- Familie, Bildung und Gesellschaft
- Recht und Justiz
Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt im familiengerichtlichen Verfahren, zur Einrichtung eines Elektronischen Vollmachtsregisters und zur Änderung weiterer Vorschriften
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BR-Drs. 589/26
Was ändert sich?
Opfer häuslicher Gewalt können künftig bei Sorge- und Umgangsverfahren ein Gericht wählen, damit ihr neuer Wohnort geheim bleibt, und sich schon vor Ablauf des Trennungsjahres scheiden lassen. Außerdem entsteht ein elektronisches Register für Vollmachten.
Ab wann: Grundsätzlich am Tag nach der Verkündung; einzelne Teile später: 1. Juli 2027, 1. Januar 2028, 1. April 2028, 31. Juli 2028 und 1. Januar 2029KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: Dem Bundesrat zugeleitet - Noch nicht beraten
- Dafür dürften
- CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 160 von 167 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Für diesen Vorgang gibt es im DIP keine Kurzbeschreibung. Der Gesetzentwurf ist unten verlinkt.
Wer ist betroffen?
- Von häuslicher Gewalt betroffene Eltern, die mit dem Kind an einem geheimen Ort lebenEntlastung
Sie können für Sorge-, Umgangs-, Abstammungs- und Kindesunterhaltsverfahren ein anderes zuständiges Gericht wählen, damit der neue Aufenthaltsort nicht erkennbar wird.
Zu tun: Wahlgerichtsstand im Verfahren nutzen
Laut Entwurf 2.000 Betroffene
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Damit soll in diesen Verfahren die Sicherheit von Elternteilen gewährleistet werden, die Opfer von Partnerschaftsgewalt geworden sind und sich mit dem Kind an einem neuen, dem gewaltausübenden Elternteil unbekannten Ort aufhalten.“
- Verheiratete, die von ihrem Ehepartner Gewalt erlitten habenEntlastung
Eine Scheidung ist auf eigenen Antrag in der Regel schon vor Ablauf des Trennungsjahres möglich.
Zu tun: Scheidungsantrag stellen
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Damit wird klargestellt, dass eine unzumutbare Härte in der Regel vorliegt, wenn der antragstellende Ehegatte oder dessen im Haushalt lebendes Kind vom Antragsgegner vorsätzlich und widerrechtlich an Körper, Gesundheit, Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt worden ist.“
- Eltern von Kindern über 14 Jahren in FamilienverfahrenBetroffen, ohne Kostenfolge
Kinder über 14 Jahre können künftig in allen Verfahren, die ihre Person betreffen, selbst aktiv teilnehmen, wenn sie das wollen.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Die Verfahrensfähigkeit des über 14-jährigen Kindes soll mit einer Anpassung in § 9 FamFG in allen Verfahren, die die Person des Kindes betreffen oder in denen das Kind vor der Entscheidung des Gerichts angehört werden soll, immer gegeben sein, sobald das Kind den Willen äußert, aktiv am Verfahren teilnehmen zu wollen.“
- Eltern in Sorge- und UmgangsverfahrenEntlastung und Belastung
Sie müssen Gespräche des Verfahrensbeistands und des Sachverständigen mit dem Kind ermöglichen; Sorgeverfahren können künftig auch durch einen gerichtlich gebilligten Vergleich beendet werden.
Zu tun: Gespräche mit dem Kind ermöglichen
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Ferner soll die Pflicht der Eltern, in Kindschaftssachen dem Verfahrensbeistand und dem Sachverständigen Gespräche mit dem Kind zu ermöglichen, und die Durchsetzung dieser Pflicht ausdrücklich gesetzlich verankert werden (§ 158d FamFG).“
- Pflegeeltern und andere PflegepersonenEntlastung
Sie werden künftig verpflichtend an Verfahren beteiligt, die die Person des Kindes betreffen, wenn das Kind schon längere Zeit bei ihnen lebt.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Mit einer Änderung in § 161 Absatz 1 FamFG wird die verpflichtende Beteiligung von Pflegepersonen in die Person des Kindes betreffenden Verfahren eingeführt, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt.“
- Eltern, die die Rückgabe eines ins Ausland gebrachten Kindes beantragenEntlastung
Verfahrenskostenhilfe gibt es unabhängig von Einkommen und Vermögen.
Zu tun: Antrag auf Rückgabe des Kindes stellen
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Die Bedürftigkeitsprüfung bei Rückgabeanträgen nach dem HKÜ soll entfallen.“
- Menschen, die eine notarielle Vorsorgevollmacht nutzenEntlastung und Belastung
Notarielle Vorsorgevollmachten und digitale EU-Vollmachten können in einem elektronischen Register eingetragen und damit online verwendet werden; für die Eintragung fallen Gebühren an.
Zu tun: Eintragung im elektronischen Vollmachtsregister
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Schließlich soll ein Elektronisches Vollmachtsregister geschaffen werden, in dem zunächst notarielle Vorsorgevollmachten und digitale EU-Vollmachten registriert werden können.“
- Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die allgemein beeidigt werden wollenEntlastung
Die erforderlichen Fachkenntnisse können künftig auch durch einen passenden Hochschulabschluss statt durch eine Dolmetscherprüfung nachgewiesen werden.
