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Mittwoch, 14. Oktober 2026Ausgabe KW 42

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Entwurf

Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt im familiengerichtlichen Verfahren, zur Einrichtung eines Elektronischen Vollmachtsregisters und zur Änderung weiterer Vorschriften

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BR-Drs. 589/26

Was ändert sich?

Opfer häuslicher Gewalt können künftig bei Sorge- und Umgangsverfahren ein Gericht wählen, damit ihr neuer Wohnort geheim bleibt, und sich schon vor Ablauf des Trennungsjahres scheiden lassen. Außerdem entsteht ein elektronisches Register für Vollmachten.

Ab wann: Grundsätzlich am Tag nach der Verkündung; einzelne Teile später: 1. Juli 2027, 1. Januar 2028, 1. April 2028, 31. Juli 2028 und 1. Januar 2029KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

Entwurf
Stand: Entwurf, Stufe 1 von 5

Beratungsstand laut DIP: Dem Bundesrat zugeleitet - Noch nicht beraten

Dafür dürften
CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
Chance
hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 160 von 167 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Einschätzung nach festen Regeln, keine Vorhersage. So schätzen wir sie ein

Worum geht es?

Für diesen Vorgang gibt es im DIP keine Kurzbeschreibung. Der Gesetzentwurf ist unten verlinkt.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Dem Bund entstehen durch die geplanten Änderungen einmalige Mehrkosten in Höhe von etwa 700 000 Euro sowie jährliche Mehrkosten von 60 000 Euro, die sich auf die Haushaltsjahre wie folgt verteilen: Im Haushaltsjahr 2026 fallen Mehrkosten von insgesamt 360 000 Euro an, bestehend aus 300 000 Euro einmaligen Kosten und 60 000 Euro jährlichen Kosten. …

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Die Finanzierung hierfür erfolgt aus der Digitalisierungsinitiative für die Justiz (Einzelplan 07 Kapitel 0710 Titel 532 03). Im Haushaltsjahr 2027 fallen Mehrkosten von insgesamt 460 000 Euro an, bestehend aus 400 000 Euro einmaligen Kosten und 60 000 Euro jährlichen Kosten. Ab dem Haushaltsjahr 2028 fallen jährliche Mehrkosten in Höhe von 60 000 Euro an. Die Finanzierung für die Haushaltsjahre 2027 bis 2029 erfolgt aus der Digitalsäule des neuen Pakts für den Rechtsstaat (Einzelplan 60 Kapitel 6093 Titel 532 60). Für die jährlichen Kosten in Höhe von 60 000 Euro ab dem Haushaltsjahr 2030 erfolgt die Finanzierung aus dem Einzelplan 07. Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden. Den Ländern entstehen durch die geplanten Änderungen einmalige Mehrkosten in Höhe von etwa 2 914 000 Euro. Dem stehen einmalige Entlastungen in Höhe von etwa 24 445 000 Euro entgegen. Darüber hinaus führen die Änderungen zu jährlichen Mehrkosten der Länder in Höhe von etwa 422 700 Euro. Dem stehen jährliche Entlastungen in Höhe von 1 531 000 Euro entgegen.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht eine laufende zeitliche Entlastung pro Jahr in Höhe von 495 Stunden und laufende Sacheinsparungen in Höhe von 343 000 Euro. Dies stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung dar. …

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Die Entlastung beruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Wirtschaft wird insgesamt um einen jährlichen Erfüllungsaufwand in Höhe von circa 28 000 Euro entlastet. Des Weiteren fällt ein einmaliger geringfügiger Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft an. Dies stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung dar. Sowohl der einmalige als auch der jährliche Erfüllungsaufwand beruhen auf unionsrechtlichen Vorgaben. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung der Länder führen die Änderungen zu einer laufenden Entlastung des Erfüllungsaufwands in Höhe von insgesamt 949 000 Euro pro Jahr. Diese Entlastung ergibt sich aus einem zusätzlichen laufenden Erfüllungsaufwand in Höhe von 1 800 000 Euro, der auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht, dem aber eine Entlastung von laufendem Erfüllungsaufwand in Höhe von 2 749 000 Euro, welche nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht, gegenübersteht. Außerdem kommt es zu einer einmaligen Entlastung in Höhe von circa 11 470 000 Euro. Die Entlastung ergibt sich aus einem zusätzlichen einmaligen Erfüllungsaufwand von 700 000 Euro, der für die Bundesverwaltung anfällt, und einer einmaligen Entlastung in Höhe von 12 170 000 Euro, die für die Landesverwaltungen anfällt. Der einmalige Erfüllungsaufwand setzt sich zusammen aus einem zusätzlichen Erfüllungsaufwand in Höhe von 9 600 000 Euro, der auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht, und aus einer Entlastung in Höhe von 21 070 000 Euro, die nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht. Dies stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regelung der Bundesregierung dar.

Weitere Kosten

Die weiteren Änderungen im FamFG führen voraussichtlich zu einer jährlichen Mehrbelastung im justiziellen Kernbereich in Höhe von etwa 237 000 Euro. Dem stehen jährliche Entlastungen in Höhe von etwa 139 000 Euro gegenüber, insgesamt beträgt die voraussichtliche Mehrbelastung also 98 000 Euro. …

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Durch den Entwurf fallen weitere Kosten für Bürgerinnen und Bürger in Höhe von jährlich insgesamt circa 1,9 Millionen Euro für Gebühren für die Eintragung im elektronischen Vollmachtsregister an. Diesen stehen Gebühreneinnahmen in gleicher Höhe bei der Bundesnotarkammer gegenüber. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht. Bundesrat Drucksache 589/26 09.10.26 BRFuss R - FSFJ - In Gesetzentwurf der Bundesregierung

Auszug aus dem Vorblatt der BR-Drs. 589/26 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht9. Oktober 2026 · BR-Drs. 589/26