegekräfte, Beschäftigte im öffentlichen Verkehr sowie auf Kommunal- und EU-Politiker werden härter bestraft. Für tätliche Angriffe auf Vollstreckungsbeamte gilt künftig mindestens sechs Monate Freiheitsstrafe.
Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: Dem Bundesrat zugeleitet - Noch nicht beraten
- Dafür dürften
- CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 158 von 165 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Für diesen Vorgang gibt es im DIP keine Kurzbeschreibung. Der Gesetzentwurf ist unten verlinkt.
Wer ist betroffen?
- Polizistinnen, Polizisten und andere VollstreckungsbeamteEntlastung
Wer Widerstand leistet, kann künftig bis zu fünf Jahre Haft erhalten, bei tätlichem Angriff gilt eine Mindeststrafe von sechs Monaten.
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„Der Entwurf sieht weiter in § 113 Absatz 1 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) eine Erhöhung des Höchstmaßes der Freiheitsstrafe auf fünf Jahre vor.“
- Ärztinnen, Ärzte, Pflegefachpersonal, Apothekerinnen und Apotheker sowie deren MitarbeitendeEntlastung
Übergriffe und Behinderungen gegen sie können künftig als eigener Straftatbestand erfasst werden.
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„Als Angehörige eines solchen Heilberufs werden etwa Ärztinnen und Ärzte, Pflegefachpersonal sowie Apothekerinnen und Apotheker erfasst.“
- Rettungskräfte und andere hilfeleistende PersonenEntlastung
Wer sie bei der Hilfeleistung behindert, wird künftig über die Vorschrift zur unterlassenen Hilfeleistung und Behinderung von hilfeleistenden Personen bestraft.
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„Der bisherige § 115 Absatz 3 StGB wird systematisch passender in § 323c StGB-E (Unterlassene Hilfeleistung, Behinderung von hilfeleistenden Personen) überführt und der Schutzbereich auf Angehörige bestimmter Heilberufe sowie deren Mitarbeitende ausgeweitet.“
- Beschäftigte von wichtigen Versorgungsbetrieben, Anlagen und Einrichtungen, etwa im öffentlichen PersonenverkehrEntlastung
Angriffe gegen sie können künftig eigens strafrechtlich erfasst werden.
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„Zudem wird der Schutz der in § 316b Absatz 1 StGB aufgeführten gemeinschaftswichtigen Unternehmen, Anlagen und Einrichtungen auf die für sie tätigen Personen ausgeweitet.“
- Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker sowie Mitglieder europäischer OrganeEntlastung
Nötigungen gegen sie und ihre Gremien sind künftig eigens strafbar.
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„Der Schutzbereich der §§ 105 und 106 StGB wird um die europäische und die Kommunalebene erweitert.“
- Ehrenamtlich Engagierte und andere Menschen mit gemeinwohldienlicher TätigkeitEntlastung
Gerichte müssen bei der Strafzumessung künftig ausdrücklich berücksichtigen, wenn eine Tat ihre dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit beeinträchtigt.
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„Der Entwurf sieht vor, die Regelung zur Strafzumessung in § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB dahingehend zu ergänzen, dass hinsichtlich der verschuldeten Auswirkungen der Tat auch solche in Betracht zu ziehen sind, die geeignet sind, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.“
- Wegen Volksverhetzung VerurteilteBelastung
Bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr kann das Gericht zusätzlich das Recht entziehen, gewählt zu werden oder ein öffentliches Amt auszuüben.
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„Künftig kann das Gericht neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr den Entzug des passiven Wahlrechts und den Verlust der Amtsfähigkeit anordnen.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Keine.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht oder entfällt kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht oder entfällt kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht oder entfällt kein Erfüllungsaufwand.
- Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf die Verbraucherpreise, sind nicht zu erwarten. Mehrkosten im justiziellen Kernbereich sind bei den Strafverfolgungsbehörden und den Strafgerichten der Länder nicht zu erwarten, da die vorgeschlagenen Regelungen bereits heute strafbare Sachverhalte erfassen. …
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Bundesrat Drucksache 588/26 09.10.26 BRFuss R - In Gesetzentwurf der Bundesregierung
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