Zu tun: Nachweis des Hochschulabschlusses
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Der für die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern nach dem GDolmG vorgesehene Nachweis erforderlicher Fachkenntnisse soll vereinfacht werden.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Dem Bund entstehen durch die geplanten Änderungen einmalige Mehrkosten in Höhe von etwa 700 000 Euro sowie jährliche Mehrkosten von 60 000 Euro, die sich auf die Haushaltsjahre wie folgt verteilen: Im Haushaltsjahr 2026 fallen Mehrkosten von insgesamt 360 000 Euro an, bestehend aus 300 000 Euro einmaligen Kosten und 60 000 Euro jährlichen Kosten. …
Mehr lesenWeniger
Die Finanzierung hierfür erfolgt aus der Digitalisierungsinitiative für die Justiz (Einzelplan 07 Kapitel 0710 Titel 532 03). Im Haushaltsjahr 2027 fallen Mehrkosten von insgesamt 460 000 Euro an, bestehend aus 400 000 Euro einmaligen Kosten und 60 000 Euro jährlichen Kosten. Ab dem Haushaltsjahr 2028 fallen jährliche Mehrkosten in Höhe von 60 000 Euro an. Die Finanzierung für die Haushaltsjahre 2027 bis 2029 erfolgt aus der Digitalsäule des neuen Pakts für den Rechtsstaat (Einzelplan 60 Kapitel 6093 Titel 532 60). Für die jährlichen Kosten in Höhe von 60 000 Euro ab dem Haushaltsjahr 2030 erfolgt die Finanzierung aus dem Einzelplan 07. Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden. Den Ländern entstehen durch die geplanten Änderungen einmalige Mehrkosten in Höhe von etwa 2 914 000 Euro. Dem stehen einmalige Entlastungen in Höhe von etwa 24 445 000 Euro entgegen. Darüber hinaus führen die Änderungen zu jährlichen Mehrkosten der Länder in Höhe von etwa 422 700 Euro. Dem stehen jährliche Entlastungen in Höhe von 1 531 000 Euro entgegen.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht eine laufende zeitliche Entlastung pro Jahr in Höhe von 495 Stunden und laufende Sacheinsparungen in Höhe von 343 000 Euro. Dies stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung dar. …
Mehr lesenWeniger
Die Entlastung beruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Wirtschaft wird insgesamt um einen jährlichen Erfüllungsaufwand in Höhe von circa 28 000 Euro entlastet. Des Weiteren fällt ein einmaliger geringfügiger Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft an. Dies stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung dar. Sowohl der einmalige als auch der jährliche Erfüllungsaufwand beruhen auf unionsrechtlichen Vorgaben. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung der Länder führen die Änderungen zu einer laufenden Entlastung des Erfüllungsaufwands in Höhe von insgesamt 949 000 Euro pro Jahr. Diese Entlastung ergibt sich aus einem zusätzlichen laufenden Erfüllungsaufwand in Höhe von 1 800 000 Euro, der auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht, dem aber eine Entlastung von laufendem Erfüllungsaufwand in Höhe von 2 749 000 Euro, welche nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht, gegenübersteht. Außerdem kommt es zu einer einmaligen Entlastung in Höhe von circa 11 470 000 Euro. Die Entlastung ergibt sich aus einem zusätzlichen einmaligen Erfüllungsaufwand von 700 000 Euro, der für die Bundesverwaltung anfällt, und einer einmaligen Entlastung in Höhe von 12 170 000 Euro, die für die Landesverwaltungen anfällt. Der einmalige Erfüllungsaufwand setzt sich zusammen aus einem zusätzlichen Erfüllungsaufwand in Höhe von 9 600 000 Euro, der auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht, und aus einer Entlastung in Höhe von 21 070 000 Euro, die nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht. Dies stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regelung der Bundesregierung dar.
- Weitere Kosten
Die weiteren Änderungen im FamFG führen voraussichtlich zu einer jährlichen Mehrbelastung im justiziellen Kernbereich in Höhe von etwa 237 000 Euro. Dem stehen jährliche Entlastungen in Höhe von etwa 139 000 Euro gegenüber, insgesamt beträgt die voraussichtliche Mehrbelastung also 98 000 Euro. …
Mehr lesenWeniger
Durch den Entwurf fallen weitere Kosten für Bürgerinnen und Bürger in Höhe von jährlich insgesamt circa 1,9 Millionen Euro für Gebühren für die Eintragung im elektronischen Vollmachtsregister an. Diesen stehen Gebühreneinnahmen in gleicher Höhe bei der Bundesnotarkammer gegenüber. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht. Bundesrat Drucksache 589/26 09.10.26 BRFuss R - FSFJ - In Gesetzentwurf der Bundesregierung
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht9. Oktober 2026 · BR-Drs. 589/26