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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Beschlossen

Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/1928

Was ändert sich?

Erdwärme, Wärmepumpen und Wärmespeicher sollen schneller genehmigt werden: Erdwärmekollektoren bis vier Meter Verlegetiefe und kleine Grundwasserwärmepumpen brauchen keine wasserrechtliche Erlaubnis mehr. Grundstücke müssen kurze Erkundungsmessungen gegen Entschädigung dulden.

Ab wann: Am Tag nach der Verkündung; Artikel 1 § 6 erst sechs Monate späterKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

In Kraft
Stand: In Kraft, Stufe 5 von 5

Beratungsstand laut DIP: Verkündet

Ausschuss
dafür: CDU/CSU, SPD · dagegen: AfD, Grüne, Linke

Verkündet am 22. Dezember 2025 im BGBl I 2025, 348. In Kraft seit 23. Dezember 2025 (einzelne Teile zu anderen Terminen)

Worum geht es?

Maßnahmen zur stärkeren Nutzung der Geothermie als heimische, klimaneutrale und sichere Energiequelle sowie Umsetzung energierechtlicher EU-Vorgaben: Zuteilung des überragenden öffentlichen Interesses für Anlagen zur Aufsuchung …

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oder Gewinnung von Geothermie sowie Wärmepumpen und Wärmespeichern, Beschleunigung verwaltungsrechtlicher Planungs- und Genehmigungsverfahren durch Digitalisierung, Vereinheitlichung, Verkürzung behördlicher Fristen, Reduzierung von Anforderungen und Einsatz von Projektmanagern, Gleichstellung des Zulassungsverfahrens für Wärmeleitungen mit dem von Gas- und Wasserstoffleitungen, Duldungspflicht für die kurzzeitige Nutzung von Grundstücken und Privatwegen für seismische Explorationen nebst Entschädigungsregelung, erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte für einen Teil der Vorhaben, bergrechtliche Vereinfachungen; Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmeleitungen und Wärmespeichern (Geothermie-Beschleunigungsgesetz – GeoBG) als Art. 1 der Vorlage, Einfügung § 11b und Änderung §§ 11a, 46 und 49 Wasserhaushaltsgesetz, versch. §§ Bundesberggesetz, § 65 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie § 48 Verwaltungsgerichtsordnung Bezug: Richtlinie 2024/1788 (EU) vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG (Neufassung) (Abl. L 2024/1788, 15.07.2024, S. 1) ; Richtlinie (EU) 2023/2413 vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023) Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Geothermie Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BT-Drs 435/24(neu) (GESTA 20. WP E061) in geänderter Fassung Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung), Festlegung des überragenden öffentlichen Interesses und der Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts auch für Wärmeleitungen, wasserrechtliche Regelung des vorzeitigen Beginns von Geothermieprojekten, Zulassung der Planfeststellung auf Antrag des Vorhabenträgers bei fehlender Planfeststellungspflicht, Erweiterung der auf das Planfeststellungsverfahren anwendbaren Vorschriften mit Geltung auch für Wärmeleitungen, Ergänzung baurechtlicher Privilegierungstatbestände um Geothermie-Vorhaben im Außenbereich, einschl. untertägige Wärmespeicher und Batteriespeicheranlagen, Nachweis der Absicherung von Bergschäden bereits in der Aufsuchungsphase, z.B. Haftpflichtversicherung; Aufhebung von Bestimmungen zu Flugkraftstoffen, redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen; Annahme einer Entschließung: Definition funktionaler Kriterien für die privilegierten Speicher im Sinne des Koalitionsvertrages, Berichtspflicht nach zwei und fünf Jahren betr. Gewinnung von Erdwärme in Trinkwasserschutzgebieten, Förderung des Ausbaus der Abwasserwärme durch Erarbeitung eines Gesetzentwurfs, Festlegung eines Ausbauziels, Fortsetzung des "Runden Tisches Abwasserwärme" sowie Aufnahme in die Informationskampagne des BMWE, Vorlage einer Regelung zur Privilegierung der untertägigen Speicherung von Wasserstoff im Außenbereich bis zum 30. Juni 2026; Erneute und zusätzliche Änderung zahlreicher §§ in 7 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Für den Haushalt des Bundes entstehen Mehrausgaben. Für die Haushalte der Länder, einschließlich der Kommunen, sinken die Ausgaben. Es entstehen jährliche Personalmehrausgaben beim Bundesverwaltungsgericht in Höhe von geschätzt etwa 66 000 Euro, die sich aus einer stärkeren Inanspruchnahme bei zweit- und letztinstanzlichen Entscheidungen über Infrastrukturvorhaben ergeben. …

