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Mittwoch, 14. Oktober 2026Ausgabe KW 42

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Entwurf

Gesetz zur Änderung der Finanzierung der Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BR-Drs. 592/26

Was ändert sich?

Die Autobahn GmbH darf künftig Kredite aufnehmen und Anleihen ausgeben. Ab 2028 fließt ihr der Infrastruktur-Anteil der Lkw-Maut (rund 37 Prozent) direkt zu; auf diesen Anteil fallen dann 19 Prozent Umsatzsteuer an.

Ab wann: Am Tag nach der Verkündung; die Regelungen zur Maut und zur Finanzierung (Artikel 2 und 3) am 1. Januar 2028KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

Entwurf
Stand: Entwurf, Stufe 1 von 5

Beratungsstand laut DIP: Dem Bundesrat zugeleitet - Noch nicht beraten

Dafür dürften
CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
Chance
hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 160 von 167 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Einschätzung nach festen Regeln, keine Vorhersage. So schätzen wir sie ein

Worum geht es?

Für diesen Vorgang gibt es im DIP keine Kurzbeschreibung. Der Gesetzentwurf ist unten verlinkt.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Haushaltsentlastung  durch Mehreinnahmen bei der Umsatzsteuer der Mautschuldner Aufgrund der geplanten Änderungen ist davon auszugehen, dass die Autobahn GmbH zukünftig – anders als heute – als Unternehmerin im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes tätig werden wird. …

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Aufgrund dieser Unternehmereigenschaft der Autobahn GmbH wird der ihr zustehende Anteil des Mautaufkommens – der Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten für die Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung, deren Träger der Straßenbaulast der Bund ist – der Umsatzsteuer unterworfen. Aus der Umsatzsteuerpflicht resultieren folgende Mehreinnahmen gerundet in Millionen Euro, die anteilig auf Bund, Länder und Kommunen entfallen: In Millionen Euro 2028 2029 2030 Mautanteil Autobahn GmbH 4 996,94 4 800,81 4 782,53 Umsatzsteueraufkommen gesamt 13,29 12,77 12,72  durch Mehreinnahmen bei der Umsatzsteuer der Autobahn GmbH Aufgrund der geplanten Änderungen ist davon auszugehen, dass im Zusammenhang mit dem entgeltlichen Bau von Neu- und Ausbaumaßnahmen eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung entsteht. Die Autobahn GmbH weist Umsatzsteuer an den Bund aus und führt diese ab. Es resultieren folgende Mehreinnahmen gerundet in Millionen Euro, die anteilig auf Bund, Länder und Kommunen entfallen: In Millionen Euro 2028 2029 2030 Umsatzsteueraufkommen gesamt 418 398 360  durch Mehreinnahmen bei Ertragssteuern der Autobahn GmbH Aufgrund der geplanten Änderungen ist davon auszugehen, dass die Autobahn GmbH künftig kalkulatorische Gewinne erzielt, auf die Ertragssteuern anfallen. Es resultieren folgende Mehreinnahmen gerundet in Millionen Euro, die anteilig auf Bund, Länder und Kommunen entfallen: In Millionen Euro 2028 2029 2030 Ertragssteueraufkommen gesamt 100 100 100  durch Reduzierung der Ausgaben für die Autobahn GmbH Die Ausgaben für die Autobahn GmbH werden in Höhe der Lkw-Mauteinnahmen, die direkt der Autobahn GmbH zufließen, im Einzelplan 12 reduziert. Die Entlastung für den Bundeshaushalt beträgt in Millionen Euro: 2028 2029 2030 4 585 4 383 4 371 Haushaltsbelastung  durch Mindereinnahmen infolge Vorsteuerabzug der Autobahn GmbH Vor dem Hintergrund der umsatzsteuerrechtlichen Unternehmereigenschaft der Autobahn GmbH wird die Autobahn GmbH unter den Voraussetzungen des § 15 UStG vorsteuerabzugsberechtigt sein. Aus der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs resultieren schätzungsweise folgende Mindereinnahmen gerundet in Millionen Euro, die anteilig auf Bund, Länder und Kommunen entfallen: In Millionen Euro 2028 2029 2030 Vorsteueraufkommen gesamt 1 505 1 454 1 369  durch Mindereinnahmen bei der Lkw-Maut Die Lkw-Mauteinnahmen, hier Infrastrukturkostenanteil auf Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung, deren Träger der Straßenbaulast der Bund ist, abzüglich anteiliger gesetzlicher Abzugsbeträge (u.a. Systemkosten), fließen zukünftig nicht mehr dem Bundeshaushalt, sondern direkt der Autobahn GmbH zu. Auf Basis der geltenden Finanzplanung betragen die Mindereinnahmen für den Bundeshaushalt in Millionen Euro: 2028 2029 2030 4 585 4 383 4 371

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Bei den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch den Gesetzentwurf kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft ist durch den Gesetzentwurf ein Erfüllungsaufwand in Höhe von schätzungsweise 2 Millionen Euro zu erwarten. …

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E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch den Gesetzentwurf entsteht dem Bund ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 23,90 Millionen Euro und ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 6,36 Millionen Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand für die Änderung der Mautprozesse zur Herstellung der Kreditfähigkeit der Autobahn GmbH beträgt 21,016 Millionen Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand bei der Autobahn GmbH zur Herstellung der Kreditfähigkeit beträgt 2 885 000 Euro. Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Änderung der Mautprozesse beträgt 7,04 Millionen Euro. Bei der Autobahn GmbH entsteht durch die Einführung der Kreditfähigkeit eine jährliche Entlastung von 680 000 Euro. Der Mehrbedarf an Personal- und Sachkosten wird stellenmäßig und finanziell im Einzelplan 12 ausgeglichen. Bei den Ländern einschließlich Kommunen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Weitere Kosten

Die Mehrkosten für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Mautschuldner werden auf 13,29 Millionen Euro geschätzt (siehe auch im Vorblatt zu D). Bundesrat Drucksache 592/26 09.10.26 BRFuss Vk - Fz Gesetzentwurf der Bundesregierung

Auszug aus dem Vorblatt der BR-Drs. 592/26 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht9. Oktober 2026 · BR-Drs. 592/26