Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften
· BR-Drs. 591/26
Was ändert sich?
Das deutsche Abfallverbringungsgesetz wird neu gefasst und an neue EU-Regeln angepasst: Informationen zu grenzüberschreitenden Abfalltransporten müssen künftig elektronisch übermittelt werden, der Export von Abfällen aus der EU wird strenger geregelt.
Ab wann: Am Tag nach der Verkündung; die EU-Verordnung wird ab dem 21. Mai 2026 angewandtKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
Entwurf- Chance
- offenWer den Entwurf eingebracht hat, ist nicht erfasst.
Worum geht es?
Für diesen Vorgang gibt es im DIP keine Kurzbeschreibung. Der Gesetzentwurf ist unten verlinkt.
Wer ist betroffen?
- Unternehmen, die Abfälle über Grenzen transportieren oder transportieren lassenEntlastung und Belastung
Begleitdokumente müssen während des Transports elektronisch verfügbar sein und Informationen elektronisch übermittelt werden; für den Export von Abfällen aus der EU gelten strengere Vorgaben.
Zu tun: Informationen und Begleitdokumente elektronisch übermitteln und bereithalten
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Die wesentlichen Auswirkungen der Verordnung (EU) 2024/1157 ergeben sich insbesondere durch die Umstellung auf elektronische Verfahren für die Übermittlung und den Austausch von Informationen bei Abfallverbringungen und strengere Vorgaben für den Export von Abfällen.“
- Stellen, die sich als Prüfstelle für Abfallanlagen akkreditieren lassen wollenBelastung
Für eine erstmalige Akkreditierung fallen typischerweise weniger als 100.000 Euro an, dazu dauerhaft Gebühren für die jährliche Überwachung.
Zu tun: Akkreditierung bei der Deutschen Akkreditierungsstelle beantragen
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Gebühren fallen sowohl bei der erstmaligen Akkreditierung als auch dauerhaft für die jährliche Überwachung an, solange die Akkreditierung besteht.“
- Bürgerinnen und BürgerBetroffen, ohne Kostenfolge
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Aufwand, und steigende Preise sind nicht zu erwarten.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Bund, Länder und Kommunen werden durch das Gesetz im Vergleich zum bisherigen AbfVerbrG nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.
- Erfüllungsaufwand
Geringfügig. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht höchstens ein geringfügiger Erfüllungsaufwand. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung gibt es geringfügige Änderungen des Erfüllungsaufwands. Er beruht auf unionsrechtlichen Vorgaben.
- Weitere Kosten
Die Wirtschaft wird im Vergleich zum bisherigen AbfVerbrG insgesamt nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. In Folge des Gesetzes ist nicht mit steigenden Preisen zu rechnen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 591/26 09.10.26 BRFuss U - Wi Gesetzentwurf der Bundesregierung
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht9. Oktober 2026 · BR-Drs. 591/26