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Die Mehrausgaben sollen finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Aufgrund wegfallender Anträge verringert sich der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger geringfügig. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft ergibt sich eine Verringerung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Höhe von rund 10 423 000 Euro. …

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Die Entlastungen der Wirtschaft unterfallen teilweise der „One in, one out“- Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out“ in Höhe von 9 692 000 Euro im Jahr. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Die Bürokratiekosten aus Informationspflichten reduzieren sich dabei um 9 692 000 Euro. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung verringert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 3 345 000 Euro. Davon entfallen 3 345 000 Euro auf die Länder (inklusive Kommunen).

Weitere Kosten

Die Regelungen dieses Gesetzentwurfs bewirken keine wesentlichen Änderungen bei den sonstigen Kosten der Wirtschaft und den Kosten für soziale Sicherungssysteme. Die Festlegung der Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte im ersten Rechtszug für alle Streitigkeiten …

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bezüglich Anlagen zur Gewinnung von Tiefengeothermie und Wärmepumpen mit einer Leistung von mindestens 500 Kilowatt (kW) wird zu einer Kosteneinsparung bei den Verwaltungsgerichten führen, da durch die Erweiterung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts eine Tatsacheninstanz entfällt. Mit der Rechtswegverkürzung kann dabei im Einzelfall die Verfahrensdauer (Tatsachen- und Rechtsmittelinstanz) erheblich beschleunigt werden, was auch zu einer Verringerung der Justizkosten führen kann. Die Höhe der Einsparung kann jedoch noch nicht abschließend beziffert werden, da sich die Anzahl von Anlagen, die in Zukunft geplant werden, nicht vollständig abschätzen lässt. Es wird in den nächsten Jahren von der Realisierung von etwa 22 zusätzlichen Tiefengeothermieprojekten und etwa sechs zusätzlichen großen Wärmepumpen mit einer Leistung von mindestens 500 kW pro Jahr ausgegangen. Die Verlagerung der Zuständigkeit für Verfahren betreffend Anlagen zur Gewinnung von Tiefengeothermie und Wärmepumpen mit einer Leistung von mindestens 500 kW im ersten Rechtszug auf die Oberverwaltungsgerichte hat zur Folge, dass sich Mehrkosten stärker beim Bund niederschlagen, wenn das Bundesverwaltungsgericht in zweiter und letzter Instanz entscheidet. Unter der Annahme, dass durch die zweitinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts insoweit etwa vier bis sechs zusätzliche Verfahren im Jahr dort anhängig werden, werden weitere jährliche Justizkosten von rund 66 000 Euro beim Bund anfallen. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 1. Oktober 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Präsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/1928 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht15. August 2025 · BR-Drs. 382/25
  2. Bundesrat: 1. Durchgang26. September 2025 · BR-PlPr. 1057
  3. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht1. Oktober 2025 · BT-Drs. 21/1928
  4. Bundestag: 1. Lesung9. Oktober 2025 · BT-PlPr. 21/31
  5. Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung3. Dezember 2025 · BT-Drs. 21/3101
  6. Bundestag: 2. Lesung4. Dezember 2025 · BT-PlPr. 21/47
  7. Bundestag: 3. Lesung4. Dezember 2025 · BT-PlPr. 21/47
  8. Bundesrat: 2. Durchgang19. Dezember 2025 · BR-PlPr. 1060
  9. Im Bundesgesetzblatt verkündet22. Dezember 2025

Im Bundestag gesagt

15 Reden an 2 Sitzungstagen.

Alle Rednerinnen und Redner
Quelle: Deutscher Bundestag – DIP, Plenarprotokolle.